Prüfung der Rechnungslegung durch Dritte

  • Welche Möglichkeiten hat der Rechtspfleger, umfangreiche Rechnungslegungen durch Dritte prüfen zu lassen ?

    - durch Verfahrenspfleger ?
    - durch Steuerberater
    - durch Rechnungsprüfungsbeamte (ich glaube, solche gibt es in Bayern, Rechtsgrundlage ?)
    - durch Gegenbetreuer

  • Meine Meinung: keine!
    Aber zum Nachlesen kann ich noch den thread https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?23923-Prüfung-Rechnungslegung empfehlen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    4 Mal editiert, zuletzt von FED (9. Juli 2018 um 09:26) aus folgendem Grund: Verlinkung ergänzt

  • Liegen die Voraussetzungen für einen Gegenbetreuer vor? Wenn ja, müsste dieser Vorprüfung und berichten. Und die Genehmigungen erteilen, für die in erster Linie der Gegenbetreuer zuständig wäre.

    Die Mehrkosten sind ggf. hinzunehmen.

  • Für einen Verfahrenspfleger ist bei der Rechnungslegung mangels Beteiligung des Betroffenen gar kein Raum.

    Wessen Steuerberater soll für das Gericht die Prüfung übernehmen? Der des Betreuten? Der Betreute muss doch die Rechnungslegung nicht prüfen. Weswegen dann sein Steuerberater.

    Und einen eigenen Steuerberater wird das Gericht nicht beauftragen können. Es sei denn externer Sachverstand sei gefragt, was bei den meisten, auch den sehr umfangreichen, Rechnungsprüfungen wohl eher nicht der Fall sein dürfte.

    Rechnungsprüfungsbeamte gab es bei uns noch nie und auch in Bayern wurden sie soweit ich weiß in den Ruhestand geschickt.

    Wie Ar-Men sagt: der Gegenbetreuer prüft die Rechnungslegung des Betreuers, bevor er sie mit seinen Prüfungsbemerkungen an das Betreuungsgericht schickt, das dann nochmals prüft.

    Wenn also die Voraussetzungen für die Gegenbetreuung vorliegen (umfangreiche Vermögensverwaltung) dann kann eine Gegenbetreuung angeordnet werden, auch wenn sie Geld kostet. Und die Anordnung wird auch nur schwer mit einer Beschwerde anfechtbar sein. Mit fällt ehrlich kein haltbarer Beschwerdegrund ein.

    Die Vorzüge liegen -wie schon gesagt- in den wesentlich kürzeren Grnehmigungsverfahren. In den meisten Genehmigungsverfahren dürfte das Betreuungsgericht außen vor sein.

  • Die110 Minuten pro Fall sind vermutlich der alte Pebb§y-Wert. 2014 gab es eineneue Pebb§y-Erhebung und seither sind es dann wohl diese 89 Minuten.

    Der BDR Baden-Württemberg hat diesen Schwund in mehreren Gesprächen mitdem Justizministerium und den Landtagsfraktionen angesprochen. Insbesondereweil die Bearbeitung von Betreuungssachen zwischen den Ländern wohl ziemlichdifferiert. Wir sind hier das "Opfer" von Outsourcingpraktikengeworden, weil in anderen Ländern die Prüfung der Rechnungslegung wohl im großen Umfang fremd vergeben wird. Das kostet dann Geld aber eben halt keineArbeitszeit, die bei der Pebb§y-Erhebung eigentlich ermittelt werden sollte.

    Der Aufgabenzuschnitt der Bezirksnotare in Betreuungssachen ist natürlichaufgrund der (teilweisen) Wahrnehmung von richterlichen Aufgaben ein andererals derjenige der Rechtspfleger. Für die Bearbeitung von Richtersachen gibt esaber doch auch ein Pebb§y-Pensum. Dann muss man halt getrennt zählen, was m.E.sowieso der Fall ist.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?69349-Notariatsreform-in-Baden-Württemberg/page139

    Notariatsreform Tommy #2780

  • Die110 Minuten pro Fall sind vermutlich der alte Pebb§y-Wert. 2014 gab es eineneue Pebb§y-Erhebung und seither sind es dann wohl diese 89 Minuten.

    Der BDR Baden-Württemberg hat diesen Schwund in mehreren Gesprächen mitdem Justizministerium und den Landtagsfraktionen angesprochen. Insbesondereweil die Bearbeitung von Betreuungssachen zwischen den Ländern wohl ziemlichdifferiert. Wir sind hier das "Opfer" von Outsourcingpraktikengeworden, weil in anderen Ländern die Prüfung der Rechnungslegung wohl im großen Umfang fremd vergeben wird. ....


    Ja, in welchen Bundesländern denn? :gruebel:

    Im hiesigen jedenfalls nicht. Und anhand vieler im Laufe eines Jahrzehnts übernommener Akten auch aus anderen Bundesländern habe ich dergleichen ebenfalls nicht feststellen können.

    Die Problemstellen liegen ggf. woanders. Es soll wohl Gegenden geben, in denen vom Vereinsbetreuer nach Tod des Betroffenen (ohne Entlastung durch Erben) oder nach dem Wechsel des Vereinsbetreuers keine Schlussrechnungslegung gefordert wird. Das erspart dann schon Arbeit, wenn man z. B. 10 Jahre nicht prüfen muss.
    Auch bei nicht befreiten Angehörigen von Betreuten mit weniger Vermögen sind manche Gerichte anscheinend nicht so kleinlich, was die jährliche Rechnungslegung betrifft.

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