Einschränkung auf nicht verjährte Grundschuldzinsen

  • Guten Morgen,

    mein Problem hat nur indirekt etwas mit Zwangsversteigerungzu tun, dennoch stelle ich es hier ein, da es mir am sinnvollsten erscheint.Ich bin zuständig für die Umschreibung von Urkunden ausgeschiedener Notare.Folgendes Problem:
    Gläubiger übergibt die vollstreckbare Ausfertigung einerGrundschuldbestellungsurkunde und beantragt Einschränkung der Klausel in Höhedes Kapitals zuzüglich Zinsen bis zur Geltendmachung der nicht verjährtenZinsansprüche. Hintergrund ist mir klar (BGH vom 21.10.2016, V ZR 230/15), esscheint ein Verhinderer zugange zu sein. So weit so schön. Ich bin mir nun abernicht sicher, ob ich die Klausel dergestalt eingeschränkt erteilen kann.Sämtliche Rechtsprechung, die ich gefunden habe, bezieht sich auf dieKonkretisierung der Unterwerfungsklausel. Das habe ich bei einer normalenGrundschuldbestellung ja immer ausreichend gegeben. Zur Begründung ihresAntrags bezieht sich der Gläubiger auf diese Rechtsprechung und meint, dieUnterwerfungserklärung sei hinreichend bestimmt und konkret (BGH vom19.12.2014, V ZR 82/13, BGH vom 05.09.2012, VII ZB 55/11). Das stelle ich auchgar nicht in Abrede. Die Frage, die ich mir stelle, ist aber: Mache ich durcheine derartige Klausel, wie der Gläubiger sie möchte, die Unterwerfungserklärungnicht quasi unbestimmbar bzw. unkonkret? Letztlich beruft sich der Gläubigerdarauf, dass sich die Verjährung von Grundschuldzinsen problemlos aus demGesetz ergibt und eine Hemmung der Verjährung nach Rechtsprechung nicht mehreintreten kann. Ich bin hin und her gerissen. Daher nun meine Frage andiejenigen, die diese Klausel im Zweifel ausbaden müssten. Was meint ihr?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich kann mir nicht so richtig vorstellen, wie die Klausel aussehen soll. Ich glaube ich habe ein Problem mit dem Passus "beantragt Einschränkung der Klausel in Höhe des Kapitals zuzüglich Zinsen bis zur Geltendmachung der nicht verjährten Zinsansprüche"

    Die Klausel auf einen Teil der titulierten Forderung ist zulässig. Aber wenn man so einen Abschnitt bzgl. der Geltendmachung mir reinnimmt, ist das doch eine Bedingung und das ist m.E. nicht zulässig. Der Gläubiger muss doch einfach keine verjährten Forderungen geltend machen. Das kann ich doch nicht schon durch eine Klausel einschränken. Denn die Prüfung, ob Verjährung eingetreten ist, obliegt ja nicht dem Vollstreckungsorgan. Denn das wäre doch die Konsequenz. Ich habe eine einschränkende Klausel hinsichtlich der Verjährung und der Rpfl. prüft vor dem Erlass des PfÜB oder der AO der Zwangsversteigerung, ob der geltend gemachte Anspruch nicht schon verjährt ist. Das ist doch der falsche Weg.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das sehe ich im Prinzip genauso. Ursache des Antrags ist die oben genannte BGH-Entscheidung. Da hatte der Gläubiger ausdrücklich nur nicht verjährte Zinsen in der ZVG geltend gemacht. Der BGH hat ein Rechtschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage in diesem Fall nur deshalb verneint, weil etwaige Einwendungen des Schuldners zu spät im Verfahren vorgetragen wurde. Hier scheint das anders zu sein, so dass der Gläubiger einfach auf Nummersicher gehen will mit der eingeschränkten Klausel. Ich hatte gefordert, dassder Zinszeitraum genau benannt wird (datumsmäßig). Das möchte der Gläubiger(nachvollziehbarerweise) nicht, da er dann unter Umständen regelmäßig dieKlausel ändern lassen müsste. Der Gläubiger hat mir den Wortlaut der Klauselmitgeteilt, wie er ihn gerne hätte. Der entstammt der Feder eines anderenNotars.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Klausel muß als Grundlage der Zwangsvollstreckung eindeutig sein. Und das ist sie dann nicht, wenn erst nach umfangreichen Ermittlungen unter geradezu notwendiger Beiziehung des Schuldners feststeht, wegen welcher Beträge vollstreckt werden kann und wegen welcher nicht.

  • Also ich denke auch, dass diese Einschränkung in der Klausel nicht geht. Ich verstehe schon den Hintergrund, aber man kann nicht immer alles auf andere abschieben. Manchmal muss man selbst genau hinschauen, aus welcher Forderung man vollstrecken will.

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  • Ich buddel den Thread mal wieder aus, nur falls es wen interessiert :D
    Ich habe die Klauselerteilung abgelehnt, das Landgericht hat mich gehalten. Rechtsbeschwerde ist zugelassen, aber soweit ich weiß noch nicht eingelegt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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