Nachträgliche Berichtigung Urkunde durch neue beglaubigte Abschrift

  • Ich habe ein Problem mit einem Notar, der Fehler in seinen Urkunden, die er sämtlich nur in beglaubigter Abschrift einreicht, nachträglich berichtigt . Die Berichtigung erfolgt ohne Berichtigungsvermerk in der Urkunde, einfach durch Übersendung einer neuen beglaubigten Ablichtung, in der dann Textstellen abgeändert sind. Jetzt wurde aufgrund einer seiner Urkunden eine Briefgrundschuld eingetragen. Er reicht jetzt einfach eine neue beglaubigte Ablichtung der Urkunde ohne Berichtigungsvermerk ein, in der ein Buchrecht bestellt wird. Der Text ist entsprechend abgewandelt. Muss ich denn jetzt die Eintragung im Grundbuch berichtigen?

  • Es ist eine Briefgrundschuld entstanden (gesetzlicher Regelfall) oder gar kein Recht. Die erforderliche Einigung über den Briefausschluss -so sie denn vorliegt- wurde nicht eingetragen. Es ist aber wohl im Zweifel davon auszugehen, dass lieber eine Briefgrundschuld entstehen soll als gar kein Recht.

    Damit benötigt man zur Eintragung des Ausschlusses der Brieferteilung die Bewilligung von Eigentümer und Gläubiger sowie die Briefvorlage.
    Die Vorgehensweise des Notars ist natürlich indiskutabel. Im übrigen kann man das m.E. in keinem Fall durch eine Berichtigung nach § 44a BeurkG lösen. Müssen halt der Notar und die Beteiligten bei der Beurkundung besser aufpassen.

  • Er reicht jetzt einfach eine neue beglaubigte Ablichtung der Urkunde ohne Berichtigungsvermerk ein, in der ein Buchrecht bestellt wird. Der Text ist entsprechend abgewandelt. Muss ich denn jetzt die Eintragung im Grundbuch berichtigen?

    Was mit dem Teil zu geschehen hat, kommt auf den Antrag an. Wenn ein solcher vorliegt - ggf. auch in der Urkunde selbst - wird einfach eine weitere - jetzt Buchgrundschuld - eingetragen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Der Notar will keine Berichtigungsvermerk machen, weil er sagt, die ursprüngliche Urkunde wäre richtig und es ist halt nur eine falsche beglaubigte Ablichtung erstellt worden. Er hatte mir auch mal vor Jahren ein Gutachten gezeigt, das besagte , dass lediglich die Ausfertigung mit Berichtigungsvermerk versehen werden muss und dies bei einer beglaubigten Abschrift nicht erforderlich ist. Ich meine auch, dass das nicht richtig sein kann, ich finde aber dazu überhaupt keine Entscheidung.

  • Und woher soll man denn nun wissen, welche Abschrift die richtige ist. Ohne weiteren Vermerk auf der zweiten Abschrift könnte auch sie die falsche sein. Schon deswegen als Nachweis ungeeignet. Ähnlich: OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2017, 12 W 2005/17. Dass bei Ablichtungen das Problem ganz woanders liegen muß, ist sowieso klar.

  • Das frage ich mich ja auch; meines Erachtens ist das Urkundenfälschung, aber da ich die Urschrift ja nicht sehe, kann ich das nicht beweisen.

    Urkundenfälschung würde Vorsatz erfordern. Davon würde ich zunächst erstmal nicht ausgehen.
    Ich halte es jetzt nicht für völlig unmöglich, dass z.B. aufgrund eines Bürofehlers zwei verschiedene Versionen existierten und versehentlich die begl. Abschrift einer veralteten Version erstellt wurde.

    Das würde bei der Erstellung der begl. Abschrift sicher nicht auffallen, da wohl niemand davon ausgeht, dass die Übereinstimmung tatsächlich geprüft wird, wenn die elektronisch gespeicherte Urkunde einfach neu ausgedruckt wird.
    Die begl. Abschriften sind ja i.d.R. keine Kopien der Originalen Urkunde.

    Ich könnte mir Übrigen auch vorstellen, dass lediglich Original und Ausfertigungen berichtigt werden müssen. Ist doch bei gerichtlichen Urteilen/Beschlüssen genauso.

  • Wie kann man eine falsche beglaubigte Abschrift erstellen?


    Z.B. indem man eine falsche URkunde kopiert. Müßte aber eigentlich bei der Urkundenrollennummer auf Seite 1 auffallen :unschuldi

    Ansonsten ist es richtig, dass der Berichtigungsvermerk nicht mit eingereicht werden muss. Die neuen "richtigen" Ausfertigungen stimmen ja mit der Urschrift - wenn sie wirksam nach § 44a BeurkG geändert sind - überein. Es schadet nichts, in den Vermerk zu schreiben, dass die Ausfertigung/begl. Abschrift mit der Urschrift "in der Fassung des Berichtigungsvermerks vom ..." übereinstimmt.

    Wenn Du den Verdacht hast, dass Urkunden nachträglich - über das nach § 44a BeurkG zulässige Maß hinaus - "passend gemacht" werden, ist das ein Fall für die Aufsicht und die Staatsanwaltschaft. Auch das "Schönbügeln" von Urkunden ist Falschbeurkundung, BGH, Urteil vom 10.03.2003 - NotSt (Brfg) 3/02

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die begl. Abschriften sind ja i.d.R. keine Kopien der Originalen Urkunde.


    Doch, das sind sie in der Regel, eben um den Problemen der Übertragungsfehler aus dem Weg zu gehen.
    Abschriften gibt's bei mir eigentlich nur, wenn die Urschrift umfangreiche handschriftliche Änderungen oder Zusätze enthält. Das kommt heutzutage eigentlich nur bei Auswärtsterminen vor, bei denen die Änderung im Rechner + Neuausdruck + erneutes Verlesen der berichtigten Fassung nicht möglich ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn die ursprünglich erteilte beglaubigte Abschrift von der Urschrift abweicht und dies durch eine neue beglaubigte Abschrift dokumentiert wird, dann ist mE der Beweiswert der Urkunde zerstört (s. Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 29 RNern 141, 172). Eine mit Mängeln behaftete Urkunde kann nach § 419 ZPO keine formelle Beweiskraft entfalten; dies unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 21.01.1992, XI ZR 71/91 unter Zitat BGH, NJW 1988, 60 (62) = LM § 43 VVG Nr. 11 m. w. Nachw.; BGH, NJW-RR 1989, 1323 (1324)).

    Die Entscheidung über das Vorliegen eines Mangels und die daraus für die Beweiswirkung der Urkunde zu ziehenden Konsequenzen hat das Gericht (hier: GBA) nach freiem Ermessen vorzunehmen (Krafka im BeckOK ZPO, Stand 01.03.2018, § 419 ZPO RN 7).

    Ich würde davon ausgehen, dass weder die ursprünglich vorgelegte, noch die später vorgelegte beglaubigte Abschrift Verwendung finden kann

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie kann man eine falsche beglaubigte Abschrift erstellen?


    Z.B. indem man eine falsche URkunde kopiert. Müßte aber eigentlich bei der Urkundenrollennummer auf Seite 1 auffallen :unschuldi

    Hatten wir an unserem Gerichtsbezirk auch schon. Man fängt mit dem Ablichten der URNr. 1 an, wird abgelenkt, und macht später mit der URNr. 2 weiter. Möglichkeiten gibt es da schon. Versehentlich aus einem Buch- ein Briefrecht zu machen, erfordert aber schon besonderes Geschick.

  • ... Versehentlich aus einem Buch- ein Briefrecht zu machen, erfordert aber schon besonderes Geschick.

    Dieses Geschick kann es allenfalls bei einer notariell beglaubigten Abschrift, nicht bei einer notariell beglaubigten Kopie geben.

    Handelt es sich bei der zunächst erteilten notariell beglaubigten Abschrift um eine notariell beglaubigten Kopie, dann ist deren Neuerteilung als „berichtigte“ beglaubigte Kopie geeignet, überhaupt Zweifel an der Abgabe der in der Niederschrift beurkundeten Erklärungen zu wecken. Das setzt die Beweisregel des § 415 ZPO außer Kraft (§ 419 ZPO; siehe die Anmerkung von Wochner zum Urteil des BGH vom 15.04. 1994, V ZR 175/92, in der DNotZ 1995, 28/31). Darauf, dass ein Nachweis der Fälschung nicht möglich ist, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 22.02.1956, V ZR 114/54).

    Zwar soll nach Ansicht des LG Köln 11. Zivilkammer, im Beschluss vom 20.06.1986, 11 T 470/85, der Notar einen offensichtlichen Schreibfehler auch nach Abschluss der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen können und es soll zum Nachweis der erfolgten Berichtigung bzw. zum Nachweis der Übereinstimmung mit der berichtigten Originalurkunde eine beglaubigte Abschrift ausreichen, die nicht ihrerseits mit einem Berichtigungsvermerk (mit Datum, Unterschrift, Grund der Berichtigung sowie Amtssiegel) versehen sein müsse.

    Vorliegend gehen jedoch die angeblich vorgenommenen Veränderungen der notariellen Urkunde aus der ursprünglich erteilten beglaubigten Abschrift nicht hervor. Wenn begründete Zweifel bestehen, ob die nicht mit dem entsprechenden Vermerk des Notars versehene Änderung möglicherweise erst nachträglich erfolgte, kann das Grundbuchamt die Urkunde als nicht formgerecht beanstanden (Hertel im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Beurkundungsgesetz, Teil V, Verlesung der Niederschrift, Unterteil 3, Änderungen während der Beurkundungsverhandlung, RN 380).

    Ich würde daher davon ausgehen wollen, dass bislang überhaupt noch keine formgerecht errichtete Urkunde vorliegt. Jedenfalls scheidet die Berichtigung anhand der berichtigten beglaubigten Kopie -ganz abgesehen davon, dass nach dem Vollzug der Urkunde eine solche Berichtigung ohnehin nicht in Betracht kommt (s. Bezugsthread)- aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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