Abberufung GmbH-Geschäftsführer: Vertretungsverhältnisse beim Gesellschafter unklar.

  • Guten Abend,

    ich habe zwei handelsregisterrechtliche Fragen:

    Alleinige Gesellschafterin und Inhaberin des einzigen Geschäftsanteils einer deutschen GmbH mit Sitz in Bayern ist eine juristische Person mit Sitz in Südkorea. GF ist der Bayer Sepp Huber (Name geändert).

    Die Gesellschafterin, vertreten durch den Koreaner XY, hält am bayerischen Sitz der GmbH eine Gesellschafterversammlung ab und beschließt, den GF Sepp Huber abzuberufen und XY als neuen GF zu bestellen.

    Das Protokoll unterschreibt XY als Vertreter der Gesellschafterin.

    Huber meldet mit Unterschriftsbeglaubigung seiner Unterschrift seine eigene GF-Abberufung und die Bestellung des XY als neuen GF zum HReg an. Er fügt dazu das o. g Protokoll bei.

    Meine 2 Fragen:

    Kann Huber seine eigene Abberufung anmelden?

    Spielt es für das HReg eine Rolle, dass man angesichts des Protokolls nicht überprüfen kann, ob XY überhaupt die Gesellschafterin wirksam vertritt?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Wenn der GF abberufen wird, kann er m. E. die Anmeldung nicht unterzeichnen. Dies muss der neue GF, der auch die Versicherung nach § 6 GmbHG abgeben muss, tun.

    Für die Vertretung in der Gesellschafterversammlung wird natürlich eine Vollmacht benötigt, die dem Registergericht auch nachzuweisen ist.

  • Das verstehe ich nicht. Die Gesellschafterversammlung wird durch nur von einer einzigen Gesellschafterin, einer juristischen Person, abgehalten. Wieso braucht XY als deren Organ dann eine Vollmacht? Die Frage war doch, ob es nachgewiesen werden muss, dass XY, der das Protokoll der Gesellschafterversammlung unterzeichnet, nach japanischem Recht die Gesellschaft vertritt. Und das weitere Problem ist, dass derselbe XY jetzt Geschäftsführer werden soll.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Mein Fehler, hatte das nicht richtig verstanden.

    Dennoch wird für das Registergericht ein Vertretungsnachweis benötigt, etwa ein Auszug aus dem dortigen Register o.ä.

    Dass XY auch hier Geschäftsführer wird, sehe ich nicht als problematisch an. Er sollte dann die Anmeldung unterzeichnen.

  • Zu den einzelnen Punkten:
    Die Vertretungsbefugnis des Koreaners für die Gesellschafterin ist nachzuweisen, z. B. durch einen Registerauszug oder eine Bescheinigung eines deutschen Notars nach § 21 BNotO.
    Der abberufene Geschäftsführer könnte seine eigene Abberufung nur dann noch selbst anmelden, wenn er zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Handelsregister noch Geschäftsführer ist. In Deinem Fall gehe ich aber davon aus, dass er am Tag der Beschlussfassung abberufen wurde und der neue Geschäftsführer bestellt wurde. Somit kann er seine Abberufung nicht mehr selbst anmelden.
    Auf keinen Fall könnte er allein die Bestellung des neuen Geschäftsführers anmelden, da dieser persönlich versichern muss, dass er als Geschäftsführer auch geeignet ist (vgl. § 8 Abs. 3 GmbHG).
    Das sich der Geschäftsführer der Gesellschafterin selbst zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, kommt recht häufig in der Praxis vor. Hier ist § 181 BGB eventuell zu beachten. Ob das koreanische Recht eine Regelung im Sinne § 181 BGB kennt und ob der koreanische Geschäftsführer davon befreit ist, wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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