Todesfeststellungsverfahren (Syrien)

  • Hallo liebe Kollegen!

    Ich habe einen Antrag (durch einen Rechtsanwalt) auf Todesfeststellung eines in Syrien (während des Krieges) ermordeten Syrers. Als Todeszeitpunkt wird der 20.12.2012 angegeben. Grund für die Todesfeststellung ist folgender:

    Die Ehefrau des "Verschollenen" hat am 22.01.2018 ein Kind in Deutschland geboren. Als rechtlicher Vater ist der (bereits verstorbene) Ehemann im Geburtenregister vermerkt. Der leibliche Vater möchte nun aber die Vaterschaft zu "seinem" Kind anerkennen.

    Die Ehefrau ist am 15.01.2016 in Deutschland eingereist. Sie hat einen Aufenthaltstitel. Aus der Anhörungsniederschrift des BAMF geht hervor, dass der Ehemann am 20.12.2012 bei einem Spaziergang auf der Straße von einem Querschläger tödlich getroffen wurde. Die Brüder des Ehemannes hätten ihn dann begraben. Beim Begräbnis war die Ehefrau selbst nicht zugegegen. Der Anwalt teilt in seinem Antrag mit, dass mehrere Zeugen (nur nicht die Ehefrau selbst) beim Tod des Ehemannes zugegen waren.

    Gem. § 15a VerschG wäre ich örtlich zuständig. § 15a Abs. 2 VerschG müsste ggf. noch erledigt werden.

    Mir sind lediglich die Kriegsverschollenheiten im Rahmen des 2. Weltkrieges bekannt. Würde § 4 VerschG vorliegend greifen? Die Voraussetzungen des § 4 VerschG liegen m. E. nicht vor (Krieg offiziell beendet?).

    Ich bin mir vorliegend unsicher, ob hier überhaupt ein Todesfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss. :confused: (ggf. für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren einen Pfleger für den leiblichen Vater bestellen - dazu würde ich eher tendieren)

    Über Eure Meinungen und Ratschläge bin ich dankbar!

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    Aus der Anhörungsniederschrift des BAMF geht hervor, dass der Ehemann am 20.12.2012 bei einem Spaziergang auf der Straße von einem Querschläger tödlich getroffen wurde. Die Brüder des Ehemannes hätten ihn dann begraben. Beim Begräbnis war die Ehefrau selbst nicht zugegegen. Der Anwalt teilt in seinem Antrag mit, dass mehrere Zeugen (nur nicht die Ehefrau selbst) beim Tod des Ehemannes zugegen waren.
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    Sind die Brüder oder die anderen Zeugen greifbar oder gibt es schriftliche Aussagen von ihnen? Dann wär m.E. der Tod nicht zweifelhaft (dass die Ehefrau beim Begräbnis nicht zugegen war, ist in islamischen Ländern nicht unüblich), so dass in der Tat § 39 VerschG anzuwenden wäre. Ansonsten wäre es ein Fall von § 7 VerschG, denn § 4 VerschG spricht von Angehörigen einer bewaffneten Macht, also Soldaten, und der Verschollene ist ja als Spaziergänger von einem Querschläger getroffen worden.

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