Schuldner stirbt während des eröffneten Insolvenzverfahrens

  • Folgender Sachverhalt:

    Schuldner verstirbt im laufenden Insolvenzverfahren. Vor seinem Tod hat der Schuldner
    seine wertvolle Uhr aus der Insolvenzmasse ausgelöst (Freigabe ist daraufhin erfolgt). Die Insolvenzmasse reicht für die Deckung der Verfahrenskosten.
    Aus welchen Gründen auch immer, hat der Sohn des Schuldners die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

    Nun zu meinen Fragen:
    1. IV hat dem Gericht mitgeteilt, dass der Schuldner verstorben ist und hat die Sterbeurkunde versandt.Ich denke mal, dass ein Antrag auf Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht erforderlich ist, da die Überleitung automatisch erfolgt. Somit dürfte auch kein neuer Beschluss notwendig sein. Das Gericht hat jedenfalls – obwohl Wochen vergangen sind seit meiner Mitteilung - bislang nichts verfügt.

    2. Fällt die vom Schuldner ausgelöste Uhr erneut in die Masse? Meiner Meinung nach nicht , siehe OLG München, Beschluss v. 28.04.2014 – 31 Wx 5/14

    3. Da es nun einen Erben gibt, wie muss der IV vorgehen? Alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen geltend gegen Erben machen? Welche Möglichkeit zur „Schadensbegrenzung“ stehen dem Erben zu?Welche Fristen muss dieser beachten.

    4. Können Beerdigungskosten gegen die Insolvenzmasse geltend gemacht werden vom Erben. Und können von Dritten Beerdigungskosten gegen die Masse geltend gemacht werden, wenn es keinen Erben gibt? Bislang ist niemand wg. Beerdigungskosten an den IV rangetreten.

    5. Konto vom Schuldner war im Minus und wurde aufgelöst von der Bank. Mietvertrag läuft über Ehefrau weiter. Wohnungseinrichtung nicht wertvoll. Was würdet ihr noch prüfen, kündigen oder sonst tun im Falle des Ablebens des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren?

  • 2. Die Uhr ist insolvenzfreies Vermögen und steht den Neugläubigern zur Verfügung.

    3. Warum gibt es einen Erben? Ich zähle zwei.

    4. Die Beerdigungskosten dürften keine Masseverbindlichkeiten sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 2. Die Uhr ist insolvenzfreies Vermögen und steht den Neugläubigern zur Verfügung.

    3. Warum gibt es einen Erben? Ich zähle zwei.

    4. Die Beerdigungskosten dürften keine Masseverbindlichkeiten sein.


    2. Was ist, wenn es keine Neugläubiger und keine Erben gibt?Wer erhält dann die Uhr?Der Staat?
    Falls es doch Neugläubiger gibt, wären diese Beteiligte im hiesigen Nachlassinsolvenzverfahren oder erfolgt
    deren Befriedigung im Rahmen eines anderen Verfahrens

    3. Du zählst zwei Erben? Kategorisierst du außer dem Sohn auch die Insolvenzmasse als Erben?

    4.Weshalb gilt § 324 Absatz Nr. 2 Inso hier nicht?Weil es kein originäres, sondern ein übergeleitetes
    Nachlassinsolvenzverfahren ist vielleicht?

  • 2. Was ist, wenn es keine Neugläubiger und keine Erben gibt?

    Dass es keine Erben gibt, ist unmöglich. Wenn sonst keine Erben vorhanden sind, ist der Fiskus gesetzlicher Erbe und er kann nicht ausschlagen.

  • zu 3:

    Mietvertrag läuft über Ehefrau weiter.

    La Flor de Cano hat aufgepasst.
    Wieso erbt nur der Sohn, wenn es auch eine Ehefrau gibt? Wurde ausgeschlagen? Gibt es ein Testament?

    Ja, er hat aufgepasst :) Die Ehefrau hat ausgeschlagen.Es gibt kein Testament. Nur der Sohn ist Erbe, da er nicht ausgeschlagen hat.

    Muss der IV nn alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen geltend machen gegen den Sohn ? Wie geht es hier weiter?

  • 2. Was ist, wenn es keine Neugläubiger und keine Erben gibt?

    Dass es keine Erben gibt, ist unmöglich. Wenn sonst keine Erben vorhanden sind, ist der Fiskus gesetzlicher Erbe und er kann nicht ausschlagen.

    Falls es angenommen gar keine Erben gäbe, müssten etwaige Neugläubiger Ihre Ansprüche gegen den Fiskus geltend machen?

  • Falls es angenommen gar keine Erben gäbe, müssten etwaige Neugläubiger Ihre Ansprüche gegen den Fiskus geltend machen?

    Wenn der Fiskus Erbe wäre, könnten etw. Neugläubiger ihre Ansprüche gegen den Fiskus richten, der jedoch nur mit dem Bestand des Nachlasses haftet.

  • Neugläubiger brauchen doch für das Insolvenzverfahren nicht zu interessieren.

    :) Was braucht denn den IV in einem übergeleiteten Nachlassinsolvenzverfahren zu interessieren?

    Hier stellt sich mir die Frage, ob der IV Ansprüche (falls ja, welche) gegen Erben geltend machen muss?Ferner die Frage, weshalb der IV die Beerdigungskosten nicht aus der Insolvenzmasse zu bedienen braucht trotz § 324 InsO.

    Es gibt viel Literatur zum Nachlassinsolvenzverfahren, aber zu den Besonderheiten eines übergeleiteten Nachlassinsolvenzverfahrens finde ich nichts. Ich weiss einfach nicht, was in einem solchen Fall der IV alles machen/berücksichtigen muss.

    Einmal editiert, zuletzt von fresh (10. Juli 2018 um 12:22)

  • Da muss ich erst mal meinen Astralkörper aus den Liegestuhl erheben und meinen Schirmchencocktail meiner reizenden Begleitung in Verwahrung geben, um das nachzuschlagen. Wird also dauern.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da muss ich erst mal meinen Astralkörper aus den Liegestuhl erheben und meinen Schirmchencocktail meiner reizenden Begleitung in Verwahrung geben, um das nachzuschlagen. Wird also dauern.

    :) :)
    Dem Fragenden bleibt nichts anderes übrig als sich zu gedulden.

  • Während La Flor de Cano noch überlegt, was er mit seinen reizenden Begleiterinnen und deren Schirmchencocktails macht, kann ich den geduldig Wartenden schon mal auf 1975 ff. BGB verweisen. Für eine Inanspruchnahme des Erben sehe ich hier keinen Raum.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Während La Flor de Cano noch überlegt, was er mit seinen reizenden Begleiterinnen und deren Schirmchencocktails macht, kann ich den geduldig Wartenden schon mal auf 1975 ff. BGB verweisen. Für eine Inanspruchnahme des Erben sehe ich hier keinen Raum.

    Danke für den Hinweis Gegs. Lässt sich daraus abwarten, dass der Sohn (Erbe) in diesem Fall lediglich mit der geerbten Uhr (angenommen einziges Vermögen des verstorbenen Schuldners), die der IV vor Ableben des Schuldners aus der Masse freigegeben hatte, haften würde?Und seine Haftung wäre nur gegenüber den Neugläubigern , also nicht gegenüber den Insolvenzgläubigern im übergeleiteten Insolvenzverfahren?

    Könnten denn die hiesigen Insolvenzgläubiger nicht gegen den Erben vorgehen, der in die Rechtsposition des Schuldners eingetreten ist mit Annahme der Erbschaft? Bzw. könnte/müsste dies nicht der Insolvenzverwalter für die Gläubigergemeinschaft sogar übernehmen? Schlussendlich ist mit Ableben des Schuldners keine RSB mehr möglich. Da kommt natürlich der Gedanke was die Insolvenzgläubiger noch so alles machen könnten und 1975 BGB beschränkt die Haftung des Erben lediglich hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten, aber nicht gegenüber den Insolvenzgläubigern.

  • ... Ferner die Frage, weshalb der IV die Beerdigungskosten nicht aus der Insolvenzmasse zu bedienen braucht trotz § 324 InsO.

    Es gibt viel Literatur zum Nachlassinsolvenzverfahren, aber zu den Besonderheiten eines übergeleiteten Nachlassinsolvenzverfahrens finde ich nichts. Ich weiss einfach nicht, was in einem solchen Fall der IV alles machen/berücksichtigen muss.

    Als Nachlasspfleger hätte ich natürlich gerne, dass Bestattungskoten und meine Vergütung Masseverbindlichkeiten sind. Ein Insolvenzverwalter hat mir seine andere Ansicht mal begründet mit den Worten "ich habe ihn ja nicht umgebracht".

    Ich habe damals in der Literatur auch keine klare Antwort dazu gefunden (meine Vergütung hat schließlich die Staatskasse bezahlt und die Bestattung wohl das Sozialamt). Ich finde es seltsam, dass man dazu keine Rechtsprechung findet, denn den Vorgang, dass ein Schuldner nach Insolvenzeröffnung stirbt, muss es eigentlich öfter geben.

  • Lässt sich daraus abwarten, dass der Sohn (Erbe) in diesem Fall lediglich mit der geerbten Uhr (angenommen einziges Vermögen des verstorbenen Schuldners), die der IV vor Ableben des Schuldners aus der Masse freigegeben hatte, haften würde?

    Ja

    Und seine Haftung wäre nur gegenüber den Neugläubigern , also nicht gegenüber den Insolvenzgläubigern im übergeleiteten Insolvenzverfahren

    Ja, schaust Du hier die Ausführungen von chick

    1975 BGB beschränkt die Haftung des Erben lediglich hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten, aber nicht gegenüber den Insolvenzgläubigern.

    Das verstehe ich jetzt nicht. Es geht doch darum, dass der Sohn für alle Verbindlichkeiten des Vaters = Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass haftet. Wie sollen da irgendwelche Insolvenzgläubiger ins Spiel kommen. Zur Konkurrenz zwischen diesen und den evtl. Neugläubigern s.o.!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Ausführung von Chic kann ich gut nachvollziehen:)
    Das heisst für mein Verfahren: Einfach schlussrechnen, da kurz vor Ableben des Schuldners bereits das pfändbare Vermögen ausliquidiert worden war im Insolvenzverfahren. Kontoguthaben (200 Euro auf P-Konto bei Ableben des Schuldners )auch nicht zur Masse ziehen, da dies entweder einem Erben oder dem Fiskurs zusteht, aber nicht der Insolvenzmasse.

  • es ist nunmal kein echtes Nachlassinsolvenzverfahren ! Wenn schon übergeleitet wird, dann auch bitte richtig in ein gegenständlich und schuldenbeschränktes Teilnachlassinsolvenzverfahren !
    Einzig bleibt die Frage, ob Gegenstände, die in der Person des Schuldners zwar massegehörig, jedoch wg. Pfandfreiheit nicht zu verwerten waren, nunmehr in das Teil-Nachlassverfahren gehören.
    aber wird kaum differenziert...... müsste aber....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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