Hallo zusammen.
Als Hinterlegungs-Neuling hab ich eine Frage, welche vllt. leichter zu beantworten ist als ich bislang meine... Folgende Konstellation:
Hinterlegt wurden durch die Bank Wertgegenstände (Verschiedenes an Schmuck, Münzen), da die Kosten für das Schließfach nicht beglichen wurden und dieses dann aufgelöst wurde.
Nun beantragt die vorherige Mieterin des Schließfachs, im Hinterlegungsantrag als Empfangsberechtigte Erfasste, die Herausgabe der Gegenstände.
Muss ich hier die Eigentumsverhältnisse prüfen? (wenn dies überhaupt irgendwie möglich ist und außerdem müssen die von ihr im Schließfach verwahrten Gegenstände wohl nicht in ihrem Eigentum stehen) Oder reicht mir aus, wenn sie mir glaubhaft macht, dass es sich um ihre Gegenstände handelt oder muss sie mir nur nachweisen, dass sie die ursprüngliche Mieterin war durch Vorlage des Personalausweises?
Es fällt mir sehr schwer, hier § 22 HintG mit dem Nachweis der Berechtigung richtig anzuwenden. Eine Freigabeerklärung kann auch nicht eingeholt werden, die Bank hat auf das Recht zur Rücknahme verzichtet, außer der Empfangsberechtigten gibt es daher keinen Beteiligten mehr im Verfahren...
Denke ich zu kompliziert? Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen...