Pfändung eines hinterlegten Geldbetrages (als Geschädigter)

  • Hallo ihr Lieben!

    Ich habe hier ein großes Problem. Vielleicht könnt ihr helfen.
    Die StA hat 2015 Geld, welches aus Betrugsstraftaten stammte beschlagnahmt und hinterlegt. Nun hatten wir bis heute viel Ärger um einer Geschädigten zu ihrem Geld zu verhelfen.
    Wir haben die Freigabeerklärung durch die StA (als Berechtigte eingetragen) und die Zulassung zur ZV. Dann haben wir einen PfÜB gegen den Beschuldigten und die Hinterlegungsstelle als Drittschuldner. Gepfändet werden sollte der Anspruch des Beschuldigten auf Herausgabe des Geldes gegenüber der Hinterlegungsstelle.

    Nun kam ein Beschluss, dass dem Antrag auf Herausgabe nicht stattgegeben werde, da eine Freigabe ggü dem Beschuldigten nicht sttattgefunden hat und ohnehin davon ausgegangen wird, dass ein Herausgabeanspruch des Beschuldigten nicht besteht und dieser diesen Anspruch auch nicht geltend gemacht hat.

    Das geht nun schon soooo lange so. Hätten wir einen anderen PfÜb erwirken müssen!?

  • hier dürfte erst einmal zu klären sein, für wen das Geld hinterlegt wurde. Denn wenn ein Herausgabeanspruch nicht besteht seitens des Beschuldigten, dann ist es wohl auch nicht für diesen hinterlegt worden.

    Einfach mal die StA anfragen, wie die Geschädigte an ihr Geld kommen soll- die helfen sicher weiter.

    (ggf. ist es für die unbekannten Geschädigten hinterlegt- in diesem Fall ist es natürlich klar, wenn der PfÜB ins Leere geht)

    Einmal editiert, zuletzt von Insulaner (10. Juli 2018 um 15:08) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • also in dem Antrag auf Hinterlegung sind als Empfangsberechtigte bezeichnet A)Der Beschuldigte B) Die StA C) Eine Vielzahl von Geschädigten

  • C) Eine Vielzahl von Geschädigten

    Naja die allein führen natürlich zu Problemen bei deinem Herausgabeantrag, da du gegenüber der Hinterlegungsstelle deine "Empfangsberechtigung" (gegenüber allen möglichen Empfangsbrechtigten!!) nachweisen musst.
    A) und B) sind wg. Pfändung bzw Freigabeerklärung kein Problem, aber gegenüber den übrigen C) hast du ja logischer Weise nichts... kannst du ja eigentlich auch gar nicht haben.

    Meines Erachten hätten daher die C) da auch gar nicht hingehört? :gruebel: So wäre es wohl gedacht gewesen...

    Ich würde mal bei der zust. StA anrufen... :nixweiss:

  • Wieso hätte C da nicht hingehört? Die StA prüft doch nicht, wer welchen Anspruch an die Täter haben könnte. Die StA beschlagnahmt Geld, das den Geschädigten insgesamt zusteht. Insoweit hätte mich jede andere Hinterlegung mehr gewundert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die StA prüft doch nicht, wer welchen Anspruch an die Täter haben könnte.

    Eben. Daher m.M. nach nur A)Der Beschuldigte B) Die StA.
    Dann könnten die Geschädigten durch Zulassung zur ZV, Pfändung gegen A) und Freigabe durch B) auf diese Gelder zugriff nehmen. - So wäre es wohl auch gedacht.

    Durch die Aufnahme der C) blockieren die sich gegenseitig und auch alle anderen.
    Weil der notwendige Nachweis gegenüber Hinterlegungsstelle einer Empfangsberechtigung gegenüber allen andern C) wohl praktisch schwierig bis eigentlich unmöglich wird.

    Meine Meinung ohne Gewähr :)
    Aber durch die Vielzahl von C) als mögliche Empfangsberechtigte wüsste ich ehrlich gesagt nicht wie da irgendwer zu dem Geld kommen können sollte (ausser der Staat selbst nach 30 Jahren...).

  • So sehe ich das auch.
    Gut das ganze wurde ja etwas geändert, aber zur damaligen Zeit galt da ja noch das "Windhundprinzip" und das wird durch diese Verfügung bzw. die Unmöglichkeit der direkten ZV ja konterkariert.

    Danke schon einmal für die Antworten!

  • Eben. Daher m.M. nach nur A)Der Beschuldigte B) Die StA.
    Dann könnten die Geschädigten durch Zulassung zur ZV, Pfändung gegen A) und Freigabe durch B) auf diese Gelder zugriff nehmen. - So wäre es wohl auch gedacht.

    Durch die Aufnahme der C) blockieren die sich gegenseitig und auch alle anderen.
    Weil der notwendige Nachweis gegenüber Hinterlegungsstelle einer Empfangsberechtigung gegenüber allen andern C) wohl praktisch schwierig bis eigentlich unmöglich wird.

    Meine Meinung ohne Gewähr :)
    Aber durch die Vielzahl von C) als mögliche Empfangsberechtigte wüsste ich ehrlich gesagt nicht wie da irgendwer zu dem Geld kommen können sollte (ausser der Staat selbst nach 30 Jahren...).

    Ich hatte auch mal einen Fall wo u.a. für die Geschädigten hinterlegt worden war. Ich bin seinerzeit auf OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.1999 - 15 VA 6/98 - gestoßen, wonach die Angaben im HL - Antrag dahingehend ausgelegt werden können, dass der Kreis der empfangsberechtigten Geschädigten auf die Personen begrenzt ist, die durch einen zivilrechtlichen Titel die Vollstreckung in den hinterlegten Betrag betrieben haben.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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