Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Kind im Auskunftsverfahren

  • Ihr Lieben,

    ich habe ein Verfahren vorliegen, in dem der Kindesvater Auskunft über seine Kinder von der Kindesmutter begehrt. Die Sache ist hochstrittig und begleitet von diversen weiteren Verfahren.
    Mit dem Verfahren an sich habe ich keine Schwierigkeiten. Mir bereitet ein Randproblem Kopfzerbrechen:

    Der KM wurde VKH bewilligt, eine Beiordnung wurde abgelehnt, weil die Vertretung durch einen RA nicht vorgesehen und notwendig sei.
    Dem KV wurde ebenfalls VKH bewilligt, die Beiordnung wurde aus dem selben Grund abgelehnt. Nach einer Beschwerde hat das Beschwerdegericht die Beiordnung ausgesprochen, weil der Einzelfall dies rechtfertigt ( hochstrittige Eltern, Fähigkeit sich auszudrücken- KV hat angeblich Lese-Rechtschreibschwäche).

    Die Kinder sind 11 Jahre und 8 Jahre alt.

    Die Kindesmutter hat nun einen weiteren Anwalt für die Kinder beauftragt und beantragt natürlich VKH und Beiordnung.

    Es ist mein erster Fall, in dem ich Kinder mit einem eigenen Anwalt erlebe.
    Vertreter der Staatskasse hat sich gegen die Bewilligung ausgesprochen, da die Kinder nicht befugt sind, eigene Anträge zu stellen. Zum alten Verfahrensrecht vor 2009 habe ich eine Entscheidung gefunden. Da wurde das abgelehnt, weil die Kinder keine formell Beteiligten waren.
    Nach aktuellem Recht müsste das ja nun anders sein, da die Kinder in Personensorgesachen immer beteiligt sind.

    Ich habe dennoch Schwierigkeiten damit, da ich die Kinder ja eigentlich nur anhöre und dies auch vorhatte. Hätte ich dann Bedenken, dass sie die Sache nicht überblicken oder der Konflikt zwischen den Eltern es ihnen unmöglich macht, mir ihre Meinung neutral zu erzählen, hätte ich auf einen Verfahrensbeistand zurückgegriffen.

    Da kommt dann aber § 158 Abs. 5 FamFG ins Spiel- wenn ein RA bestellt wurde, geht das nicht.

    Ich habe auch Bedenken, dass die Kindesmutter einen neutralen Rechtsanwalt beauftragt hat, denn Ziel ist es ja, mit aller Macht die Auskunft an den KV zu verhindern. Es wird versucht, was geht, um Verfahren zu verlangsamen. Es ist doch eher so, dass sie jemanden beauftragt, der sie zusätzlich unterstützt.

    Hat jemand damit Erfahrung und kann mir weiterhelfen?

    Bedürftig sind die Kinder, da die KM nicht prozesskostenvorschussfähig ist. VKH bewilligen würde ich auch. Nur die Beiordnung macht mir Kopfzerbrechen....

  • Nach meiner Ansicht ist dem Vertreter der Staatskasse beizupflichten. Ich würde VKH versagen. Möge das OLG entscheiden. Falls der Verfahrensbevollmächtigte ohne VKH die Kinder nicht weiter vertritt ist der Weg für einen Beistand frei.

    In diesen Auskunftsfällen muss man sich von der Vorstellung lösen von Seiten des Gerichtes wäre einer Deeskalierung möglich.

  • Habe mich seinerzeit für die VKH zu Gunsten der Kinder entschieden, jedoch gegen eine Beiordnung. Das Rechtsmittelgericht hat mich gehalten. Kurz zusammengefasst:


    Da beide Kinder unter 14 Jahre alt sind, werden sie grundsätzlich von der allein sorgeberechtigten Mutter vertreten. Diese hat einen Anwalt. Einen gesonderten Anwalt benötigen die Kinder zur Wahrung ihrer Interessen daher nicht.

    Zwar könnte wegen der Interessenkollision eine neutrale Vertretung der Kinder durch die Mutter gestört sein, das führt jedoch nicht dazu, dass eine Beiordnung erfolgen muss. Die Interessen der Kinder müssten durch den beizuordnenden Anwalt angemessen vertreten werden ( Rechtsgedanke des § 158 Abs. 5 FamFG). Dem steht jedoch entgegen, dass der beauftragende Elternteil Weisungen geben könnte und somit die eigenen Interessen ohne Gewinn für das Kindeswohl zweifach im Verfahren einbringen könnte.

    Entscheidung ist m.E. leider nicht veröffentlicht. KG vom 30.08.2018 zu 18 WF 89/18

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