Gläubiger des Pfüb´s existiert nicht mehr

  • Aber wie in LAW´s Fall ist die Schuldnerin auf das Geld angewiesen.
    Im Zweifel denke ich auch, wer soll sich beschweren. Und das Geld wäre sowieso freizugeben...


    "Wer soll sich beschweren" ist zumindest nicht die rechtliche feine Lösung. Wie sieht es denn mit der von BREamter in #4 genannten Möglichkeit aus, daß sich jetzt nachträglich pfändbare Beträge ergeben? Und ist es nicht so, daß die Wirksamkeit solcher Freigabebeschlüsse eigentlich unter der Bedingung seiner Rechtskraft stehen sollten? Andernfalls kann der Gläubiger die möglicherweise berechtigte Beschwerde doch sowieso gleich sein lassen, weil aufgrund der dann erfolgten Zahlung des Drittschuldners aufgrund des Beschlusses des AG wegen dieser Beträge der Gläubiger sowieso nichts mehr erreichen kann?

    Auch eine GmbH & Co KG ist nur eine KG, also HRA. Die Liquidation lebt wieder auf (bzw war eigentlich nie beendet), die Liquidatoren sind wieder im Amt. Soweit im Gesellschaftsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist, sind alle Gesellschafter Liquidatoren, somit auch die Kommanditisten.


    :daumenrau ...mit Ausnahme der §§ 161 Abs. 2, 145 Abs. 3 HGB, weil dort dann der § 146 Abs. 2 S. 3 HGB gilt (Ernennung durchs Gericht auf Antrag). Die ehemaligen Liquidatoren sind nicht mehr zur Vertretung befugt. Aber ob die KG jetzt gelöscht wurde (s. Vorbeitrag von Anta) ist ja von kabati noch nicht erwähnt worden. Bei der Auflösung durch InsO spricht aus der Erfahrung aber schon viel für die Amtslöschung nach § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG.

    Dann dürfte es aber im jetzigen Verfahren an der Prozeßfähigkeit der Gläubigerin-KG mangeln, so daß das Verfahren bis zur Bestellung eines Vertreters gem. §§ 56, 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen wäre, außer, es wäre ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden, § 246 ZPO.

    Wenn ich diesen Weg gehe, wer bestellt dann den Vertreter? Dazu müsste sich die Schuldnerin dann an das Registergericht wenden oder muss ich das dann machen?


    Du jedenfalls nicht. Für Dich wäre das Verfahren unterbrochen. Wer den Antrag beim Registergericht stellen kann, braucht Dich deshalb auch nicht weiter interessieren (evtl. der InsO-Verwalter wegen möglicher Nachlaßinsolvenz?).

    Denkbar wäre wegen der Dringlichkeit evtl. auch, einen Prozeßpfleger nach § 57 ZPO zu bestellen (vgl. z. B. OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 510). Aber auch das setzt erst einmal einen entsprechenden Antrag der Schuldnerin voraus.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (6. Juli 2018 um 22:50)

  • Auch eine GmbH & Co KG ist nur eine KG, also HRA. Die Liquidation lebt wieder auf (bzw war eigentlich nie beendet), die Liquidatoren sind wieder im Amt. Soweit im Gesellschaftsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist, sind alle Gesellschafter Liquidatoren, somit auch die Kommanditisten.


    :daumenrau ...mit Ausnahme der §§ 161 Abs. 2, 145 Abs. 3 HGB, weil dort dann der § 146 Abs. 2 S. 3 HGB gilt (Ernennung durchs Gericht auf Antrag). Die ehemaligen Liquidatoren sind nicht mehr zur Vertretung befugt. Aber ob die KG jetzt gelöscht wurde (s. Vorbeitrag von Anta) ist ja von kabati noch nicht erwähnt worden. Bei der Auflösung durch InsO spricht aus der Erfahrung aber schon viel für die Amtslöschung nach § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG.

    Dann dürfte es aber im jetzigen Verfahren an der Prozeßfähigkeit der Gläubigerin-KG mangeln, so daß das Verfahren bis zur Bestellung eines Vertreters gem. §§ 56, 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen wäre, außer, es wäre ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden, § 246 ZPO.

    Wenn ich diesen Weg gehe, wer bestellt dann den Vertreter? Dazu müsste sich die Schuldnerin dann an das Registergericht wenden oder muss ich das dann machen?

    Wer etwas will, sollte sich auch darum kümmern. Du willst nichts.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Noch zur Ergänzung: Bei der Frage nach der Konkurrenz der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung nach § 203 InsO (s. Beitrag #4) zur Nachtragsliquidation geht Erstere vor (OLG Hamm, ZInsO 2011, 1699 = JurBüro 2011, 607; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 1152).

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  • Hallo :),

    leider muss ich das Thema noch einmal hervorkramen da ich einen ähnlichen Fall habe.
    2003 wurde hier ein PFÜB erlassen mit dem das Konto des Schuldners gepfändet wurde.
    Gläubiger war eine GbR. 2006 wurden dann über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahre eröffnet, dieses wurde 2012 beendet und dem Schuldner wurde die RSB erteilt.
    2019 legt der Schuldner Erinnerung gegen den PfüB aus 2003 ein. Die Akten sindhier natürlich schon lange vernichtet, der Schuldner selber hat auch keineUnterlagen mehr.
    Die GbR existiert nicht mehr, wer die Gesellschafter warenweiß niemand, der ehemalige Gläubigervertreterteilt nur mit, dass das Mandat nicht mehr besteht.

    Die Bank teilt dem Schuldner das gerichtliche Aktenzeichenund die Höhe der Forderung (20.000,- Euro) mit, und verweist ihn dann an das Vollstreckungsgericht, weitereInformationen oder Unterlagen lägen dort nicht vor.
    Derzeit wird von der Bank ein Betrag von ca. 3000,- einbehalten,an wen sie diesen auszahlen wollen oder ob dieser hinterlegt werden soll teiltdie Bank ebenfalls nicht mit.
    Leider bin ich etwas ratlos, wie ich dieses Problem jetzt lösen soll, und habe mittlerweile schon so viel nachgelesen, dass ich nur noch verwirrt bin.

  • So ist es. Der Schuldner muss nach 767 ZPO vorgehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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