hallo zusammen,
mein Fall ist wie folgt:
Ehegatten errichten 1983 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (Berliner Testament), indem sich die Ehegatten gemeinschaftlich einsetzen und auf Ableben vom Längstlebenden die Tochter (behindert). In dem Ehegattentestament von 1983 wird nichts zur Wechselbezüglichkeit gesagt. Somit gilt die gesetzliche Vermutung der Wechselbezüglichkeit.
Die Ehefrau verstirbt 1985, der Ehemann errichtet 2007 ein neues Testament- Behindertentestament- für die Tochter und ordnet Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentvollstreckung an. Die behinderte Tochter soll Vorerbe werden, Nacherbe ein Verein.
In dem Testament nimmt er Bezug darauf, dass 1983 die Gestaltung einer Behindertentestament noch nicht bekannt war und sich sozialrechtliche Bestimmungen grundlegend geändert haben. Hätten die Erblasser von der Möglichkeit gewusst hätte auch die Verstorbene Ehefrau ein Behindertentestament errichten wollen, führt der Ehemann in dem Testament an.
Was denkt ihr? M.E. ist das Testament vom 1983 nach wie vor wirksam, da wechselbezüglich, spezielle Rechtssprechung dazu habe ich nicht gefunden..