Versäumnisurteil, Erbbauzinsreallast und fehlende Voreintragung

  • Hallo zusammen,
    ich fürchte, ich brauche an diesem wunderschönen Freitag einen kleinen Schubs, um von der Leitung, auf der ich offensichtlich stehe, wieder herunterzukommen...

    Folgender Sachverhalt:
    Im Erbbaugrundbuch steht als Eigentümerin Mama M zu 1/2, und Mama M mit Tochter 1 und 2 in Erbengemeinschaft zu 1/2.

    Die Mama ist zwischenzeitlich (2013) verstorben, Erbschein liegt vor, Grundbuchberichtigung ist bis heute nicht erfolgt. Erben sind die beiden Töchter.
    Die Grundstückseigentümerin Evangelische Stiftung hat nun 2017 die beiden Töchter auf Abgabe der Zustimmung bzw. Bewilligung zur Erhöhung der Erbbauzinsreallast verklagt.
    Nun erhalte ich einen Antrag der Evangelischen Stiftung unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils (rechtskräftig, mit Klausel und Zustellung) auf Eintragung der (neuen) Erbbauzinsreallast.
    Meines Erachtens ersetzt die vorgelegte Ausfertigung des VU die Bewilligung der beiden Töchter, und ich könnte theoretisch den Antrag vollziehen - wenn da nicht die Voreintragung notwendig wäre.

    Die Töchter werden auf freiwilliger Basis (haben sie bisher ja auch nicht) nicht mitwirken. Von Amts wegen nach § 82a GBO meine ich kann ich die Berichtigung auch nicht vollziehen. Androhung von Zwangsgeld und ähnliches wird sich erst einmal ziehen...
    Wie sieht es denn nun aber mit § 14 GBO aus?
    Könnte die Ev. Stiftung hier gem. § 14 GBO nicht einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen? Wäre dieser nicht ggf bereits schon in dem Antrag zur Eintragung der Erbbauzinsreallast enthalten und der Antrag entsprechend auszulegen?:confused:

    Müsste ich hier dann die Kosten auch der Antragsstellerin (hier Ev. Stiftung) ins Soll stellen?:gruebel:

    Vielen Dank schon mal für eure Anregungen...

    Ein schönes WE!

  • Der Antragstellerin steht das Antragsrecht aus § 14 GBO zu. Der titulierte Anspruch kann -wie vorliegend- auf die Bewilligung einer Eintragung gerichtet sein (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 14 RN 21 mwN). Die Voreintragung würde ich dann, wenn Eintragungsgebühren anfallen, nicht in den gestellten Antrag hineininterpretieren, sondern notfalls (ich vermute, dass ein Anruf genügt) im Wege der Zwischenverfügung aufgeben wollen; s. dazu https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…777#post1055777

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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