Erben und Testamentsvollstrecker möchten gern eine von allen Seiten als unsinnig angesehen Dauertestamentsvollstreckung einschränken. Das Niederlegen des Amtes führt nicht weiter, weil Ersatztestamentsvollstreckung vorgesehen ist.
Der Testamentsvollstrecker kann ja freigeben. Gemäß BGH NJW-RR 2017, 974 ist die Freigabe ja wirksam. Bei einem Irrtum über die Voraussetzungen kann der Testamentsvollstrecker aber ggf. gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kondizieren.
Frage: Kann der Testamentsvollstrecker auf einen solchen evtl. Anspruch verzichten mit Wirkung auch für den Nachfolger?
Es spricht vieles dafür. Der Nachfolger ist an Verfügungen des ersten TV mE gebunden. Die Sanktionsmechanismen bestehen darin, Schadensersatz zu verlangen.
Anderenfalls könnte ein Nachfolger womöglich auch einen Grundstücksverkauf an einem Dritten, der nicht unter Wert sei, aber gleichwohl möglicherweise (knapp) ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprochen haben mag, gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB rückgängig machen (Beispiel: es wäre kaufmännisch besser gewesen, das Grundstück zu halten und zB zu entwickeln etc).
Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo