Zustimmung Berechtigter zur Änderung der Teilungserklärung, § 181 BGB

  • Hallo,

    ich habe folgende Frage und wäre für Antworten dankbar:

    Gilt § 181BGB (analog) für Zustimmungserklärungen von Auflassungsvormerkungsberechtigten zur Änderung einer Teilungserklärung?

    Folgender Sachverhalt liegt meiner Frage zugrunde:
    Die teilende Eigentümerin, eine GmbH, ändert die Teilungserklärung umfassend ab (Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoss). Die in den ersten beiden Geschossen bestehenden Wohnungseigentumseinheiten bleiben hinsichtlich Lage und Größe unverändert. Einige dieser Einheiten sind verkauft und mit Auflassungsvormerkungen belastet. In den Erwerbsurkunden wurde der teilenden Eigentümerin jeweils eine umfassende Vollmacht -inkl. Befreiung von § 181 BGB- erteilt, die Teilungserklärung bezüglich der Geschosserweiterung zu ändern. Aufgrund dieser Vollmachten wird die Zustimmung der AV-Berechtigten erklärt. Der Geschäftsführer der teilenden Eigentümerin, der zugleich auch ein AV-Berechtigter ist, ist von der GmbH nicht von den Beschränkungendes § 181 BGB befreit.

    Die Zustimmung ist zwar eine einseitige Erklärung, aber die Anwendung von § 181 BGB wird ja auch bejaht bei Bewilligungen, wenn ihr materiell-rechtlich eine Einigung zwischen Vertreter und Vertretenem zugrunde liegt (Eigentümer erklärt als Bevollmächtigter des Gläubigers die Bewilligung der Löschung eines Grundpfandrechts auf seinem Grundstück). Auch wird vielfach (aber str.) die entsprechende Anwendung des § 181 BGB auf die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG angenommen.

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