Liebe Kollegen,
ich soll eine auf den Tod des Schenkers befristete Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung der üblichen Rückforderungsansprüche eintragen. "Die Ansprüche sind nicht vererblich oder übertragbar. Die Erben können die Ansprüche nur dann durchsetzen, wenn sie zu Lebzeiten des Schenkers gefordert aber nicht erfüllt worden sind."
Im letzteren Fall hätten die Erben aber ggf. keine Vormerkung mehr im Grundbuch, wenn wegen des Todes des Schenkers diese bereits gelöscht wäre. Würdet ihr den Notar auf diesen Umstand nochmal hinweisen (im Rahmen der ohnehin zu erlassenden Zwischenverfügung)?