Bezeichnung des Erstehers

  • Wir sind vor einiger Zeit dazu übergegangen, das Geburtsdatum im Zuschlagsbeschluss wegzulassen und dieses nur ins GB-Ersuchen reinzuschreiben.
    Im Zuschlag stehen also Name und Anschrift, und das wird auch so verlesen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Das werden die Versteigerungsverhinderer (die sicher bereits interessiert mitlesen) aber anders interpretieren und dann das LG entscheiden lassen.

    Das Landgericht entscheidet durch Richter, für die die Frage, inwieweit eine Entscheidung bei Verkündung mündlich bekanntzugeben ist, nicht so eine terra incognita darstellt wie die Frage der notwendigen und richtigen Bezeichnung eines Versteigerungsobjekts in einer Terminsbestimmung.

  • Letztlich ist es Sache jedes einzelnen, was und wie er verkündet...bis obergerichtlich entschieden wird. Ich möchte dann nicht der sein, der das "ausgelöst" hat und dessen Zuschlag im schlimmsten Fall aufgehoben wird. Dazu kommen bei mir die jahrelangen Erfahrungen...ohne eine einzige Beschwerde hierüber!

    Andere können das gerne anders machen. Es wurden hier ja Argumente geliefert, um eine Beschwerdeentscheidung zu begründen. Was daraus wird, sehen wir ja dann.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Letztlich ist es Sache jedes einzelnen, was und wie er verkündet...

    Genauso ist es.

    Zitat

    Ich möchte dann nicht der sein, der das "ausgelöst" hat und dessen Zuschlag im schlimmsten Fall aufgehoben wird.

    Diese Gefahr ist so ganz groß nicht:

    "Auch im Übrigen stehen Verkündungsmängel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BGHZ GSZ 14, 39, 44 ff.; BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BGH Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03 - FamRZ 2004, 1187, 1188 mwN)."

    BGH, B. v. 08.02.2012 -XII ZB 165/11-, zit. nach juris.

  • Jetzt mal unabhängig von der Frage, was ich wie verkünden muss. § 82 ZVG sagt ja nur, dass ich den Ersteher bezeichnen muss. Und alle einschlägigen Kommentare ergänzen dazu:

    Der Ersteher ist mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben.

    Also nicht unbedingt mit der vollständigen Adresse. ???

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