keine Einspruchsfrist für VU festgesetzt - trotzdem Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO

  • Das Versäumnisurteil, das nach Spanien zugestellt wurde, enthält keine Fristsetzung nach § 339 II ZPO. Lediglich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich die "normale" zweiwöchige Einspruchsfrist.

    Sehe ich es richtig, dass ich nun keine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO erteilen kann? Die Fristsetzung kann ja offenbar nachgeholt werden (Neuzustellung des VU), geschieht dies von Amts wegen oder nur auf Antrag des Klägers?

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • 1.
    Die Entscheidung muss lediglich vorläufig vollstreckbar sein.

    2.
    Bei gerichtlichen Entscheidungen muss die Verfahrenseinleitung nach dem 09.01.2015 erfolgt sein.

    3.
    Nachweis bzgl. Sicherheitsleistung bzw. Annahmeverzug der Schuldnerpartei bei Zug-um-Zug-Leistung wird im Regelfall bei Erteilung der Bescheinigung geprüft, da die Bescheinigung die bedingungslose Zwangsvollstreckung bescheinigt.

    Sofern und soweit die Sicherheitsleistung oder die Zug-um-Zug-Leistung bei Erteilung der Bescheinigung nicht geprüft worden ist, ist dieses in der Bescheinigung besonders kenntlich zu machen, damit das Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmitgliedstaat dies prüfen kann.

    4.
    Die Bescheinigung ist vom Rechtspfleger zu erteilen, da mit der Bescheinigung unmittelbar aus dem Schuldtitel im EU-Ausland vollstreckt werden kann.
    Der UdG/die Serviceeinheit ist nicht zuständig.

    5.
    Bei Säumnisentscheidungen ist zu prüfen, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück (z. B. Klageschrift) an die Schuldnerpartei zugestellt worden ist.

    6.
    Zweckmäßigerweise wird die Bescheinigung mittels dynamischen Formulars online im Europäischen Justizportal erteilt;
    es wird insoweit der Vordruck in spanischer Sprache verwandt;
    die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    7.
    Die Zustellung der Bescheinigung kann an den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerpartei erfolgen.

    8.
    Falls Übersetzungen für das Vollstreckungsorgan in Spanien benötigt werden, hat die Gläubigerpartei selbst für die Übersetzungen zu sorgen.

    9.
    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info im Justizportal NRW zur Brüssel Ia-Verordnung entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf


    10.
    Das Formular befindet sich im Europäischen Justizportal:
    https://e-justice.europa.eu/content_judgme…forms-273-de.do

    PS:
    Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung hindert die Erteilung der Bescheinigung nicht.

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (3. August 2018 um 08:58)

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