Gläubiger des Pfüb´s existiert nicht mehr

  • Hallo, ich habe folgendes Problem,

    der Gläubiger des Pfüb´s existiert nicht mehr. Es liegt Ein Antrag auf Freigabe eines gewissen Geldbetrages vor.
    Jetzt müsste ich ja theoretisch den Gl. dazu anzuhören. Laut Handelsreg. wurde die Firma aber aufgelöst und existiert nicht mehr.

    Kann ich einfach freigeben? Ist der Pfüb überhaupt noch wirksam. Ich finde dazu überhaupt nichts, vl kann mir jmd helfen oder hat einen Denkanstoß.

    Vielen Dank im Voraus.

  • Das ist eine gute Frage. Da werde ich wohl mal bei der Bank = Drittschuldner Nachfragen. Es ist ein pfüb , der schon sehr alt ist. Wenn ich es richtig in Erinnerung hab '98.
    Sie hat eine Nachzahlung/ bzw. Zahlung für Witwenrente bekommen. Monate Mai, Juni, Juli. Sonst kein weiteres Einkommen und beantragt die Freigabe. Pfüb ist halt leider noch laufend.

    Laut Handelsregister wurde die Firma aufgrund Insolvenz aufgelöst und existiert nicht mehr. Aber klar iwo muss ja ggfls das Geld hinfließen und die Bank könnte Informationen haben.

    Erinnerung möglich aber auf welcher Grundlage. Geht das, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert? Müsste ich mal nachlesen.

  • Firma aufgrund Insolvenz aufgelöst

    Dann kommt eine Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren in Betracht, § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, soweit sich aus der Nachzahlung/Zahlung pfändbare Beträge ergeben.

    Ich würde erstmal die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 732 Abs. 2 ZPO anordnen und die Insolvenzakte anfordern.

    Daneben:

    Richtet sich der PfÜB gegen die Witwe oder den verstorbenen Ehemann? Will sagen: Hat die Witwe das Konto auf sich umschreiben lassen oder war es "immer schon" ihr Konto, auch wenn sie kein eigenes Einkommen hat. Wenn Forderungen des Ehemanns aus der Kontoverbindung gegen die Bank als Drittschuldnerin gepfändet waren, dürfte das durch eine Umschreibung auf die Witwe ins Leere laufen.

  • Unabhängig vom Insolvenzverfahren ist auch zwischen HRA und HRB zu unterscheiden.

    Sollte sich nach Auflösung/Löschung noch Vermögen ergeben, so

    HRA: lebt die Liquidation wieder auf, also an die Liquidatoren wenden.
    HRB: ist das ein Fall für eine Nachtragsliquidation.

    Wenn es einen PÜ gab, sollte das dem Insolvenzverwalter aber bekannt sein. Ev ergibt sich aus der Insolvenzakte/-tabelle etwas.
    Je nach zeitlichem Zusammenhang zwischen PÜ und Insolvenz könnte der PÜ auch unter das Vollstreckungsverbot fallen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Firma aufgrund Insolvenz aufgelöst

    Dann kommt eine Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren in Betracht, § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, soweit sich aus der Nachzahlung/Zahlung pfändbare Beträge ergeben.

    Ich würde erstmal die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 732 Abs. 2 ZPO anordnen und die Insolvenzakte anfordern.

    ...


    Auf welcher Grundlage? :gruebel: Außer einem Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrag liegt nichts vor.

    Zudem ist der § 732 ZPO überschrieben mit: "Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel"


  • Auf welcher Grundlage? :gruebel: Außer einem Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrag liegt nichts vor.

    Zudem ist der § 732 ZPO überschrieben mit: "Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel"

    Wäre dir §§ 850k Abs. 4 Satz 3 ZPO, 732 Abs. 2 ZPO ausreichend konkret?


    Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages schon.

    Bei so einem Antrag sehe ich aber keinen Grund, mir die Insolvenzakte anzufordern und irgendetwas zu prüfen.

    Und ein anderer Antrag oder eine Vollstreckungserinnerung liegen offenbar nicht vor.

  • Dann mal viel Erfolg bei der Anhörung des Gläubigers! ;)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also die Bank erreicht auch niemanden. Die Dame von der Bank meinte, wenn etwas anzuführen ist, Gibt es dort auch die Möglichkeit der Hinterlegung. Es war eine GmbH und Co KG ... Persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH , Welche in Nachtragsliquidation ist. Ich versuche jetzt auf diesem Weg an Informationen zu kommen. Warten wir's mal ab.

  • Auch eine GmbH & Co KG ist nur eine KG, also HRA. Die Liquidation lebt wieder auf (bzw war eigentlich nie beendet), die Liquidatoren sind wieder im Amt. Soweit im Gesellschaftsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist, sind alle Gesellschafter Liquidatoren, somit auch die Kommanditisten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja sie wurde gelöscht also die KG. Die GmbH als phg der KG existiert aber noch. Aber diese ist in Nachtragsliquidation.

    Sofern ich über die GmbH nichts erreiche muss ich weiter sehen. Dann versuche ich es über die liquidatoren der KG.

    Könnte man es nicht ggfls auch öffentlich zustellen?
    Vielen dank erstmal für eure Tipps

  • Auch eine GmbH & Co KG ist nur eine KG, also HRA. Die Liquidation lebt wieder auf (bzw war eigentlich nie beendet), die Liquidatoren sind wieder im Amt. Soweit im Gesellschaftsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist, sind alle Gesellschafter Liquidatoren, somit auch die Kommanditisten.


    :daumenrau ...mit Ausnahme der §§ 161 Abs. 2, 145 Abs. 3 HGB, weil dort dann der § 146 Abs. 2 S. 3 HGB gilt (Ernennung durchs Gericht auf Antrag). Die ehemaligen Liquidatoren sind nicht mehr zur Vertretung befugt. Aber ob die KG jetzt gelöscht wurde (s. Vorbeitrag von Anta) ist ja von kabati noch nicht erwähnt worden. Bei der Auflösung durch InsO spricht aus der Erfahrung aber schon viel für die Amtslöschung nach § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG.

    Dann dürfte es aber im jetzigen Verfahren an der Prozeßfähigkeit der Gläubigerin-KG mangeln, so daß das Verfahren bis zur Bestellung eines Vertreters gem. §§ 56, 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen wäre, außer, es wäre ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden, § 246 ZPO.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Also ich hatte einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Gläubiger (RA) verstorben ist. Weder Schuldner noch Bank konnten mir Informationen über den Rechtsnachfolger geben. Ich habe den PfÜb jetzt erstmal ohne Anhörung erlassen, da die Schuldnerin dringend auf das Geld angewiesen ist. "Von der Anhörung des Gläubigers wurde zunächst abgesehen."
    Zuletzt habe ich jetzt den Abwickler der Kanzlei angeschrieben. Dann kann ich den Beschluss immer noch dem Rechtsnachfolger zustellen.

  • Hallo, ich habe folgendes Problem,

    der Gläubiger des Pfüb´s existiert nicht mehr. Es liegt Ein Antrag auf Freigabe eines gewissen Geldbetrages vor.
    Jetzt müsste ich ja theoretisch den Gl. dazu anzuhören. Laut Handelsreg. wurde die Firma aber aufgelöst und existiert nicht mehr.

    Kann ich einfach freigeben? Ist der Pfüb überhaupt noch wirksam. Ich finde dazu überhaupt nichts, vl kann mir jmd helfen oder hat einen Denkanstoß.

    Vielen Dank im Voraus.


    Die vorstehenden Diskussionen sind sehr interessant.

    Da wir uns hier im Zwangsvollstreckungsverfahren befinden und damit der Beibringungsgrundsatz gilt, ist es aus meiner Sicht Aufgabe des Antragstellenden (Schuldners) zum Schicksal des Gläubigers vorzutragen bzw. eine zustellfähige Anschrift von diesem mitzuteilen. (Damit eben die Übersendung des Erhöhungsantrages und später des Beschlusses möglich wird.)

    Eine Amtsermittlung gibt es ja im Zwangsvollstreckungsverfahren nun eigentlich nicht.

  • Eine Amtsermittlung gibt es ja im Zwangsvollstreckungsverfahren nun eigentlich nicht.


    :daumenrau

    Ist allerdings auch nicht ganz klar, wie kabati an den HR-Auszug gekommen, also ob die Schuldnerin z. B. den evtl. ihrem Antrag beigelegt und wegen der Löschung vorgetragen hat. Aber selbst, wenn nicht: Das Gericht hat ja von Amts wegen die Prozeßfähigkeit zu prüfen. Und wenn es jetzt - auf welchem Weg auch immer - Kenntnis davon hat, daß die Gesellschaft im HR wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, dann müßte zumindest ein Hinweis an den Schuldner erfolgen, nicht nur eine zustellfähige Anschrift, sondern m. E. in diesem Fall auch die jetzigen gesetzlichen Vertreter mitzuteilen, andernfalls die Unterbrechung des Verfahrens wohl zu beschließen wäre.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die Bank hat die Schuldnerin angeschrieben, ob sie Auskunft über den Gläubiger geben kann. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass die Firma nicht mehr existiert. Dieses Schreiben wurde mit zum Antrag gereicht.
    Daraufhin hab ich dann ins Register geschaut, weil ich eine Adresse zur Anhörung gesucht habe.

    Ich harre jetzt erstmal der Dinge und warte auf die Antwort vom phG...

    Dann ist natürlich eine Unterbrechung eine Variante.

    Aber wie in LAW´s Fall ist die Schuldnerin auf das Geld angewiesen.
    Im Zweifel denke ich auch, wer soll sich beschweren. Und das Geld wäre sowieso freizugeben...
    Naja kommt Zeit, kommt Rat.

    Aber zumindest ist jetzt erstmal Wochenende und ich wünsche euch ein schönes WE. :)

  • Also ich hatte einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Gläubiger (RA) verstorben ist. Weder Schuldner noch Bank konnten mir Informationen über den Rechtsnachfolger geben. Ich habe den PfÜb jetzt erstmal ohne Anhörung erlassen, da die Schuldnerin dringend auf das Geld angewiesen ist. "Von der Anhörung des Gläubigers wurde zunächst abgesehen."
    Zuletzt habe ich jetzt den Abwickler der Kanzlei angeschrieben. Dann kann ich den Beschluss immer noch dem Rechtsnachfolger zustellen.

    Finde die Variante gar nicht so schlecht. Falls es neue Erkenntnisse in diesem Fall gibt, wäre ich dankbar, wenn es mitgeteilt wird.

  • Auch eine GmbH & Co KG ist nur eine KG, also HRA. Die Liquidation lebt wieder auf (bzw war eigentlich nie beendet), die Liquidatoren sind wieder im Amt. Soweit im Gesellschaftsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist, sind alle Gesellschafter Liquidatoren, somit auch die Kommanditisten.


    :daumenrau ...mit Ausnahme der §§ 161 Abs. 2, 145 Abs. 3 HGB, weil dort dann der § 146 Abs. 2 S. 3 HGB gilt (Ernennung durchs Gericht auf Antrag). Die ehemaligen Liquidatoren sind nicht mehr zur Vertretung befugt. Aber ob die KG jetzt gelöscht wurde (s. Vorbeitrag von Anta) ist ja von kabati noch nicht erwähnt worden. Bei der Auflösung durch InsO spricht aus der Erfahrung aber schon viel für die Amtslöschung nach § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG.

    Dann dürfte es aber im jetzigen Verfahren an der Prozeßfähigkeit der Gläubigerin-KG mangeln, so daß das Verfahren bis zur Bestellung eines Vertreters gem. §§ 56, 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen wäre, außer, es wäre ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden, § 246 ZPO.

    Wenn ich diesen Weg gehe, wer bestellt dann den Vertreter? Dazu müsste sich die Schuldnerin dann an das Registergericht wenden oder muss ich das dann machen?

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