KFA im selbst. Beweisverfahren

  • Folgende Konstellation:
    In einem selbst. Beweisverfahren bestellt sich RA für Antragsgegner. Das Wurzelwerk der Antragsgegner soll das Nachbarhaus des Antragstellers beschädigen.

    Antragsgegner melden den Fall parallel ihrer Grundbesitzhaftpflicht. Diese beauftragt ebenfalls einen RA, welcher sich "für die Antragsgegner" bestellt. Gutachten wird eingeholt.

    Am Ende werden die Kosten dem Antragsteller auferlegt.

    Was passiert nun, wenn beide RAe KFA stellen ?!

  • Also wenn die Versicherung nicht Partei des Verfahrens war.

    Sind für die Antragsgegner nur die Kosten für einen RA notwendig. Es können dann auch nur die Kosten für einen RA festgesetzt werden.

    Wenn die Versicherung Partei war, konnte sie auch einen eigenen Anwalt beauftragne, dessen Kosten dann auch notwendig waren.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Warum sollte es denn notwendig sein, dass sich eine Partei durch zwei RAe vertreten lässt?

    Festgesetz werden können nur die notwendigen Kosten. Alles, was darüber hinausgeht, ist im KFB abzusetzen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Notwendig nicht, passiert aber wohl manchmal, wenn der Versicherungsnehmer zu voreilig einen RA einschaltet, bevor er sich an seinen Versicherer wendet, dem wohl auch in solchen Fällen im Innenverhältnis die Prozessführungsbefugnis zustehen dürfte.

    Das hat auf die Kostenfestsetzung freilich keine Auswirkungen, erstattungsfähig ist nur 1 RA...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • stellt sich maximal die Frage, welcher Kfa zurückgewiesen wird, wenn die unterschiedlich hoch sind.

    Eigentlich dürfte sich eine unterschiedliche Höhe ja nur aus den Reisekosten ergeben. Ich würde die Kosten in Höhe der Kosten für den Anwalt mit den niedrigeren Reisekosten für notwendig halten. Ein zweiter Rechtsanwalt, für den auch noch höhere Reisekosten anfallen, war ja wohl kaum notwendig.

    Verzinsen würde ich das dann ab Eingang des ersten KFAs.

    Im Endeffekt wird ja festgestellt, was für einen Anspruch die eine Partei gegen die andere hat. Wie diese daraus dann die Anwälte bezahlt ist ihr Problem und geht das Gericht nichts an.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich halte auch die höheren Reisekosten, sofern diese nach den allgemeinen Grundsätzen erstattungsfähig sind, für festsetzungsfähig. Wenn die Partei sich grundsätzlich von vornherein auch des weiter entfernten Anwalts hätte bedienen können, wird dies nicht dadurch gemindert, dass die Versicherung einen näher am Prozessort gelegenen Anwalt beauftragt hat.

    Verzinsen würde ich auch ab Eingang des ersten KFAs.

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