Liebe Kollegen,
ich habe einen Antrag vorliegen auf Kostenfestsetzung gemäß § 103 ff. ZPO. Nachdem meine Geschäftsstelle dort nachgefragt hat, da kein Aktenzeichen oder sonstiges angegeben war, wurde ein europäischer Zahlungsbefehl nebst Berichtigungsbeschluss übersandt. Geltend gemacht wird die Verfahrensgebühr Nr. 3403 RVG und Auslagenpauschale.
Angegeben ist der Streitwert aus dem Wert der Berichtigung.
Der Europäische Zahlungsbefehl wurde berichtigt, da sich bei den Zinsen und der Forderung ein Schreibfehler ergeben hat. Nun weiß ich jedoch überhaupt nicht, aus welcher Grundlage ich Anwaltskosten für einen europäischen Zahlungsbefehl festsetzen kann/ soll? Es ist doch keine Kostengrundentscheidung ergangen, also scheidet §§ 103 ff. ZPO doch aus?
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen!