Europäischer Haftbefehl

  • Hallo J


    Die Sommerferien haben hier begonnen und ich habe mal wiedereine richtig doofe Akte einer Kollegin die im Urlaub ist. ;)

    Es geht um einen Heranwachsenden, dessen Bewährung widerrufen wurde. Er hatte zwei Jahre bekommen + Unterbringung. Dieser soll sich angeblich im Ausland aufhalten. Man vermutetin Schweden, weiß es aber auch nicht genau.

    Jetzt möchte die StA, dass wir einen Europäischen Haftbefehlerlassen. Und weder die Richter noch ich wissen weiter L

    Wie gehe ich vor? Erlasse ich einen normalen Haftbefehl mit irgendeinemZusatz und lasse ihn übersetzen? (Englisch?)
    An wen muss der Haftbefehl? An die Polizei zur weiterenVeranlassung?

    Fragen über Fragen und irgendwie kann mir hier keiner weiterhelfen.

    Liebe Grüße und ein schönes Wochenende

    Einmal editiert, zuletzt von Rechtspfleger2015 (29. Juni 2018 um 10:40)

  • Hallo,
    erlassen habe ich selbst noch keinen, aber in Jugendsachen ist der Rechtspfleger zuständig und ich habe dir aus meinem Skript einige Sachen rausgeschrieben.
    Ich hoffe sie helfen dir irgendwie weiter J

    Beim EU-Haftbefehl herrscht absoluter Vordruckzwang(Nr. 40 RiVASt) und den Vordruck findest du hier:
    http://www.justiz.de/formulare/index.php
    Den Vordruck darfst du nicht verändern, also auch keine Streichungen. Ist etwas nicht relevant,wird empfohlen dies mit „entfällt“ zu bezeichnen.
    Der HB ist in die Amtssprache der EU oder in die des Vollstreckungsstaats zu übersetzen, also bei dir wohl in Schwedisch, wenn ich das richtig verstanden habe.
    Sofern der Aufenthalt bekannt ist, kann der EU-Haftbefehl direkt an die zuständige ausländischeStelle gesandt werden
    http://www.ejn-crimjust.europa.euè search EAW Atlas è select country

    Und der EU-Haftbefehl muss an das betreffende nationale SIRENE-Büro (beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden über dein Landeskriminalamt) gesandt werden.

    Ich würde aber auch gleichzeitig ausschreiben (siehe nachfolgend).

    Ist der VU unbekannten Aufenthaltes musst du nach ihm international fahnden lassen (Schengener Informationssystem (SIS II) und/oderüber Interpol).
    Hier würde meiner Ansicht SIS ausreichen, denn Schweden gehört ja zur EU und du scheinst keine Anhaltspunkte zu haben, dass er sich in einem anderen Nicht-EU-Land aufhalten könnte.

    Verwende den Vordruck RiVASt Nr. 40a und notier dir vorsorglich eine Frist von unter 3 Jahren, denn nach 3 Jahren wird die Ausschreibung gelöscht.
    Beizufügen sind die Unterlagen wie bei einer inländischen Fahndung und diese gehen an das oben genannte SIRENE-Büro über dein LKA.

    Gleichzeitig wird nach meinem Skript eine INPOL-Fahndung empfohlen.

    Gelöscht wird die Ausschreibung erst dann, wenn der VU an die deutschen Behörden überführt wurde!

    Ich hoffe, ich konnte etwas weiter helfen und es ist nicht zu sehr verwirrend, da mir leider die praktische Anwendung fehlt.
    Aber vielleicht kann dir auch ein netter Kollege von deiner Staatsanwaltschaft weiter helfen, wenn du dir bei einem Punkt unsicher bist J

    LG und ein schönes Wochenende

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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    2 Mal editiert, zuletzt von Paragraphenkitten (29. Juni 2018 um 13:36) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • Vielen lieben Dank Paragraphenkitten.
    Mit unserer StA habe ich schon gesprochen. Dort machen es die Staatsanwälte selbst. Aber du hast mir schon sehr weitergeholfen :)

  • Hier wird ein regulärer HB erlassen und ausgeschrieben. Dann meldet sich sich das Einlieferungs- und Auslieferungsdezernat der Generalstaatsanwaltschaft und "bittet" um einen EU-HB, der dann von uns auf den fraglichen Vordruck erlassen wird und der GenStA übersandt wird. Der Rest wird von der GenStA erledigt.

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