Vormerkung für Vorkaufsrecht

  • Ich habe folgenden Fall:

    Der Eigentümer räumt A und B als Berechtigte nach § 472 BGB ein nicht vererbliches und nicht übertragbares schuldrechtliches Vorkaufsrecht gem. § 463 ff für den ersten Verkaufsfall durch den Eigentümer ein.
    Den ausübenden Berechtigten steht der Übereignungsanspruch zu gleichen Bruchteilen nach §§ 741, 742 BGB zu.
    Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs bewilligt der Eigentümer die Eintragung einer Vormerkung gem. § 883 BGB für A und B zu gleichen Teilen
    i.V.m. 472 BGB.

    Das grundsätzlich so eine Vormerkung eintragungsfähig ist, weiß ich. Ich verstehe jedoch nicht, warum es sich um einen bedingten Übereignungsanspruch
    handelt. Oder soll hier die Bedingung ...für den ersten Verkaufsfall sein....:confused:

    Kann ich den Eintragungstext wie folgt fassen: Vormerkung für A und B zu je 1/2 Anteil zur Sicherung diesen Berechtigten zustehenden Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall durch den Grundstückseigentümer. Gemäß Bewilligung vom ......

  • Das grundsätzlich so eine Vormerkung eintragungsfähig ist, weiß ich. Ich verstehe jedoch nicht, warum es sich um einen bedingten Übereignungsanspruch
    handelt. Oder soll hier die Bedingung ...für den ersten Verkaufsfall sein....:confused:


    Bedingung ist, dass das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das grundsätzlich so eine Vormerkung eintragungsfähig ist, weiß ich. Ich verstehe jedoch nicht, warum es sich um einen bedingten Übereignungsanspruch
    handelt. Oder soll hier die Bedingung ...für den ersten Verkaufsfall sein....:confused:


    Bedingung ist, dass das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wird.


    mE ist hier eine "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums" einzutragen, keine Vormerkung für ein Vorkaufsrecht, wie in #1 angedacht

  • Das grundsätzlich so eine Vormerkung eintragungsfähig ist, weiß ich. Ich verstehe jedoch nicht, warum es sich um einen bedingten Übereignungsanspruch
    handelt. Oder soll hier die Bedingung ...für den ersten Verkaufsfall sein....:confused:

    Bedingung ist, dass das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wird ...

    ... und ein Kaufvertrag geschlossen wurde (MüKo/Westermann BGB § 463 Rn. 7)

  • Das grundsätzlich so eine Vormerkung eintragungsfähig ist, weiß ich. Ich verstehe jedoch nicht, warum es sich um einen bedingten Übereignungsanspruch
    handelt. Oder soll hier die Bedingung ...für den ersten Verkaufsfall sein....:confused:

    Bedingung ist, dass das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wird ...

    ... und ein Kaufvertrag geschlossen wurde (MüKo/Westermann BGB § 463 Rn. 7)

    Sonst kann es ja eben nicht ausgeübt werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich bitte es zu entschuldigen, aber jetzt bin ich komplett raus:oops:

    Wenn ich es jetzt richtig verstehe kann ich eine Vormerkung zur Sicherung
    des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für A und B zu
    je 1/2 Anteil eintragen. Und § 472 BGB muss ich in meinem Eintragungs-
    text nicht erwähnen.

  • Ich bitte es zu entschuldigen, aber jetzt bin ich komplett raus:oops:

    Die Frage nach der Bedingung ist aber geklärt?

    Dazu, warum beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht - anders als beim dinglichen - auch ein Gemeinschaftsverhältnis wie Gesamtgläubigerschaft möglich ist ...

    -> "Schuldrechtliches Vorkaufsrecht ..."

    Zur Eintragung als "Auflassungsvormerkung" ...

    -> "Vormerkung zur Sicherung ..."

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (10. Juli 2018 um 08:29)

  • für A und B zu gleichen Teilen i.V.m. 472 BGB

    Zur Unterscheidung zwischen der Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 472 BGB) und der Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB) als Gemeinschaftsverhältnis beim aufschiebend bedingten Anspruch z.B. noch OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 17, mit einem ähnlichen Ergebnis wie der BGH, dass eine Bruchteilsgemeinschaft beim dinglichen Vorkaufsrecht wegen des zwingenden § 1098 BGB nicht möglich ist.

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