Kfb erlassen, obwohl Verfahren ruht - Beschwerde

  • Hallo,
    ich habe in den Kommentaren leider nichts gefunden:
    Es ergeht ein VU, Beklagte trägt Kosten, Kfa wird gestellt aber noch nicht beschieden.
    Es folgt das Einspruchsverfahren in deren Verlauf das Verfahren ruhend gestellt wird.
    Ich habe diese übersehen und einen Kfb aufgrund es VU erlassen.
    Jetzt kommt die Beschwerde, dass der Kfb hätte nicht erlassen werden dürfen, da das Verfahren ruhend gestellt wurde.
    Die Klägerseite nimmt zur Beschwerde keine Stellung.
    Ich tendiere dazu, den Kfb aufzuheben, bin mir aber nicht sicher, denn das VU als KGE existiert ja noch.
    Wie seht ihr das?

  • Ich tendiere dazu, den Kfb aufzuheben, bin mir aber nicht sicher, denn das VU als KGE existiert ja noch.
    Wie seht ihr das?


    Auf welcher Grundlage willst du denn aufheben? Das (vorläufig vollstreckbare?) VU wurde nicht aufgehoben, also hast du noch eine gültige Kostengrundentscheidung, auf deren Grundlage du jederzeit einen KfB machen konntest und auch musstest, wenn der Antrag vorlag. Ein Rechtsmittel hemmt nicht die Zahlungsverpflichtung. Wenn die Parteien jetzt das RM nicht weiter verfolgen und ruhen lassen, hindert das weder die Vollstreckung aus dem VU noch aus dem KfB. Da müsste der Schuldner schon die (einstweilige) Einstellung der ZV beantragen.

  • Ich tendiere dazu, den Kfb aufzuheben, bin mir aber nicht sicher, denn das VU als KGE existiert ja noch.
    Wie seht ihr das?


    Auf welcher Grundlage willst du denn aufheben? Das (vorläufig vollstreckbare?) VU wurde nicht aufgehoben, also hast du noch eine gültige Kostengrundentscheidung, auf deren Grundlage du jederzeit einen KfB machen konntest und auch musstest, wenn der Antrag vorlag. Ein Rechtsmittel hemmt nicht die Zahlungsverpflichtung. Wenn die Parteien jetzt das RM nicht weiter verfolgen und ruhen lassen, hindert das weder die Vollstreckung aus dem VU noch aus dem KfB. Da müsste der Schuldner schon die (einstweilige) Einstellung der ZV beantragen.


    :daumenrau

  • Sehe ich ebenfalls genauso.

  • Ich tendiere dazu, den Kfb aufzuheben, bin mir aber nicht sicher, denn das VU als KGE existiert ja noch.
    Wie seht ihr das?


    Auf welcher Grundlage willst du denn aufheben? Das (vorläufig vollstreckbare?) VU wurde nicht aufgehoben, also hast du noch eine gültige Kostengrundentscheidung, auf deren Grundlage du jederzeit einen KfB machen konntest und auch musstest, wenn der Antrag vorlag. Ein Rechtsmittel hemmt nicht die Zahlungsverpflichtung. Wenn die Parteien jetzt das RM nicht weiter verfolgen und ruhen lassen, hindert das weder die Vollstreckung aus dem VU noch aus dem KfB. Da müsste der Schuldner schon die (einstweilige) Einstellung der ZV beantragen.



    Ich habe ja selten als Anwalt Mandate mit Millionenstreitwert, aber genau so ein KfB hat in einer Sache, die ruhte, die Verhandlungen über den späteren Vergleichsmehrwert von weiteren 1,3 Mio. € erst einmal nicht nur empfindlich gestört, sondern geradezu gefährdet. Der gegnerische GF glaubte nämlich, das wäre ein Trick von mir und stornierte einen außergerichtlichen Verhandlungstermin. Ich habe dann aus taktischen Gründen den Kopf für die Rechtdpflegerin hingehalten, die Schuld auf mich genommen und bei dem - deshalb vom Gegner zunächst sofort abgesagten - Meeting in einem Düsseldorfer Hotel tausend Mal um Entschuldigung gebeten, dass ich der Rechtspflegerin nicht das Ruhen mitgeteilt hatte. Der GF der Naturpartei konnte dadurch besänftigt werden. Der Gegenanwalt, ein krachlederner Rheinländer mit Walrossbart und Cowboysteifeln, meinte dann, als der GF auf dem WC war, sein Mandant und ich sollten es nicht übertreiben. „Dat Mädschen“ hätte eben in die Akte schauen müssen. „Ruhen is‘ Ruhen! Nisch wahr, Herr Kollege, wie oft braucht die’s denn noch ... in der Akte, hahahaha!“

    P. S.: Es war keine Rechtspflegerin beim LG Düsseldorf, sondern bei einem anderen Landgericht in der Gegend. Die ham ja genug da. Nur das Meeting war in Düsseldorf.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

    Einmal editiert, zuletzt von Uldis (5. Juli 2018 um 08:37)

  • Ich tendiere dazu, den Kfb aufzuheben, bin mir aber nicht sicher, denn das VU als KGE existiert ja noch.
    Wie seht ihr das?


    Auf welcher Grundlage willst du denn aufheben? Das (vorläufig vollstreckbare?) VU wurde nicht aufgehoben, also hast du noch eine gültige Kostengrundentscheidung, auf deren Grundlage du jederzeit einen KfB machen konntest und auch musstest, wenn der Antrag vorlag. Ein Rechtsmittel hemmt nicht die Zahlungsverpflichtung. Wenn die Parteien jetzt das RM nicht weiter verfolgen und ruhen lassen, hindert das weder die Vollstreckung aus dem VU noch aus dem KfB. Da müsste der Schuldner schon die (einstweilige) Einstellung der ZV beantragen.



    ... Der gegnerische GF glaubte nämlich, das wäre ein Trick von mir und stornierte einen außergerichtlichen Verhandlungstermin. Ich habe dann aus taktischen Gründen den Kopf für die Rechtdpflegerin hingehalten, die Schuld auf mich genommen und bei dem - deshalb vom Gegner zunächst sofort abgesagten - Meeting in einem Düsseldorfer Hotel tausend Mal um Entschuldigung gebeten, dass ich der Rechtspflegerin nicht das Ruhen mitgeteilt hatte...
    .

    Wieso den Kopf hingehalten? Der Antrag war ohne Einschränkung entscheidungsreif.

  • "Das Ruhen des Verfahrens hindert die Kostenfestsetzung aufgrund eines zuvor ergangenen Urteils nicht, wenn kein übereinstimmender Parteiwille, auch das Kostenfestsetzungsverfahren zum Ruhen zu bringen, erkennbar ist." (OLG Naumburg, MDR 1994, 514).

    Auch zitiert im aktuellen Zöller, § 251 ZPO Rn. 1.
    Bei § 104 sagt er allerdings, dass das Ruhen des Verfahrens der Festsetzung entgegenstehe.
    Er weiß wohl selbst nicht, was er will. ;)
    Immerhin zitiert er da auch das OLG Naumburg als andere Meinung.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • ...wobei der 1961 verstorbene Zöller nicht mehr selbst kommentiert. Im aktuellen Zöller wird § 104 von Herget und § 251 von Greger kommentiert, da kann es schon mal zu Divergenzen kommen. :cool:

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • naja, es kann halt verschiedene Meinungen geben. Und wie hat mich das LG so hübsch aufgehoben: "In den neueren Auflagen verfolgt Zöller diese Rechtsmeinung nicht mehr". P.S. Ist halt immer das Risiko des Gl,der aus einem vorl. vollstreckbarem Titel munter vollstreckt

  • Die Ansicht des OLG Naumburg ist auch veröffentlicht in JurBüro 1994, 686, dort mit einer ablehnenden Anmerkung v. A. Mümmler. Mich würde das Ergebnis der aktuellen Angelegenheit auch interessieren.[FONT=&quot] [/FONT]

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