Sicherungshypothek, Doppelsicherung, Pfändung

  • E hat 2 Grundbücher mit je 1 Grundstück. In beiden Grundbüchern sind diverse Sicherungshypothek für das Land eingetragen. Nun beantragt das Finanzamt in einem Grundbuch die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek. Es wurde festgestellt, dass die Sicherungshypothek nicht eintragungsfähig ist, weil nur Säumniszuschläge eingetragen werden sollen. Weiterhin wurde festgestellt, dass zwar nicht immer die Beträge aber die Bezeichnung der Säumniszuschläge mit Schuldgrund und Fälligkeit übereinstimmen, so dass hier von einer Doppelsicherung auszugehen ist. Dies wurde dem Finanzamt auch mitgeteilt.
    Nun geht zu einem Grundbuch 2 Anträge auf Eintragung der Pfändung der ersten beiden Sicherungshypotheken ein. Vorgelegt wird der Pfändung- und Einziehungsbeschluss und die löschungsfähige Quittung nebst ZU. Bei den einem Antrag handelt es sich genau um die Beträge, die durch die Sicherungshypothek gesichert werden sollten.

    Ist die Eintragung der Pfändung zulässig? Wird so die Doppelsicherung umgangen oder habe ich diese doch zu beachten?

  • Warum kann denn keine Sicherungshypothek nur wg. Säumniszuschläge eingetragen werden?

    Gegen die Forderungspfändung spricht jedenfalls grds. nichts. § 867 Abs. 2 ZPO gilt nur für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und nicht für die Forderungspfändung.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Es werden im Ersuchen nur Säumniszuschläge beantragt. Säumniszuschläge sind Nebenleistungen und keine Hauptforderung. Diese sind dann im Ersuchen kapitalisiert. ich habe keine Bescheide vorliegen, dass diese in den bescheiden schon kapitalisiert sind sind. Ich denke da an die Entscheidung Keine Kapitalisierung von Säumniszuschlägen bei Ersuchen durch Finanzamt.Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.5.2015, 3 W 99/14 und ähnliche vom OLG München.

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