Schuldner stirbt während des eröffneten Insolvenzverfahrens

  • Auf alle Fälle fallen unpfändbare Gegenstände mit dem Tod des Schuldners im laufenden Verfahren nicht in die Insolvenzmasse, BGH vom 26.09.2013, IX ZR 3/13.

    Ich versteige mich mal zur Behauptung, dass dies auch für insolvenzfreie Gegenstände der Fall ist, nach dem Motto: freigegeben ist freigegeben, analog BGH vom 03.04.14, IX ZA 5/14

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo,
    ich stelle mal den praktischen Fall einer Kollegin hier ein (ich hoffe, sie traut sich irgendwann mal selbst zu posten, daran arbeite ich noch :D )

    Schlussterin bestimmt, verteilungsfähige Masse ca. 90 TEUR; Steuererstattungsansprüche (wohl nett werthaltig zur NTV beantragt); Sch. verstirbt; Erben alle ausgeschlagen, Mutter des Sch. hat die Beerdigung (ca. 4 TEUR bezahlt).
    Verwalter kommt auf die Idee: Masseverbindlichkeit und würde die Bestattunskosten erstatten.

    Oki, ich hab da ne Meinung zu, aber die ist etwas strange, weshalb ich mich hier eeinmal zurückhalten möchte.
    Wiei ist die Meinung des "hohen Hauses" zu dem Fall ?

    greez & thx
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich bin ganz auf der Seite des Verwalters; eigentlich müsste Masse die Beerdigung zahlen. Die Mutter hat wahrscheinlich aus Pietätsgründen oder weil die Verwaltungsbehörde aufgefordert hat, die Beerdigung bezahlt. Ich würde mich analog an 324 InsO halten

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der MüKo sagt unter §324 RN 6 (ohne weitere Fundstelle), dass nicht zu Erben berufene Personen, die die Beerdigung bezahlt haben, keinen Ersatz verlangen können. Sie haben die Verbindlichkeit in eigenem Namen begründet und können sich nur an die Erben, nicht an den Nachlass an sich halten - und folglich auch nicht an die Masse.

    Ich würde mich dem (ohne selbst drin zu stecken) eher nicht anschließen wollen.

    §324 I Nr. 2 spricht pauschal von den Kosten der Beerdigung; Ersatzpflichten von bspw. Erben spielen hier (in Abgrenzung zu Nr. 1) keine Rolle.

    Ich meine, es sollte nicht darauf ankommen, welche Person die Kosten der Beerdigung bestritten hat. Letztlich kann es nicht sein, dass die Masse besser steht, weil eine andere Person diese Kosten (vor)geleistet hat

    Der Zweck der Vorschrift ist ja, dass die Beerdigungskosten zulasten der Nachlassmasse gehen sollen.

    Man muss die Konstellation auch von gewöhnlichen Erbfällen abgrenzen, in denen eine unmittelbare Inanspruchnahme des Nachlasses selbst gar nicht erforderlich ist, weil eine Trennung des Vermögens (auseinandergesetzten) Nachlasses von dem sonstigen Vermögen des Erben gar nicht mehr stattfindet.

    Spannend hier potentiell auch §206 InsO; aber der ST hat ja noch nicht stattgefunden und die Verbindlichkeit ist bereits bekannt...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der MüKo sagt unter §324 RN 6 (ohne weitere Fundstelle), dass nicht zu Erben berufene Personen, die die Beerdigung bezahlt haben, keinen Ersatz verlangen können. Sie haben die Verbindlichkeit in eigenem Namen begründet und können sich nur an die Erben, nicht an den Nachlass an sich halten - und folglich auch nicht an die Masse

    Und dann?! Bei dem Erblasser, der in Insolvenz war, schlägt jeder aus. Die Mutter will sich an die (unbekannten) Erben halten und schon gibt es einen Nachlasspfleger. Den kann man mit dieser Begründung nicht mehr abwimmeln und er macht aus § 324 InsO auch noch seine NP-Vergütung als Masseverbindlichkeit geltend.

  • Der MüKo sagt unter §324 RN 6 (ohne weitere Fundstelle), dass nicht zu Erben berufene Personen, die die Beerdigung bezahlt haben, keinen Ersatz verlangen können. Sie haben die Verbindlichkeit in eigenem Namen begründet und können sich nur an die Erben, nicht an den Nachlass an sich halten - und folglich auch nicht an die Masse

    Und dann?! Bei dem Erblasser, der in Insolvenz war, schlägt jeder aus. Die Mutter will sich an die (unbekannten) Erben halten und schon gibt es einen Nachlasspfleger. Den kann man mit dieser Begründung nicht mehr abwimmeln und er macht aus § 324 InsO auch noch seine NP-Vergütung als Masseverbindlichkeit geltend.

    Edit:
    Ich habe mich zunächst verlesen;
    ja wahrscheinlich...
    Ich fände das Ergebnis auch unbefriedigend...

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  • vielen Dank für die Antworten, auch im Namen der Kollegin (ja Rainer hat es erkannt.... :D) aber ein "salbungsvolles Ergebnis" wäre vorliegend nicht das schlechteste..... Denke, die Kollegin wird wie hier im "hohen Haus" gesehen, verfahren.

    Einen Sachverhaltspunkt hatte ich bewusst unterschlagen, er sei jetzt mitgeteilt: die Beerdigungskosten wurden erst nach dem Schlusstermin geltend gemacht -> § 206 InsO zunächst einmal (limitierte) Präklusion eingetreten; hier aber nicht ergebnisrelevant, da über eine angeordnete NTV genügend Masse reinkommt, um den Anspruch erfüllten zu können.
    THX nochmal

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  • Wie sieht es denn mit Verjährung aus?
    Ok, zwischen Schlusstermin und Verfahrensaufhebung wird noch nicht viel Zeit verstrichen sein.

    vorher schon gecheckt, nicht fallrelevant; sonst hätte ich es eingebracht :D

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