KGE zu wessen Lasten?

  • Moinsen,
    Klage wurde gegen Beklagten erhoben, der bereits vor der Klageerhebung verstorben war. Dies hat der Beklagtenvertreter aber erst im Verfahren mitgeteilt, Klage wurde als unzulässig zurückgewiesen, dem Kläger die Kosten auferlegt. Kfa geht ein, Kfb wurde gemacht, jetzt legt Kläger Beschwerde ein mit der Begründung, der Kfb sei aufzuheben, da der Beklagte gar keine Vollmacht hätte erteilen können (weil er tot war). Der BV kann auch keine Vollmacht vorlegen (er legt eine von einem anderen Verfahren vor). Da es vorher schon Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden gab, gehe ich davon aus, dass der RA von sich aus - ohne konrete Vollmacht für dieses Verfahren - tätig geworden ist.
    Ich beabsichtige, den Kfb aufzuheben, weiß jetzt aber nicht, wem ich die Kosten auferlegen soll. Der Beklagte ist tot, Erben unbekannt, verursacht hat die Kosten der BV, d.h. kann ich ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen?

    Einmal editiert, zuletzt von P. (5. Juli 2018 um 15:12)

  • Nachtrag.
    Nachdem ich mit Kollegen gesprochen habe, bin ich mir nicht mehr sicher, ob die Beschwerde begründet ist, denn entstanden sind die Gebühren (1,3 VG). Und wenn eine Vorratsvollmacht für Verfahren, die irgendwann mal kommen, zum Zeitpunkt der Mandatserteilung aber noch nicht vorhersehbar sind, möglich ist, müssen die Kosten doch festsetzbar sein. Im Zöller unter § 80 ZPO habe ich da nichts wirkliches gefunden, was für die Beklagtenseite sprechen könnte.:gruebel:

  • Nachtrag.
    Nachdem ich mit Kollegen gesprochen habe, bin ich mir nicht mehr sicher, ob die Beschwerde begründet ist, denn entstanden sind die Gebühren (1,3 VG). Und wenn eine Vorratsvollmacht für Verfahren, die irgendwann mal kommen, zum Zeitpunkt der Mandatserteilung aber noch nicht vorhersehbar sind, möglich ist, müssen die Kosten doch festsetzbar sein. Im Zöller unter § 80 ZPO habe ich da nichts wirkliches gefunden, was für die Beklagtenseite sprechen könnte.:gruebel:

    Aber waren die Kosten auch notwendig?
    Hätte der RA nicht noch vor Einreichung eines Schriftsatzes versuchen können mit dem Mandanten Rücksprache zu halten?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nachtrag.
    Nachdem ich mit Kollegen gesprochen habe, bin ich mir nicht mehr sicher, ob die Beschwerde begründet ist, denn entstanden sind die Gebühren (1,3 VG). Und wenn eine Vorratsvollmacht für Verfahren, die irgendwann mal kommen, zum Zeitpunkt der Mandatserteilung aber noch nicht vorhersehbar sind, möglich ist, müssen die Kosten doch festsetzbar sein. Im Zöller unter § 80 ZPO habe ich da nichts wirkliches gefunden, was für die Beklagtenseite sprechen könnte.:gruebel:

    Aber waren die Kosten auch notwendig?
    Hätte der RA nicht noch vor Einreichung eines Schriftsatzes versuchen können mit dem Mandanten Rücksprache zu halten?

    Darauf kommt es m. E. an. Konnte er das Versterben nicht vor Klageerhebung mitteilen, geht der Kläger mit den Kosten nach Hause. Haben die Erben bzw. deren Anwalt nicht rechtzeitig das Versterben mitgeteilt, dürften die Kosten den Erben aufzuerlegen sein.

  • Wie kam es überhaupt dazu, daß der BV von der Klage Kenntnis erhielt? War er als "voraussichtlicher Prozeßbevollmächtigter" in der Klage benannt worden, ist sie ihm also zugestellt worden?

    Wie Traumtänzer in #3 -> Zöller zitiert für Deinen Fall die Entscheidung des OLGR Stuttgart 2005, 525. Die Vollmachtsrüge wäre danach unbeachtlich (wobei das OLG Stuttgart nicht über die Notwendigkeit der Kosten entschieden hat, vgl. Rn. 18 und burkinafaso in #4). Ins gleiche Horn (Festsetzung zugunsten der nicht existenten Partei) bläst das OLG Koblenz (Beschl. v. 12.09.2013, 3 W 503/13).

    Der BGH (Rpfleger 2008, 98 = NJW 2008, 528) wiederum weist darauf hin, daß Gegenstand des KfV die Aufwendungen sind, die dem Dritten, der für die nicht existente Partei in einem für zulässig erachteten Verfahren tätig wurde, entstanden sind. Soweit der "Dritte" hier der RA selbst ist, kann man m. M. n. über § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Kosten berücksichtigen. Denn zum einen ist es für die Entstehung der Kosten erst einmal egal, wer der Dritte ist, und zum anderen kann es wohl keinen Unterschied machen, ob der Dritte einen anderen RA mit der Vertretung der nicht existenten Partei beauftragt oder in Eigenvertretung als RA handelt.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich hatte vor ein paar Monaten, vor meinem Wechsel ins GBA, so einen ähnlichen Fall wie den Ausgangsfall. Bei mir gabs aber ,glaube ich, vorher schon ein Mahnverfahren.
    Es gibt im Zöller ein paar Fundstellen zum Thema nicht-existende Partei bzw. Scheinpartei. Da lässt sich etwas zur Kostenerstattung rauslesen. Über das Sachregister solltest du das eigentlich findne können.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die Klageschrift wurde an den Toten versandt, also müssen die Erben - oder wer auch immer - die Klageschrift bekommen haben und an den RA weitergeleitet haben. Ganz klar hat sich der BV dazu nicht geäußert. Nachdem die Klägerseite von dem Tod des Beklagten erfahren hat, wurde die Klage nicht gegen die Erben umgestellt, sondern zurückgenommen.
    Ich sehe es inzwischen so, dass die Vollmacht nicht das Problem ist - es wurde eine Vollmacht erteilt für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen beiden Parteien -, sondern dass die Kosten nicht notwendig waren. Hätten die Erben oder der BV nur den Tod des Beklagten angezeigt, wäre die Klage als unzulässig abgewiesen worden. Rechtsanwaltsgebühren auf Beklagtenseite wären dann nicht entstanden. Der Zurückweisungsantrag war daher nicht notwendig und die deshalb entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
    Bleibt dann noch, wem die Kosten aufzuerlegen sind. Den Erben?

  • Ich habe leider nicht so viel Zeit im Moment, aber vielleicht solltest du mal im Zöller bei Rn. 21 zu § 104, Stichwort "Unterbrechung", "Tod der Partei" i. V. m. §§ 239, 246 ZPO nachlesen. Vielleicht wirst du da fündig.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Kosten trägt die unterlegene Partei. Bei dir wären das dann die Erben. Die haben sich ja als rechtsbachfolger des Beklagten am Rechtsstreit beteiligt.

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  • Hätten die Erben oder der BV nur den Tod des Beklagten angezeigt, wäre die Klage als unzulässig abgewiesen worden. Rechtsanwaltsgebühren auf Beklagtenseite wären dann nicht entstanden. Der Zurückweisungsantrag war daher nicht notwendig und die deshalb entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.


    Wieso soll der RA dafür kostenlos tätig sein? Ggf. mag der Antrag und damit keine 1,3 VG notwendig und damit erstattungsfähig sein. Aber z. B. eine 0,8 VG Nr. 3101 Nr. 1 VV für die Vertretung oder 0,8 VG Nr. 3403 für den Einzelauftrag über die Anzeige des Todes. Und die grds. Erstattungsfähigkeit der Kosten des RA eines hinter der nicht existenten Partei stehenden Dritten haben das vorzitierte OLG Koblenz und die weitere Rspr. (s. Rn. 7) doch bejaht.

    Im übrigen wäre m. E. zu klären, in wessen Auftrag der RA (also für welchen "Dritten") hier tätig ist, da andernfalls (bei Eigenvertretung) ihn zumindest ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens persönlich treffen dürfte.

    Nur weil die Klage an der bisherigen Anschrift zugestellt wurde, würde ich nicht zwingend davon ausgehen, daß die Erben diese Dritten sind.

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  • ...wobei Darlegungen nur zur Zulässigkeit bereits als Sachvortrag zu bewerten sind (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 3101 Rn. 39 m.w.N.), die also eine 1,3 VG auslösen.

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  • Der BV ist aufgrund der Generalvollmacht tätig geworden, die alle Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beklagten betrifft. Die Klageschrift muss ihm wohl von einem Erben übergeben worden sein, nähere Ausführungen macht der Beklagtenvertreter nicht.
    Eine einfach Mitteilung, dass der Beklagte verstorben ist, löst schon eine 0,8 Gebühr aus?
    Der BV muss sich doch gar nicht für das Verfahren bestellen, eine Notwendigkeit hierfür sehe ich jedenfalls nicht. Ggf. hätte auch der Erbe, oder wer auch immer die Klageschrift entgegen genommen und an den BV weitergeleitet hat den Tod des Beklagten mitteilen können. Das hätte keine Kosten ausgelöst.

  • Der BV muss sich doch gar nicht für das Verfahren bestellen, eine Notwendigkeit hierfür sehe ich jedenfalls nicht. Ggf. hätte auch der Erbe, oder wer auch immer die Klageschrift entgegen genommen und an den BV weitergeleitet hat den Tod des Beklagten mitteilen können. Das hätte keine Kosten ausgelöst.



    M. E. kann es auf die Frage der Notwendigkeit nicht ankommt, weil die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des RA unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO gelten (st. Rspr. des BGH, z. B. AGS 2014, 300 = MDR 2014, 864 = NJW 2014, 2285 = Rpfleger 2014, 551). Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich die Rechtsmißbräuchlichkeit der erstattungsberechtigten Parteibei Geltendmachung von Mehrkosten.

    Anders wäre der Fall, wenn Du die Auffassung vertreten würdest, weder der BV noch die Erben oder der andere Dritte hätten überhaupt Mitteilung vom Tod des Beklagten machen müssen, weshalb sie dafür auch keinen RA beauftragen mußten. Dann käme man zum § 91 Abs. 1 ZPO, daß es sich nicht um eine kostenauslösende Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung handelt. Wenn Du aber das grds. "Mitteilungsrecht" nicht absprichst, kommt man zu § 91 Abs. 2 ZPO und der grds. Erstattungsfähigkeit der RA-Vergütung.

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  • d.h, es gibt keine Pflicht des Erben (oder wer auch immer) dem Gericht - kostenneutral - mitzuteilen, dass der Beklagte verstorben ist und der BV bekommt dafür, dass er den Tod der Partei mitteilt und daher Klageabweisung beantragt, eine 1,3 Gebühr, weil die Notwendigkeit des Klageabweisungsantrags nicht geprüft wird?

  • M. E. könnte man wie folgt argumentieren: Durfte der Dritte dem Gericht Mitteilung machen? Ja, dann darf er auch einen RA damit beauftragen. Somit sind dessen Kosten grds. notwendig und zu erstatten. Bei der Frage, in welcher Höhe diese Kosten erstattbar sind, kommt es dann wieder auf die Notwendigkeit an. Wenn man entgegenhält, daß ein allgemeiner Vertretungsauftrag nicht notwendig gewesen sei, sondern ein Einzelauftrag ("Machen Sie dem Gericht Mitteilung ...") ausgereicht hätte, dann wäre die 0,8 VG Nr. 3403 VV erstattbar. Dann dürfte man der Partei erstattungsrechtlich aber auch zugestehen, dem RA einen (dann weiteren) Einzelauftrag für den KfA zu erteilen (vgl. z. B. AnwK-RVG, 8. Aufl., 3403 VV Rn. 22, 55 u. 66), so daß bei ihm dann min. eine weitere 0,8 VG Nr. 3403 VV aus dem Kostenwert entstanden wäre, wobei beides auf max. eine 1,3 VG aus dem Hauptsachewert gekappt wäre (§ 15 Abs. 6 RVG). Insoweit wäre das evtl. sogar "ein Nullsummenspiel".

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  • Der von Bolleff in #14 geäußerten Meinung stimme ich zu.

    Die nicht existente Partei ist nur insoweit parteifähig, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (Zöller Zivilprozessordnung, 31. Auflage, Rn. 8 vor § 50 ZPO).

    Die Kosten dafür würde ich festsettzen. Mehr kann es nicht geben.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Möglicherweise ist die Akte jetzt schon erledigt, aber ich möchte doch noch mal kurz meine Gedankengänge loswerden - auch auf die Gefahr hin, womöglich voll aufm Schlauch zu stehen:

    Also, die Klage wurden offenbar den Erben des Verstorbenen an seiner Stelle zugestellt, die diese an den Anwalt - welcher wohl Generalvollmacht hat(te) - weitergeleitet wurde. Demnach sind die Erben für mich in den Rechtsstreit eingetreten.
    Der Beklagte war zwar bereits vorher verstorben, aber die Erben als Rechtsnachfolger könnten ja auch Gefahr laufen, für die in Frage stehende Forderung herangezogen zu werden.

    Damit wäre aber auch eher keine nicht existente Partei gegeben.
    Der Kläger hat zwar mit Kenntnis des Todes des Beklagten die Klage zurückgenommen (so steht es jedenfalls in #8), aber er hätte sie ggf. ja auch gegen die Erben weiterführen können.

    Ob es eine wirksame Vollmacht gegeben hat, würde ich ehrlich gesagt gar nicht prüfen, ebensowenig die Notwendigkeit der Beauftragung.
    Das geht für mich schon in die materiell-rechtliche Prüfung hinein, die ja beim KfV außen vor bleiben soll.
    Da muss ich so ein bisschen an einen Anwalt denken, den wir hier mal hatten. Der hat die Kosten der Gegenseite mit der Begründung zurückgewiesen sehen wollen, dass der Anwaltsvertrag der Gegenseite nichtig sei. Das habe ich auch nicht weiter geprüft, sondern die Kosten festgesetzt.

    Hat der Beklagten-Vertreter sich zur Akte gemeldet und eine Sachvortrag oder Sachantrag gestellt, wäre für mich die 1,3 Verfahrensgebühr entstanden und erstattungsfähig (da muss man ja immer wohlweislich unterscheiden ;)).

    Den KFB würde ich dann wahrscheinlich auf die (im Zweifel unbekannten, falls der RA keine benennen kann) Erben ausstellen. Bzw. würde ich hier den bestehenden KFB nicht aufheben, sondern höchstens auf Antrag umschreiben. Bzw. der Beschwerde nicht abhelfen.

    Just my two cent. Aber vielleicht bin ich auch verpeilt und liege voll daneben, dann lasse ich mich eines Besseren belehren.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Also, die Klage wurden offenbar den Erben des Verstorbenen an seiner Stelle zugestellt, die diese an den Anwalt - welcher wohl Generalvollmacht hat(te) - weitergeleitet wurde. Demnach sind die Erben für mich in den Rechtsstreit eingetreten.


    Nein, die Klageschrift wurde an die Toten versandt. An diesen sollte zugestellt werden. Sie wurde - vermutlich, weil der Name noch am Klingelschild stand - also dem verstorbenen Beklagten "zugestellt" und - weiter mutmaßlich - von einem Erben dem Beklagtenvertreter übergeben. Also war allein der nicht mehr existente Beklagte Partei des Verfahrens. Insofern ist auch keine Umdeutung in eine Klage gegen die Erben möglich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 50 Rn. 12; BGH, WM 2000, 260, 261: "Soweit für den Parallelfall der Klage gegen eine verstorbene natürliche Person in der Literatur vereinzelt angenommen wird, in der Regel sei eine solche Klage als gegen die Erben gerichtet auszulegen (...), folgt der Senat dem nicht (...). Eine Begründung dafür wird nicht geliefert und ist auch nicht ersichtlich.").

    Der Kläger hat zwar mit Kenntnis des Todes des Beklagten die Klage zurückgenommen (so steht es jedenfalls in #8), aber er hätte sie ggf. ja auch gegen die Erben weiterführen können.


    Es wäre eine formale Parteiänderung (notwendig) gewesen (vgl. vorstehende Entscheidung des BGH), hat hier aber nicht stattgefunden. Kostengläubiger ist somit nur der Dritte, der die Nichtexistent der Partei geltend macht.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Na gut, also nicht existente Partei. Überzeugt.
    Im Ergebnis würde ich aber bei dieser Konstellation auch dabei bleiben, die Kosten für erstattungsfähig zu halten.
    Und mir auch maximal die Frage der Notwendigkeit zwischen 0,8 und 1,3 Verfahrensgebühr stellen, nicht aber nach der Wirksamkeit der Vollmacht oder der Notwendigkeit der Beauftragung an sich. Und den KFB vermutlich nicht aufheben.

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    (Das Ich, "Destillat")

    Einmal editiert, zuletzt von Waldweg (12. Juli 2018 um 00:24)

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