• Es liegt einAntrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 105 ZPO vor.


    Wie handhabtman so etwas praktisch? Da ja eine jetzt Rechtsmittelbelehrung auch zum KFBergehen muss ist die Setzung des Beschlusses auf das Urteil wie früher mit demüblichen Stempel ja nicht so praktisch möglich.

  • Wie #2.

    Liegen die Voraussetzungen überhaupt vor?
    Regelmäßig ist doch bereits eine Ausfertigung erteilt worden. Im Übrigen würde ich darauf abstellen, dass eine Verzögerung der Ausfertigung wegen der Anhörung erfolgen würde. Spätestens damit liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor.

  • Wie #2.

    Liegen die Voraussetzungen überhaupt vor?
    Regelmäßig ist doch bereits eine Ausfertigung erteilt worden. Im Übrigen würde ich darauf abstellen, dass eine Verzögerung der Ausfertigung wegen der Anhörung erfolgen würde. Spätestens damit liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor.

    Da der Antrag in der Klageschrift enthalten ist wird ja bereits angehört.

  • Hä wie jetzt der ra weiß schon vorher welche tg anfällt😲. Das wäre nur bei gk möglich und dann gibt es immer noch die Möglichkeit der Reduzierung wie willst du das machen ? Hier gibt es 105 nur in dr theorie

  • Ich kenne das auch nur aus der Theorie; sofern man aber den Stempel noch verwenden kann, würde ich dann die Rechtsmittelbelehrung für den KFB mit der Urteilsausfertigung verbinden. Evtl. gibt es aber auch einen Baustein in forumStar dafür?

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Ich kenne das auch nur aus der Theorie; sofern man aber den Stempel noch verwenden kann, würde ich dann die Rechtsmittelbelehrung für den KFB mit der Urteilsausfertigung verbinden. Evtl. gibt es aber auch einen Baustein in forumStar dafür?

    Dann könnte man auch gleich einen normalen KFB (ggf. ohne Rubrum) als zusätzliches Blatt mit dem Urteil verbinden. Dann wäre man auch nicht davon abhängig, ob noch ein entsprechender Stempel vorhanden ist. Dann bliebe aber die Frage, ob man dann nicht einfach direkt einen gesonderten KFB machen kann.

  • Nach meiner Erfahrung hat § 105 ZPO vor anno Schießmichtot mal Bedeutung gehabt. Nach neuerer Ansicht spielt die Vorschrift so gut wie keine Rolle mehr.

  • Wie häufig ist denn häufig?
    In etwas über vier Jahren habe ich noch keinen solchen Antrag gehabt.
    Ist vielleicht auch regional unterschiedlich?

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Also ich habe in den letzten (gefühlten) 10 Jahren keinen Antrag nach § 105 ZPO mehr gesehen. Manche scheinen den gar nicht mehr zu kennen... :nixweiss:

  • Liegen die Voraussetzungen überhaupt vor?
    Regelmäßig ist doch bereits eine Ausfertigung erteilt worden. Im Übrigen würde ich darauf abstellen, dass eine Verzögerung der Ausfertigung wegen der Anhörung erfolgen würde. Spätestens damit liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor.

    Das kann man m.E. mittels § 105 Abs. 3 ZPO umgehen, wenn die Berechnung nicht schon, siehe #5, in der Klageschrift enthalten ist.

    Dann könnte man auch gleich einen normalen KFB (ggf. ohne Rubrum) als zusätzliches Blatt mit dem Urteil verbinden. Dann wäre man auch nicht davon abhängig, ob noch ein entsprechender Stempel vorhanden ist. Dann bliebe aber die Frage, ob man dann nicht einfach direkt einen gesonderten KFB machen kann.

    Nach § 798 1. Alt. ZPO ist nur der auf das Urteil gesetzte KFB privilegiert. "Verbindung" des KFB mit dem Urteil wird in § 105 Abs. 2 S. 3 ZPO genannt, m.E. ist unklar, ob damit nur der KFB auf dem Urteil oder auch die urkundliche Verbindung von zwei Dokumenten gemeint ist.

    Also ich habe in den letzten (gefühlten) 10 Jahren keinen Antrag nach § 105 ZPO mehr gesehen. Manche scheinen den gar nicht mehr zu kennen... :nixweiss:

    Macht aber eigentlich Sinn, wenn man sich das näher anschaut, da dann Urteil und KFB sofort in einem vollstreckt werden können.


  • Macht aber eigentlich Sinn, wenn man sich das näher anschaut, da dann Urteil und KFB sofort in einem vollstreckt werden können.


    Hier beim LG, an dem ich sitze, kann ich mir allerdings nur wenige Situationen dazu vorstellen.
    Wir haben relativ viele Vergleiche, dementsprechend viele Ausgleichungen. Auch in den Urteilen gibt es häufiger Quoten, oft auch durchsetzt mit Wider- und Drittwiderklagen, Nebenintervenienten, etc pp. Selbst bei voller Kostentragungspflicht einer Partei haben wir z. B. häufiger mit auswärtigen Anwälten zu tun, deren beantragte Reisekosten sich dann nicht als erstattungsfähig erweisen, usw.
    Hin und wieder ein VU, da mag das noch naheliegen. In Summe macht es hier aber wohl eher wenig Sinn.
    Deshalb habe ich so einen Antrag wahrscheinlich auch noch nicht gesehen.

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    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
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  • [QUOTE=Waldweg;1147902
    Deshalb habe ich so einen Antrag wahrscheinlich auch noch nicht gesehen.[/QUOTE]

    so geht es wohl hier den meisten :)

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  • Früher war die Sache auch einfacher zu handhaben, da die Richter vorgefertigte VU-Formulare hatten, bei denen im unteren Teil der KFB nach § 105 ZPO schon zum Ausfüllen vorgedruckt war. Lag der KFA frühzeitig vor, konnte man in der Tat nach der genannten Vorschrift festsetzen. Aber wie gesagt, lang, lang ist´s her...

  • Ich schließe mich nunmehr dem Themenstarter an. Auch hier werden neuerdings mit Klageerhebung Kostenfestsetzungen nach § 105 ZPO beantragt. Insbesondere von einem Antragsteller ohne anwaltliche Vertretung, der ausschließlich die Gerichtskosten festgesetzt haben möchte.

    Bei mir existieren bereits im schriftlichen Verfahren erlassene Versäumnisurteile, wobei hier lediglich Abschriften den Parteien zugestellt worden sind (bislang kein Antrag auf Ausfertigung).

    Da ich nicht aus der Zeit stamme, in der offensichtlich das Verfahren nach § 105 ZPO nicht unüblich war, wäre auch ich über Hilfe dankbar, wie man derartige Anträge praktisch umsetzt.
    Und kann die Festsetzung auf dem Titel bereits vorgenommen werden, wenn das Versäumnisurteil der Gegenseite noch gar nicht (in Abschrift) zugestellt worden ist und damit noch kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt?
    Und ab wann wird die Verzinsung ausgesprochen? Ab Zustellung der Abschrift an den Gegner?


    Viele Fragen und hoffentlich viele Antworten :)

    Vielen Dank und liebe Grüße

  • Nachtrag zur Verzinsung und damit Zustellung:

    Ich gehe von einer Verzinsung ab Zustellung der Abschrift aus, da insoweit § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO greifen dürfte und ich davon ausgehe, dass das Urteil vorher zugestellt werden muss, bevor die Festsetzung erfolgen kann.

    Nach § 105 Abs. 2 ZPO muss ich dann nur auf dem Urteil die Festsetzung anbringen, das Urteil (inkl. Festsetzung) ausfertigen und die Festsetzung den Parteien mitteilen, aber nicht erneut die Ausfertigung dem Gegner zustellen. Das bedeutet doch dann auch, dass der Antragsteller (anders als beim gewöhnlichen Verfahren nach § 104 ZPO) von sich aus die Urteilsausfertigung mit der Festsetzung der Gegenseite zustellen muss, damit 1. die Rechtsmittelfrist beginnt und 2. eine Zwangsvollstreckung auch hinsichtlich der Kosten möglich ist.
    Oder sehe ich das falsch?

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