Kosten bei nachträglicher Abhilfe wegen neuem Sachvortrag

  • Hi,

    jetzt muss ich zum ersten mal auch ein Thema starten, da ich kein Vergleichbares gefunden haben (sollte es doch eines geben, bitte ich um Hinweis und Entschuldigung) und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Ich habe vertretungsweise eine beantragte Grundbucheintragung nach langem warten und Zwischenverfügung zurückgewiesen, da nicht eindeutig war ob eine Dienstbarkeit als Gesamtrecht oder zwei für jeweils einen Beteiligten eingetragen werden sollten. Die Urkunde hat sich da selbst widersprochen.
    Mehr als einen Monat später kommt die Beschwerde mit der Klarstellung, hilfsweise Neuantrag. Auch gegen die Kosten für die Zurückweisung wurde inzwischen Rechtsmittel eingelegt.
    Da ich gem. §74 GBO neues Vorbringen berücksichtigen muss und es keine Frist gibt, muss ich wohl in der Sache abhelfen.
    Ist dann auch die Kostenrechnung zu löschen und der Erinnerung dagegen abzuhelfen oder sind diese trotzdem zu zahlen, da zum Zeitpunkt der Zurückweisung die Entscheidung richtig war? Gibt es dazu Entscheidungen/Fundstellen die ich nicht gefunden habe (sonst würde ich ja nicht fragen)

    Danke schon mal vorab.

    LG

  • Zur KostO stand im KLBR, 18. Aufl. unter Rz. 5 bei § 130 KostO steht, daß die Gebühr entfällt, wenn der Beschluß auf Beschwerde hin oder gemäß § 18 FGG (rückwirkend) aufgehoben wird, da die Gebühr vom Gebührentatbestand "wirksamer Beschluß" abhängt. In der Kommentierung zum GNotKG habe ich entsprechende Fundstellen noch nicht entdeckt. Ob das mit dem teilweisen Systemwechsel zusammenhängt, habe ich jetzt nicht geprüft.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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