Kostenfestsetzungsverfahren bei europäischem Zahlungsbefehl

  • Liebe Kollegen,

    ich habe einen Antrag vorliegen auf Kostenfestsetzung gemäß § 103 ff. ZPO. Nachdem meine Geschäftsstelle dort nachgefragt hat, da kein Aktenzeichen oder sonstiges angegeben war, wurde ein europäischer Zahlungsbefehl nebst Berichtigungsbeschluss übersandt. Geltend gemacht wird die Verfahrensgebühr Nr. 3403 RVG und Auslagenpauschale.
    Angegeben ist der Streitwert aus dem Wert der Berichtigung.
    Der Europäische Zahlungsbefehl wurde berichtigt, da sich bei den Zinsen und der Forderung ein Schreibfehler ergeben hat. Nun weiß ich jedoch überhaupt nicht, aus welcher Grundlage ich Anwaltskosten für einen europäischen Zahlungsbefehl festsetzen kann/ soll? Es ist doch keine Kostengrundentscheidung ergangen, also scheidet §§ 103 ff. ZPO doch aus?

    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen!

  • Sowohl nach der heute schnell von mir eingesehenen Kommentierung zu § 103 ZPO als auch einer im Heft 7/2018 des Rpfleger auf S. 405 veröffentlichten Entscheidung des BGH (B. v. 11.01.2018, IX ZB 99/16), deren erster Leitsatz lautet: " Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrundentscheidung)." würde ich Deiner Ansicht folgen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dumm gelaufen für den Gläubigervertreter:

    Er kann die Kosten nur im Antragsformular geltend machen (unter Ziffer 9 des Formblatts A EuMahnVVO).
    Diese werden dann im Europäischen Zahlungsbefehl (Seite 2 des Formblatts E EuMahnVVO) berücksichtigt.

    Weitere Einzelheiten zum Europäischen Mahnverfahren im Justizportal NRW:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/epo/index.php

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (3. August 2018 um 08:11)

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