Es ist bei einer Erbauseinandersetzung beabsichtigt, durch die Erbengemeinschaft Grundbesitz auf eine aus ihnen bestehende GbR (personengleich) zu übertragen.
Die Frage ist nunmehr, ob die Gebührenbefreiung nach 14110 Abs. 1 S. 2 (Eintragung der Erben in Folge Erbauseinandersetzung) eingreift, wenn man auf eine Voreintragung verzichtet.
Ich fürchte, dies ist nicht der Fall. In Folge der Eintragung der (rechtsfähigen) GbR kann man wohl redlicherweise nicht mehr davon sprechen, dass "die Erben" eingetragen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn man § 47 Abs. 2 S. 2 GBO auch auf 14110 Abs. 1 S. 2 anwendete.
Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Beste Grüße
Andydomingo