• Ich schließe mich nunmehr dem Themenstarter an. Auch hier werden neuerdings mit Klageerhebung Kostenfestsetzungen nach § 105 ZPO beantragt. Insbesondere von einem Antragsteller ohne anwaltliche Vertretung, der ausschließlich die Gerichtskosten festgesetzt haben möchte.

    Bei mir existieren bereits im schriftlichen Verfahren erlassene Versäumnisurteile, wobei hier lediglich Abschriften den Parteien zugestellt worden sind (bislang kein Antrag auf Ausfertigung).

    Da ich nicht aus der Zeit stamme, in der offensichtlich das Verfahren nach § 105 ZPO nicht unüblich war, wäre auch ich über Hilfe dankbar, wie man derartige Anträge praktisch umsetzt.
    Und kann die Festsetzung auf dem Titel bereits vorgenommen werden, wenn das Versäumnisurteil der Gegenseite noch gar nicht (in Abschrift) zugestellt worden ist und damit noch kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt?
    ...


    Ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel liegt bereits vor, auch wenn dieser noch nicht zugestellt wurde.

    Hilfreiche Erläuterungen finden sich z. B. im Beck-Online-Kommentar.

  • Das sieht der Bundesgerichtshof offenbar anders, vgl. z. B.

    BGH, Beschluss vom 21. 3. 2013 – VII ZB 13/12
    BGH, Beschluss vom 8. 2. 2012 – XII ZB 165/11

    Und ergänzend (weil wir hier keine Verkündung haben): § 310 Abs. 3 ZPO

  • Mich wundert es etwas, dass dieses Thema offenbar in anderen Gerichten nicht aktuell ist, denn es handelt sich bei meinem Gläubiger um einen überregional tätigen Großgläubiger, der standardmäßig § 105 ZPO beantragt :(


    Ich fasse mal "meine" Baustellen aus den vorherigen Beiträgen zusammen (und erhoffe mir so weitere Hilfe):

    1.) Zustellung des Versäumnisurteils vor Festsetzung nach 105 ZPO m. E. erforderlich (vgl. BGH in meinem Beitrag #23). Oder kann aus mir derzeit noch unbekannten Gründen auf die vorherige Zustellung verzichtet werden (Frage richtet sich daher auch noch mal an Frog ;))

    2.) Erneute Zustellung des KFA erfolgt jedoch nicht (vgl. meinen Beitrag #20) und muss vom Antragsteller selbst vorgenommen werden (?). Oder sehe ich das aus irgendeinem Grund falsch?

    3.) Verzinsung ab Zustellung des Versäumnisurteils (vgl. meinen Beitrag #20)


    (Ich habe irgendwie das Gefühl, dass das Verfahren nach § 105 ZPO eher für zu verkündende Entscheidungen gedacht ist, denn da stellt sich die Zustell-/Verzinsungsproblematik nicht)

  • Mich wundert es etwas, dass dieses Thema offenbar in anderen Gerichten nicht aktuell ist, denn es handelt sich bei meinem Gläubiger um einen überregional tätigen Großgläubiger, der standardmäßig § 105 ZPO beantragt :(


    Ich fasse mal "meine" Baustellen aus den vorherigen Beiträgen zusammen (und erhoffe mir so weitere Hilfe):

    1.) Zustellung des Versäumnisurteils vor Festsetzung nach 105 ZPO m. E. erforderlich (vgl. BGH in meinem Beitrag #23). Oder kann aus mir derzeit noch unbekannten Gründen auf die vorherige Zustellung verzichtet werden (Frage richtet sich daher auch noch mal an Frog ;))

    ....


    Wenn du der genannten BGH-Rechtsprechung folgen möchtest, wirst du wohl um eine vorherige Zustellung nicht herumkommen.

    Bei meinem Beitrag war ich anscheinend zu sehr von der vollstreckungsrechtlichen Sicht beeinflusst. Wenn mit einem Pfüb-Antrag ein Gläubiger einen Titel einreicht, der noch nicht zugestellt wurde (z. B. ein Vergleich), beanstande ich nicht, dass damit noch kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegen würde. "Lediglich" die Zustellung ist dann noch nachzuweisen.

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