Mitteilung an Geschädigte nach § 459i StPO

  • Hallo in die Runde :)

    ich habe heute eine Akte auf den Tisch bekommen und mich zunächst gefreut, dass der Verurteilte sofort nach Erhalt der Rechnung alles bezahlt hat, sogar die Einziehung des Wertersatzes von knapp 6.000,00 EUR. Das heißt grundsätzlich: Mitteilungen an die Geschädigten fertigen, dass wir das Geld haben und gleich die Bankverbindung erfragen :cool:
    Nun lese ich mir den Strafbefehl genauer durch und stelle fest, dass nur 11 von 13 Geschädigten bekannt sind. Es handelt sich um ein Geldwäscheverfahren. 2 Zahlungen kamen aus dem europäischen Ausland und konnten niemandem zugeordnet werden.
    Jetzt steh ich vor dem "Problem", dass ich über §459i Abs. 1 S. 2 HS. 2 StPO bei der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß §111l Abs. 4 StPO lande, da ich unbekannte Geschädigte hab. Aber sind wir mal ehrlich, NIEMAND guckt in den Bundesanzeiger.
    Kann ich die Mitteilungen an die bekannten Verletzten zusätzlich per PZU oder ggf. formlos machen, damit die wenigstens eine Chance haben Ihre Ansprüche anzumelden? Das wäre ja irgendwie eine Ungleichbehandlung gegenüber der unbekannten Verletzten? Außerdem habe ich hinsichtlich der PZUs ein wenig Bauchschmerzen, da der Verurteilte dann noch mehr Kosten zu tragen hat :gruebel:

    Vielleicht mache ich aber auch aus einer Mücke einen Elefanten und ihr sagt, dass alles kein Problem ist :oops:

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten und einen sonnigen Tag :)

  • Das mit der Frist ist mir bewusst. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger beginnt dann die 6-Monats-Frist zu laufen. Ich bin jedoch der Ansicht, dass aufgrund der Veröffentlichung im Bundesanzeiger eine förmliche Zustellung grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist?!

  • Ich zitiere mal:

    Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. 2 Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. 3. Gleiches gilt, wenn der Verletzte unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist.


    Ich würde definitiv eine formlose Benachrichtigung an alle Tatverletzten zusätzlich machen-. Höchstwahrscheinlich würde ich mich sogar für Zustellung entscheiden. Denn in diesem Fall mache ich die Veröffentlichung ja, weil da jemand unbekannt ist und nicht wegen dem unverhältnismäßigen Aufwand. Ich stelle sonst ja die Tatverletzten schlechter, denn die förmliche Zustellung bekommen Sie jetzt nur nicht, da es eh veröffentlicht ist.

    Kann ja eigentlich nicht sein, dass die jetzt anders behandelt werden, als wenn alle bekannt wären. ("Bis 20 stellen wir immer allen zu, aber hier waren 2 unbekannt und da haben Sie halt Pech"- kann so nicht sein)

    Dies wäre mein Argument für die Zustellung an alle bekannten Personen.


    Aber wie du es vertrittst ist natürlich deine Entscheidung.

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