Krankengeld und Erwerbsbonus

  • Im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 850d ZPO) berechne ich gerade die fiktive SGB des Schuldners.
    Der Schuldner bezieht derzeit Krankengeld. Ist ihm der Erwerbsbonus trotzdem zu belassen?
    Gibt es aktuelle Rechtsprechung dazu?

  • Ich werfe mal ein, "Es kommt drauf an" dazwischen.

    Wenn der Krankengeldbezieher grundsätzlich berufstätig ist, also einfach nur bereits länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist (und was sonst noch im § 3 EntgFG steht) und sein Krankengeld jetzt von der Krankenversicherung statt vom Arbeitgeber kriegt, soll er den Erwerbstätigenfreibetrag ruhig haben. Fand das Bundesarbeitsgericht zumindest, vgl. BAG, Beschluss vom 22.04.2009 - 3 AZB 90/08 - juris bitte selbst durchsuchen, aus irgendwelchen Gründen kann ich nicht mehr wie gewohnt verlinken. :(

    Wenn der Krankengeldbezieher arbeitslos ist, kriegt er den Freibetrag natürlich nicht (mehr).

    @z.d.A.: Da du eine SGB-Selbstberechnung machst, gehe ich davon aus, dass deine Partei gekündigt hat/wurde. (Warum eigentlich Selbstberechnung, wenn dir doch der Krankengeldbescheid vorliegt? :gruebel: ) Bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses würde ich den Erwerbstätigenfreibetrag vom Krankengeld abziehen, ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit nicht mehr.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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    @z.d.A.: Da du eine SGB-Selbstberechnung machst, gehe ich davon aus, dass deine Partei gekündigt hat/wurde. (Warum eigentlich Selbstberechnung, wenn dir doch der Krankengeldbescheid vorliegt? :gruebel: ) Bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses würde ich den Erwerbstätigenfreibetrag vom Krankengeld abziehen, ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit nicht mehr.


    :gruebel: Die Berechnung des Pfändungsfreibetrages nach § 850d ZPO erfolgt doch generell anhand der Sätze für SGB II.

    Aus meiner Sicht kann man den Erwerbstätigenfreibetrag nicht abziehen.

    Aktuell hat der Schuldner keine Aufwendungen aus Berufstätigkeit. Wenn sich dies ändert, kann er einen Abänderungsantrag stellen.

  • :gruebel: Die Berechnung des Pfändungsfreibetrages nach § 850d ZPO erfolgt doch generell anhand der Sätze für SGB II.

    Aus meiner Sicht kann man den Erwerbstätigenfreibetrag nicht abziehen.

    Aktuell hat der Schuldner keine Aufwendungen aus Berufstätigkeit. Wenn sich dies ändert, kann er einen Abänderungsantrag stellen.

    Da haben die Preußen zu schnell geschossen. Hatte mich im PKH-Forum gewähnt. :oops: Ich ziehe meine Aussage zurück und behaupte das Gegenteil.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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    @z.d.A.: Da du eine SGB-Selbstberechnung machst, gehe ich davon aus, dass deine Partei gekündigt hat/wurde. (Warum eigentlich Selbstberechnung, wenn dir doch der Krankengeldbescheid vorliegt? :gruebel: ) Bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses würde ich den Erwerbstätigenfreibetrag vom Krankengeld abziehen, ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit nicht mehr.


    :gruebel: Die Berechnung des Pfändungsfreibetrages nach § 850d ZPO erfolgt doch generell anhand der Sätze für SGB II.

    Aus meiner Sicht kann man den Erwerbstätigenfreibetrag nicht abziehen.

    Aktuell hat der Schuldner keine Aufwendungen aus Berufstätigkeit. Wenn sich dies ändert, kann er einen Abänderungsantrag stellen.

    Nein nicht anhand des SGB II sondern des SGB XII , vgl. Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 850d Rn. 13

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (5. Juli 2018 um 07:08) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ja richtig :oops:, aber jedenfalls anhand der SGB-Sätze. Bei den vielen Büchern des SGB kann man sich schon mal vertun. ;)

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