Hallo,
irgendwie stehe ich hier gerade völlig auf dem Schlauch:
Eine tschechische Mutter hat zwei tschechische Titel zur Unterhaltsvollstreckung für ihre beiden Kinder.
Der Vater ist Tscheche, wohnt aber in Deutschland.
Nunmehr wird beantragt, für die Titel eine Bescheinigung nach Art. 53 zu erteilen.
Die Sache wird dem Richter vorgelegt und er macht einen Beschluss nach Artikel 32 ff. der EG Veordnung Nr. 44/2001, dass die Titel für vollstreckbar erklärt werden.
Die Akte ging zum Kostenbeamten und liegt jetzt bei mir.
Ich wühle mich gerade durch die Infos vom AG Warendorf und die Kommentierung zur ZPO, aber so richtig finde ich nichts:
Es handelt sich um Titel aus dem EU-Ausland, die noch nicht für vollstreckbar erklärt wurden.
Müssen diese nicht im Ursprungsland für vollstreckbar erklärt werden? Wieso sind wir dafür zuständig? Und wieso der richterliche Beschluss?