Zustellung Beitrittsbeschluss Zwangsverwaltung

  • In hiesigen Verfahren hat der Schuldner laut Gläubigerangaben einen Wohnsitz in der Schweiz.

    Er ist hier in Deutschland (A-Stadt, B-Straße Nr. 2) gemeldet, bislang konnten alle Zustellungen unter dieser Adresse erfolgen.

    Nun kam ein Rückbrief (formlos), der Empfänger sei nicht zu ermitteln. Daraufhin wurde das Schreiben an die Schweizer Anschrift formlos übersandt.

    Parallel wurde ein Kaufvertrag (Schuldner wurde vertreten) eingereicht. Hier hatte der S. seinen Wohnsitz weiterhin in A-Stadt, B-Straße Nr. 8 (nicht mehr 2). das am 25.05. Die Vollmachtserteilung des S. auf Vertreter ist von einem Schweizer Notar, 16.05., hier wohnt der S. in der Schweiz.

    Welche Adresse (und damit Zustellungsart) ist denn nun maßgeblich?

    Die deutsche Meldeadresse oder die schweizer?

  • Wenn die Post in Deutschland nicht ankam, ist es wohl sinnvoll, das nun in der Schweiz zu versuchen.
    Parallel Kopie der Vollmacht (natürlich auszugsweise) an das zuständige Einwohnermeldeamt zur Kenntnis der Anschrift in der Schweiz.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ichwürde – ohne Details zu kennen – auf Zöller (Kommentierung zu § 178 Rn. 3 – 7ZPO) verweisen. Da steht z.B. was zum Scheinwohnsitz drin, auch dass ein Umzugund ein Ummelden nicht automatisch auch die Aufgabe des alten Wohnsitzes zurFolge hat. Dass man mehrere Wohnsitze haben kann, ohne dort gemeldet zu sein. Außerdemist dort auch gut dargelegt, dass die Aufgabe eines Wohnsitzes eines gerichtetenVerhaltens bedarf (z.B. Namensschilder und Klingelschild entfernen), damit derAufgabeakt nach außen hin erkennbar ist. – Vielleicht helfen dir dieseAusführungen im Kommentar ja schon weiter.

    Wenn der Schuldner selbst die Anschrift mit Nr. 8 angegebenhat – und das ist nach deinen Ausführungen das aktuellste was du hast in Nr. 8,der schweizer Wohnsitz wurde nach deinen Angaben wenige Tage vorher angegeben -,würde ich die Zustellung dort versuchen und schauen, was die Post dortbescheinigt. Wenn der Schuldner eine derartige Anschrift angibt- auch wen sich das nur aus der Grundakte ergibt, ist esentweder sein Wohnsitz oder ein Schein-Wohnsitz, wenn man nicht weitereAnhaltspunkte für etwas anderes hat. Ich hab hier auch mehrere Personen, diesich überwiegend – wenn nicht ständig - in Deutschland aufhalten aberoffiziellen Wohnsitz in einem bald-nicht-mehr-EU-Staat haben. Solange ichAnhaltspunkte für eine deutsche Zustellanschrift habe und diese auchfunktioniert, stelle ich an diese zu. Ich hab hierzu aber leider noch keine landgerichtliche Entscheidung oder so.

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