schuldrechtliches Vorkaufsrecht, Berechtigungsverhältnis

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall, bei dem ich mir schon seit Längerem den Kopf zerbreche:
    Eltern übertragen das Grundstück auf den Sohn, dieser räumt den Eltern dafür ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ein. Berechtigungsverhältnis: § 428 BGB.
    Bewilligt und beantragt wird die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses bedingten Übereignungsanspruchs. So weit, so gut.
    Jetzt meine Frage: für das Vorkaufsrecht müsste doch das Berechtigungsverhältnis nach § 472 BGB gelten, lediglich bei der Vormerkung kann ein solches nach § 428 vereinbart werden... oder?!

  • ... ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ...

    BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 98/15:

    „Das dingliche Vorkaufsrecht nach § 1094 BGB ist ein eigenständiges Sachenrecht und von einem durch eine Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Vorkaufsrecht zu unterscheiden (Senat WM 1970, 1024 (1025); NJW 2014, 622 Rn. 10). Sein Inhalt bestimmt sich aufgrund der Verweisung in § 1098 Abs. 1 S. 1 BGB nach den Vorschriften des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts (§§ 463 bis 473 BGB). Diese sind bei dem dinglichen Vorkaufsrecht grundsätzlich zwingend ...

    ... (= geschlossener Kreis der Sachenrechte) ... beim schuldrechtlichen dagegen nicht.

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