Flurbereinigung, § 2113 BGB?

  • Hallo,


    aufgrund eines Nacherbenerbscheins soll ich die Grundbuchberichtigung und sogleich die Löschung des NE-Vermerks (ohne Bewilligung) eintragen. Es sind nach Eintragung des NE-Vermerks nur Rechte eintragen bei deren Bestellung die Nacherben mitgewirkt haben. Nach Eintragung des NE-Vermerks wurde ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt.
    Ich frage mich, ob die Eintragungen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahens eine Beeinträchtigung im Sinne des § 2113 BGB darstellen. Nimmt der Vorerbe hier Verfügungen vor? Es wurden keine Rechte eingetragen, sondern nur Löschungen von Rechten und der Neubesitz anstelle des Altbesitzes.

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe?

  • Nimmt der Vorerbe hier Verfügungen vor?

    BVerwG Urteil vom 03.01.2000, 11 B 55/99:

    „Demgegenüber wird der Nacherbe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht geschützt in bezug auf hoheitliche Maßnahmen, die an den Vorerben gerichtet werden. Um solche aber handelt es sich bei dem Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG und der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG, die ihrerseits die Grundlage für einen Übergang der Rechte bilden (vgl. 68 FlurbG). Die Vorerbin des Klägers hat mithin als Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens Verfügungen im Sinne des § 2113 Abs. 1 BGB nicht getroffen.“

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