Guten Morgen,
mein Problem hat nur indirekt etwas mit Zwangsversteigerungzu tun, dennoch stelle ich es hier ein, da es mir am sinnvollsten erscheint.Ich bin zuständig für die Umschreibung von Urkunden ausgeschiedener Notare.Folgendes Problem:
Gläubiger übergibt die vollstreckbare Ausfertigung einerGrundschuldbestellungsurkunde und beantragt Einschränkung der Klausel in Höhedes Kapitals zuzüglich Zinsen bis zur Geltendmachung der nicht verjährtenZinsansprüche. Hintergrund ist mir klar (BGH vom 21.10.2016, V ZR 230/15), esscheint ein Verhinderer zugange zu sein. So weit so schön. Ich bin mir nun abernicht sicher, ob ich die Klausel dergestalt eingeschränkt erteilen kann.Sämtliche Rechtsprechung, die ich gefunden habe, bezieht sich auf dieKonkretisierung der Unterwerfungsklausel. Das habe ich bei einer normalenGrundschuldbestellung ja immer ausreichend gegeben. Zur Begründung ihresAntrags bezieht sich der Gläubiger auf diese Rechtsprechung und meint, dieUnterwerfungserklärung sei hinreichend bestimmt und konkret (BGH vom19.12.2014, V ZR 82/13, BGH vom 05.09.2012, VII ZB 55/11). Das stelle ich auchgar nicht in Abrede. Die Frage, die ich mir stelle, ist aber: Mache ich durcheine derartige Klausel, wie der Gläubiger sie möchte, die Unterwerfungserklärungnicht quasi unbestimmbar bzw. unkonkret? Letztlich beruft sich der Gläubigerdarauf, dass sich die Verjährung von Grundschuldzinsen problemlos aus demGesetz ergibt und eine Hemmung der Verjährung nach Rechtsprechung nicht mehreintreten kann. Ich bin hin und her gerissen. Daher nun meine Frage andiejenigen, die diese Klausel im Zweifel ausbaden müssten. Was meint ihr?