Das ist ja mal eine interessante Konstellation.
Ende 2017 wurde für das Kind, vertreten durch die Mama, gegen den Papa wegen Unterhaltsrückstand und laufendem Unterhalt ein Pfüb (Lohnpfändung) erlassen. Der Sorgerechtsstreit lief wohl weiter, der Papa soll nun die alleinige elterliche Sorge haben. Er beantragt jetzt die Erhöhung des pfandfreien Betrags, weil das Kind ja nun bei ihm lebt. Ich frage mich, ob der Papa nicht einfach als gesetzlicher Vertreter die Pfändung zurücknehmen kann gegenüber dem DS, weil er ja nun die elterliche Sorge hat. Es kann ja jedenfalls nicht sein, dass wegen des laufenden Unterhalts vollstreckt wird, er aber gleichzeitig Naturalunterhalt leistet. Was nun?
Kind vollstreckt gegen Papa und zieht später zu ihm
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Keine Idee?
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Ich frage mich, ob der Papa nicht einfach als gesetzlicher Vertreter die Pfändung zurücknehmen kann gegenüber dem DS, weil er ja nun die elterliche Sorge hat.
Würde ich vom rechtlichen Können her als völlig unproblematisch ansehen. Er müßte sich dem Drittschuldner gegenüber nur als Alleinsorgeberechtigter legitimieren (Vorlage der gerichtlichen Entscheidung). Ob er das auch "darf" und ihm evtl. neue Probleme einbringen könnte, steht auf einem anderen Blatt.
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Wegen des Rückstands besteht ja der Anspruch definitiv. Aber wenn er da vielleicht Raten darauf zahlt, müsste das doch auch ohne ZV regelbar sein.
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Der Gläubiger kann jederzeit jedwede Erklärung abgeben. Da das Kind minderjährig ist, gibt die Erklärung tatsächlich der Vater ab, rechtlich aber (für) das Kind. Wenn das Kind die Pfändung zurücknimmt (beim DS, nicht bei Gericht!), ist doch alles gut!
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Ich frage mich, ob der Papa nicht einfach als gesetzlicher Vertreter die Pfändung zurücknehmen kann gegenüber dem DS, weil er ja nun die elterliche Sorge hat.
Würde ich vom rechtlichen Können her als völlig unproblematisch ansehen. Er müßte sich dem Drittschuldner gegenüber nur als Alleinsorgeberechtigter legitimieren (Vorlage der gerichtlichen Entscheidung). Ob er das auch "darf" und ihm evtl. neue Probleme einbringen könnte, steht auf einem anderen Blatt.
Er ist Vertreter aber auch Gegner des Kinds, also dürfte er ein Problem mit § 181 BGB bekommen.
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Wo ist hier das Rechtsgeschäft?
Das "Rechtsgeschäft" erfolgt mit dem Drittschuldner, nicht dem Schuldner.Ich sehe da kein Problem.
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Der Gläubiger kann jederzeit jedwede Erklärung abgeben. Da das Kind minderjährig ist, gibt die Erklärung tatsächlich der Vater ab, rechtlich aber (für) das Kind. Wenn das Kind die Pfändung zurücknimmt (beim DS, nicht bei Gericht!), ist doch alles gut!
Würde ich wegen der (wohl offenen) Unterhaltsrückstände nicht so sehen.
Wenn der Vater die Erledigung der Pfändung erklärt, befreit er sich quasi zu seinen eigenen Gunsten von der bestehenden Zahlungspflicht. Das darf - zumindest aus Sicht des anderen Elternteils - so nicht erfolgen. (Schließlich hat der andere Elternteil das Kind ohne die Zahlungen versorgen müssen.)
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Der Gläubiger kann jederzeit jedwede Erklärung abgeben. Da das Kind minderjährig ist, gibt die Erklärung tatsächlich der Vater ab, rechtlich aber (für) das Kind. Wenn das Kind die Pfändung zurücknimmt (beim DS, nicht bei Gericht!), ist doch alles gut!
Würde ich wegen der (wohl offenen) Unterhaltsrückstände nicht so sehen.
Wenn der Vater die Erledigung der Pfändung erklärt, befreit er sich quasi zu seinen eigenen Gunsten von der bestehenden Zahlungspflicht. Das darf - zumindest aus Sicht des anderen Elternteils - so nicht erfolgen. (Schließlich hat der andere Elternteil das Kind ohne die Zahlungen versorgen müssen.)
Es geht aber nicht um Ansprüche des anderen Elternteils sondern um Ansprüche des Kindes.
Außerdem kann jeder Gläubiger die Pfändung zurücknehmen. Ob das auf einer Zahlung beruht, auf einer sonstigen Vereinbarung, auf dem Gottvertrauen, dass der Schuldner freiwillig zahlen wird oder ein Weihnachtsgeschenk war...egal. Er kann ja sogar auf die Forderung verzichten.(Man kann das sogar begründen: Ausgehend davon, dass der naturalunterhalt "teurer" wird, als wenn er weiter Unterhalt gezahlt hätte, zahlt er das doch eh nach und nach nach.
Oder er "rechnet auf" mit dem Unterhalt, den nun die Mutter zahlen müsste.
Oder...oder...oder...) -
Außerdem kann jeder Gläubiger die Pfändung zurücknehmen. Ob das auf einer Zahlung beruht, auf einer sonstigen Vereinbarung, auf dem Gottvertrauen, dass der Schuldner freiwillig zahlen wird oder ein Weihnachtsgeschenk war...egal. Er kann ja sogar auf die Forderung verzichten.
Der Gläubiger selbst kann das alles, keine Frage. Aber ein Vertreter des Gläubigers kann wegen § 181 BGB nicht alles.
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Außerdem kann jeder Gläubiger die Pfändung zurücknehmen. Ob das auf einer Zahlung beruht, auf einer sonstigen Vereinbarung, auf dem Gottvertrauen, dass der Schuldner freiwillig zahlen wird oder ein Weihnachtsgeschenk war...egal. Er kann ja sogar auf die Forderung verzichten.
Der Schuldner nimmt als Vertreter des Gläubigers die Pfändung gegen den Schuldner zurück?
Der Schuldner verzichtet als Vertreter des Gläubigers auf eine Forderung gegen den Schuldner?
Wenn das kein Fall von § 181 BGB bzw. § 1795 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist, dann weiß ich auch nicht mehr. -
Ich frage mich, ob der Papa nicht einfach als gesetzlicher Vertreter die Pfändung zurücknehmen kann gegenüber dem DS, weil er ja nun die elterliche Sorge hat.
Das ist doch aber in der Zwangsvollstreckung ohne jegliche Relevanz.
Es kann ja jedenfalls nicht sein, dass wegen des laufenden Unterhalts vollstreckt wird, er aber gleichzeitig Naturalunterhalt leistet. Was nun?
Mitteilung nach § 22a Abs. 1 FamFG machen, dann kann andernorts darüber nachgedacht werden.
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Außerdem kann jeder Gläubiger die Pfändung zurücknehmen. Ob das auf einer Zahlung beruht, auf einer sonstigen Vereinbarung, auf dem Gottvertrauen, dass der Schuldner freiwillig zahlen wird oder ein Weihnachtsgeschenk war...egal. Er kann ja sogar auf die Forderung verzichten.
Der Schuldner nimmt als Vertreter des Gläubigers die Pfändung gegen den Schuldner zurück?
Der Schuldner verzichtet als Vertreter des Gläubigers auf eine Forderung gegen den Schuldner?
Wenn das kein Fall von § 181 BGB bzw. § 1795 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist, dann weiß ich auch nicht mehr.Die Pfändung wird ggü dem Drittschuldner zurückgenommen. Kein § 181 BGB, mE. Entsprechend auch kein Vertretungsausschluss, auch mE.
Der Verzicht war nur ein Beispiel von mehreren. Vielleicht nicht das beste...:)
Dass eine entsprechende Vereinbarung, die zur Rücknahme führen kann, eventuell vom Vertretungsausschluss erfasst ist, wirkt sich mE nicht auf die Rücknahme aus. Zudem wäre die Erfüllung dieser Vereinbarung die Erfüllung einer Verbindlichkeit, die in § 181 ausgenommen ist. Und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft kann ja auch vom Ergänzungspfleger erklärt worden sein, ev sogar mit familiengerichtlicher Genehmigung, falls diese erforderlich sein sollte.
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Bei der Rücknahme hätte ich jetzt kein Problem. Der Titel ist damit ja nicht hinfällig. Bei einem Verzicht hätte ich auch Bauchschmerzen.
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Ein Verzicht kann aber sowohl dem Vollstreckungsgericht als auch dem Drittschuldner egal sein.
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Das ist richtig.
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Ich frage mich, ob der Papa nicht einfach als gesetzlicher Vertreter die Pfändung zurücknehmen kann gegenüber dem DS, weil er ja nun die elterliche Sorge hat.
Das ist doch aber in der Zwangsvollstreckung ohne jegliche Relevanz.
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Wie meinst du das? Grundsätzlich vertritt der Sorgeberechtigte sein Kind natürlich auch hinsichtlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
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