Der im GB eingetragene Eigentümer, dessen Grundstück verkauft wird, steht unter Betreuung. Betreuerin ist Frau X als Berufsbetreuerin. Zur Ersatzbetreuerin ist Frau Y bestellt. Insofern steht in der Bestellung ausdrücklich, dass die Ersatzbetreuerin nur handeln darf, soweit die Betreuerin verhindert ist, vgl. § 1899 Abs. 4 BGB. Mir (und auch dem Betreuungsgericht) ist bewusst, dass die Zulässigkeit dieser pauschalen Bestellung eines Ersatzbetreuers zumindest umstritten ist. Hier ist diese aber nun mal erfolgt, so dass ich jetzt damit leben muss.
Die Vertretungsbefugnis der Ersatzbetreuerin besteht, wie sich aus § 1899 Abs. 4 BGB m.E. eindeutig und zweifelsfrei ergibt, nur subsidiär. Ist der Betreuer nicht verhindert, ist der Ersatzbetreuer nicht vertretungsbefugt. Also muss mir die Verhinderung des Betreuers nachgewiesen werden, und zwar in der Form des § 29 GBO. Das dürfte kaum möglich sein!
Die Kollegin vom Betreuungsgericht ist nun der Meinung, diese Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis habe sie bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft. Dort wurde ihr ein Attest vorgelegt, nach dem die Betreuerin am Tag der Beurkundung erkrankt war (Grippe). Dies würde sie mir ggf. auch ausdrücklich mit Siegel und Unterschrift bestätigen. Ich habe da aber große Bedenken, m.E. müsste mir gegenüber der Nachweis im Rahmen des Grundbuchverfahrens und damit in der Form des § 29 GBO geführt werden. Was meint ihr?
§ 1899 Abs. 4 BGB, Verhinderungsnachweis
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Da sieht man mal wieder, das die pauschale Bestellung eines Ersatzbetreuers ein Unfug ist,
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Da sieht man mal wieder, das die pauschale Bestellung eines Ersatzbetreuers ein Unfug ist,
Da sind wir einer Meinung. Nur: Wie geht's jetzt weiter? M.E. muss -mangels Nachweismöglichkeit in der Form des § 29 GBO hinsichtlich der Verhinderung der X- diese nunmehr die Erklärungen der Y nachgenehmigen und diese Genehmigungserklärung dann wiederum betreuungsgerichtlich genehmigt werden. -
Habe entsprechende Zwischenverfügung erlassen!
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