befristete Rückauflassungsvormerkung

  • Liebe Kollegen,

    ich soll eine auf den Tod des Schenkers befristete Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung der üblichen Rückforderungsansprüche eintragen. "Die Ansprüche sind nicht vererblich oder übertragbar. Die Erben können die Ansprüche nur dann durchsetzen, wenn sie zu Lebzeiten des Schenkers gefordert aber nicht erfüllt worden sind."

    Im letzteren Fall hätten die Erben aber ggf. keine Vormerkung mehr im Grundbuch, wenn wegen des Todes des Schenkers diese bereits gelöscht wäre. Würdet ihr den Notar auf diesen Umstand nochmal hinweisen (im Rahmen der ohnehin zu erlassenden Zwischenverfügung)?

  • Im letzteren Fall hätten die Erben aber ggf. keine Vormerkung mehr im Grundbuch, wenn wegen des Todes des Schenkers diese bereits gelöscht wäre. Würdet ihr den Notar auf diesen Umstand nochmal hinweisen (im Rahmen der ohnehin zu erlassenden Zwischenverfügung)?


    Genau das ist der Sinn der Sache (wobei in meinen Urkunden die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Befristung der Vormerkungsschutz mit Tod des Vormerkungsberechtigten erlischt).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Habe ich irgendetwas verpasst und muss ich was bei der Eintragung beachten?
    Neuerdings wird nicht mehr nur zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches bewilligt und beantragt, sondern zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches, nach wirksamer Ausübung des vorstehend eingeräumten Rückforderungsrechtes, wird bewilligt ....

  • Die Vormerkung ist zwar in ihrem Bestand vom zu sichernden Anspruch abhängig, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…803#post1141803
    und OLG München, Beschluss v. 28.07.2016, 34 Wx 233/16 Rz. 18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-13570?hl=true

    Da Du das Entstehen des Anspruchs aber regelmäßig nicht zu prüfen hast,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post679128
    und ein Anspruch möglich ist, dessen Entstehen von der wirksamen Ausübung des Rückforderungsrechts abhängig ist, kannst Du mE die Eintragung der AV nicht ablehnen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie Prinz, du kannst die Vormerkungen weiterhin eintragen. Wobei ich immer die Langversion des Solumbausteines nehme, denn es gibt nach dem Gesetz nur Auflassungen und keine Rückauflassungen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zu 10:
    Entweder der Anspruch entsteht automatisch bei vorliegen der bestimmten Gründe (z. B. Insolvenz) oder er entsteht erst nach Geltendmachung des Berechtigten. Das sollte sich jedoch aus der Urkunde ergeben. Im Regelfall wird letzteres der Fall sein.

  • Die Bedingung tritt ein, der Anspruch entsteht und kann im Anschluß geltend gemacht werden. Vom Wortlaut her paßt es auch nicht richtig, weil die Bedingung danach bereits besteht und nicht erst Folge der Geltendmachung ist. Falls die Geltendmachung zugleich die Bedingung sein soll, wäre das, wie schon geschrieben, schon sehr seltsam formuliert. Andererseits verstehe auch den Sinn der Änderung gegenüber früher nicht.

  • Eingetragen ist eine bedingte und befristete Rückauflassungsvormerkung, die jetzt mit Sterbenachweis gelöscht werden soll.
    Ein Blick in die Bewilligungsurkunde zeigt aber, dass lediglich der Anspruch bedingt und befristet ist, die Eintragung aus dem Jahre 2000 also falsch ist.
    Kann sich der Antragsteller auf die Eintragung im Grundbuch verlassen und ich lösche mit Sterbeurkunde oder muss ich eine Löschungsbewilligung verlangen, da die Rück-AV selbst eigentlich nicht befristet ist ?

  • Wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf die Lebenszeit des Berechtigten befristet war,
    können auch neue Ansprüche (Wiederaufladung durch Novation oder Extension) nur auf die Lebenszeit befristet sein.
    Dann ist die Vormerkung gegenstandslos, weil sie nichts mehr sichert
    und kann bei Todesnachweis gelöscht werden (vgl. Jurksch in ZfIR 2017, 569).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Da muss man aber schon vorsichtig sein. Soll lediglich das Rückforderungsrecht unvererblich sein oder auch der durch Geltendmachung bereits entstandene Anspruch? Befristung ist wohl auf Lebenszeit? Muss man halt immer genau schauen, was in der Urkunde drinsteht.

  • Da muss man aber schon vorsichtig sein. Soll lediglich das Rückforderungsrecht unvererblich sein oder auch der durch Geltendmachung bereits entstandene Anspruch? Befristung ist wohl auf Lebenszeit? Muss man halt immer genau schauen, was in der Urkunde drinsteht.

    Seh ich auch so - unbedingt in die Urkunde schauen

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