Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall, bei dem ich mir schon seit Längerem den Kopf zerbreche:
Eltern übertragen das Grundstück auf den Sohn, dieser räumt den Eltern dafür ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ein. Berechtigungsverhältnis: § 428 BGB.
Bewilligt und beantragt wird die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses bedingten Übereignungsanspruchs. So weit, so gut.
Jetzt meine Frage: für das Vorkaufsrecht müsste doch das Berechtigungsverhältnis nach § 472 BGB gelten, lediglich bei der Vormerkung kann ein solches nach § 428 vereinbart werden... oder?!