Ich habe folgenden Fall:
Der Eigentümer räumt A und B als Berechtigte nach § 472 BGB ein nicht vererbliches und nicht übertragbares schuldrechtliches Vorkaufsrecht gem. § 463 ff für den ersten Verkaufsfall durch den Eigentümer ein.
Den ausübenden Berechtigten steht der Übereignungsanspruch zu gleichen Bruchteilen nach §§ 741, 742 BGB zu.
Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs bewilligt der Eigentümer die Eintragung einer Vormerkung gem. § 883 BGB für A und B zu gleichen Teilen
i.V.m. 472 BGB.
Das grundsätzlich so eine Vormerkung eintragungsfähig ist, weiß ich. Ich verstehe jedoch nicht, warum es sich um einen bedingten Übereignungsanspruch
handelt. Oder soll hier die Bedingung ...für den ersten Verkaufsfall sein....
Kann ich den Eintragungstext wie folgt fassen: Vormerkung für A und B zu je 1/2 Anteil zur Sicherung diesen Berechtigten zustehenden Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall durch den Grundstückseigentümer. Gemäß Bewilligung vom ......