G meldet eine tituliert Forderung zur Tabelle an. IV bestreitet sie, da es sich um eine Forderung gem. § 39 InsO handelt. Muss IV auch in diesem Falle gem. § 19 Abs. 2 InsO ggf. Feststellungsklage erheben, oder gilt die Vorschrift nur für § 38er-Forderungen?
§ 39 tituliert
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Mal aus der Hüfte: soweit es nicht kommen lassen und sich weigern, die Forderung zur Tabelle aufzunehmen., da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
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Mal aus der Hüfte: soweit es nicht kommen lassen und sich weigern, die Forderung zur Tabelle aufzunehmen., da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
gute Idee, leider zu spät
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Man kann ja vorher noch freundlich darauf hinweisen, dass man negative Feststellungsklage erheben muss, wenn der Gläubiger nicht auf die Teilnahme als gewöhnlicher Gläubiger verzichtet.
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Der Verwalter muss doch nur den Rang bestreiten. Dann muss er logischerweise auch nicht klagen denn der Rang ist auch nicht tituliert
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Der Verwalter muss doch nur den Rang bestreiten. Dann muss er logischerweise auch nicht klagen denn der Rang ist auch nicht tituliert
Ist das so? Diese Lösung wäre mir natürlich sehr sympathisch. Aber aus Gläubigersicht liegt halt ein Titel über eine Insolvenzforderung vor. Gibt es da eine Entscheidung/Kommentarstelle?
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Der Verwalter muss doch nur den Rang bestreiten. Dann muss er logischerweise auch nicht klagen denn der Rang ist auch nicht tituliert
Ist das so? Diese Lösung wäre mir natürlich sehr sympathisch. Aber aus Gläubigersicht liegt halt ein Titel über eine Insolvenzforderung vor. Gibt es da eine Entscheidung/Kommentarstelle?
Wenn Du den Uhlenbruck hast: da steht ganz viel zu in § 179 Rn. 29 ff.. Entscheidungen dazu gibt es nur aus Konkurszeiten. Ist wohl strittig. Du kannst also Rechtsgeschichte schreiben ;). Ich meine, die Ansicht von Queen ist ja nur logisch.
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sehe ich anders !
Soferni vorinsolvenzlich der Titel zustandegekommen ist, und die Forderung als tituliert in die Prüfungsverhandlung eingeführt wurde und ! der Titel bei der Prüfungsverhandlung (bei Gericht !) vorgelegen hat, liegt die Verfolgungslast des Widerspruchs beim Widersprechenden.Klar kann der Verwalter die Verfolgung unterlassen und die Forderung nicht in das Verteilungsverzeichnis aufnehmen; dann wäre der Gläubiger auf die Einwendung gegen das Schlussverzeichnis verwiesen. Das Gericht müsste wohl dann der Einwendung stattgeben......... ein weites Feld....
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Uhlenbruck sieht die Maßgeblichkeit des angemeldeten Rangs nur für Ansprüche nach § 39 InsO gegeben, da alle gewöhnlichen Gläubiger ja den gleichen Rang haben. Ist die Forderung bestritten, da sie nachrangig ist, wäre die Klage auf Feststellung "im Rang des § 38" zu richten, § 181, Rn 12, 13. Auflage.
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an der Gesetzeslage ändert auch eine Kommentarmeinung nix (z.T. Nachrang habe ich in einem Verfahren zwei diametral entgegengesetze Entscheidungen erlebt, beide ohne Revisionszulassung, obwohl die Rechtsfrage zum Nachrang dieselbe war).
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Um hier anzuschließen: es spricht nichts gegen die Bestreitung des Rangs, BGH vom 22.03.2018, IX ZR 99/17 und diverse Entscheidungen vom 03.05.2018, IX ZR 72/17 u.a.
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Um hier anzuschließen: es spricht nichts gegen die Bestreitung des Rangs, BGH vom 22.03.2018, IX ZR 99/17 und diverse Entscheidungen vom 03.05.2018, IX ZR 72/17 u.a.
Das mag sein, aber der Genußschein ist ein Wertpapier, der die Forderungsinhaberschaft ausweist, jedoch nicht ein Titel, der sich über Forderung und Rang verhält.
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