Familiengerichtliche Genehmigung für Testamentsvollstreckerin

  • Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft als Eigentümerin eine Grundstücks eingetragen. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist minderjährig. Zulasten des Anteils des Minderjährigen ist im Grundbuch ein Testamentsvollstreckungsvermerk eingetragen.

    Das Grundstück wird in einem notariellen Kaufvertrag von der Erbengemeinschaft an einen Dritten verkauft, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird von den Veräußern bewilligt und vom Erwerber beantragt. Für den Minderjährigen handelt die Testamentsvollstreckerin unter Vorlage des TV-Zeugnisses. Im TV-Zeugnis ist u.a. vermerkt, dass die Testamentsvollstreckerin "...in der Eingebung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist...". Weiter wird eine Bestallung vorgelegt, nach der die Testamentsvollstreckerin zur Ergänzungspflegerin des Minderjährigen bestellt wird.

    Die entsprechende letztwillige Verfügung liegt mir nicht vor. M.E. kann auch ohne die Vorlage dieser davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine Vermächtniserfüllung handelt (Verkauf an Dritten) sowie, dass die Testamentsvollstreckerin zum einen als Testamentsvollstreckerin und zum anderen als Ergänzungspflegerin handeln darf. Weiter kann aufgrund des Inhalts des TV-Zeugnisses ("...in der Eingebung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt...") davon ausgegangen werden, dass die Testamentsvollstreckerin das Grundstück verkaufen darf. Die letztwillige Verfügung muss also nicht vorgelegt oder eingesehen werden.

    1) Liege ich hier richtig?

    Weiter bin ich aber der Meinung, dass eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, da es sich um einen Verkauf (und damit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) und nicht um eine im Rahmen einer Vermächtniserfüllung zu erfüllende Verbindlichkeit handelt.

    2) Wie seht Ihr das?

  • Weshalb und für welchen Aufgabenkreis wurde denn die Testamentsvollstreckerin als Ergänzungspflegerin bestellt? :gruebel:

    Dafür gibt es doch keinen Grund, wenn die TV von § 181 BGB befreit ist.

    Im Sachverhalt sehe ich daher auch nur ein Handeln als TV und damit kein Erfordernis für eine fG.

  • Der TV hat nach § 2205 S. 2 BGB grundsätzlich die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände. Das hat zur Folge, dass Verfügungsbeschränkungen des Erben keine Berücksichtigung finden. Daher bedürfen Rechtsgeschäfte, die der Testamentsvollstrecker für einen geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Erben bzw. Miterben tätigt keiner ansonsten notwendigen familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung (s. Gutachten des DNotI, Gutachtennummer: 157089, Gutachten-Datum: 16.03.2018, erschienen im DNotI-Report 5/ 2018, 33-36 unter Zitat BGH ZEV 2006, 262; BayObLGZ 1991, 390, 391; BeckOK-BGB/Lange, Std.: 1.11.2017, § 2205 Rn. 15).

    Der BGH, 4. Zivilsenat führt in Rz. 2 des Beschlusses vom 30.11.2005, IV ZR 280/04,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…163&pos=0&anz=1
    aus:

    „Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich unbeschränkt verfügungsbefugt und bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Erben (vgl. RGZ 61, 139, 144; BayObLG FamRZ 1992, 604; OLGHamburg DNotZ 1983, 381 f.; KG OLGE 38, 259, 260; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2205 Rdn. 15).“

    Wenn –wie vorliegend- die Verwaltungsbefugnisse des TV auf einen Erbteil beschränkt sind, dann berechtigt dies den Testamentsvollstrecker grundsätzlich zur Ausübung aller Miterbenrechte innerhalb der Erbengemeinschaft (BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 22.01.1997, IV ZR 283/95, Rz. 11). Der TV kann daher alle Rechte ausüben, die dem Miterben zustehen (s. Reimann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2205 RN 50 mwN). Auf die Verfügungsbeschränkung des minderjährigen Miterben kommt es damit nicht an

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der TV hat nach § 2205 S. 2 BGB grundsätzlich die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände. Das hat zur Folge, dass Verfügungsbeschränkungen des Erben keine Berücksichtigung finden. Daher bedürfen Rechtsgeschäfte, die der Testamentsvollstrecker für einen geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Erben bzw. Miterben tätigt keiner ansonsten notwendigen familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung (s. Gutachten des DNotI, Gutachtennummer: 157089, Gutachten-Datum: 16.03.2018, erschienen im DNotI-Report 5/ 2018, 33-36 unter Zitat BGH ZEV 2006, 262; BayObLGZ 1991, 390, 391; BeckOK-BGB/Lange, Std.: 1.11.2017, § 2205 Rn. 15). Der BGH, 4. Zivilsenat führt in Rz. 2 des Beschlusses vom 30.11.2005, IV ZR 280/04, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…163&pos=0&anz=1 aus: „Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich unbeschränkt verfügungsbefugt und bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Erben (vgl. RGZ 61, 139, 144; BayObLG FamRZ 1992, 604; OLGHamburg DNotZ 1983, 381 f.; KG OLGE 38, 259, 260; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2205 Rdn. 15).“ Wenn –wie vorliegend- die Verwaltungsbefugnisse des TV auf einen Erbteil beschränkt sind, dann berechtigt dies den Testamentsvollstrecker grundsätzlich zur Ausübung aller Miterbenrechte innerhalb der Erbengemeinschaft (BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 22.01.1997, IV ZR 283/95, Rz. 11). Der TV kann daher alle Rechte ausüben, die dem Miterben zustehen (s. Reimann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2205 RN 50 mwN). Auf die Verfügungsbeschränkung des minderjährigen Miterben kommt es damit nicht an

    Nun liegt mir ein ähnlicher Fall vor. Hier handelt der Nachlassinsolvenzverwalter. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist minderjährig. In analoger Anwendung für die obigen Regelungen wäre die Minderjährigkeit eines Erben aufgrund der uneingeschränkten Handlungsbefugnis des Insolvenzverwalters genauso unschädlich und es wäre keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

    Ist das so? Wo finde ich hierzu etwas?

  • Nun liegt mir ein ähnlicher Fall vor. Hier handelt der Nachlassinsolvenzverwalter. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist minderjährig. In analoger Anwendung für die obigen Regelungen wäre die Minderjährigkeit eines Erben aufgrund der uneingeschränkten Handlungsbefugnis des Insolvenzverwalters genauso unschädlich und es wäre keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

    Ist das so? Wo finde ich hierzu etwas?

    In § 80 Abs.1 InsO.

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