Ausschlagungserklärung vor dem Amtsgericht, Beurkundungsgesetz

  • Es wurde eine Ausschlagung vor dem AG abgegeben von Mutter und Tochter, die Tochter für sich handelnd und gleichzeitig als Übersetzer fungierend für die Mutter, die nur Russisch versteht.
    Das wurde beanstandet, die Tochter ist ausgeschlossen, da auf gerader Linie verwandt.
    Die Erklärung für die Mutter wurde mit einer familienfremden Person als Übersetzer wiederholt, alles in der Frist und damit i.O.
    Nun wird diskutiert, ob die Erklärung der Ausschlagung der Tochter auch nichtig sein könnte, wegen der Unwirksamkeit der Erklärung für die Mutter und damit ggf. der gesamten Urkunde.

  • War ja selbst mal betroffen.:D

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Diskussion würde ich nicht führen: Ausschlagungen prüfe ich nicht im Ausschlagungsverfahren. Davon abgesehen waren hier nur Zweifel an dem Umstand, dass die Tochter als Begünstigte der Ausschlagung an der Übersetzung gehindert war, da damit die Gefährdung, die Erklärung könne beeinflusst werden und evtl nicht wissen, was sie da macht, einhergeht. (habe ich als Grund interpretiert: Die Norm: Verwandte in gerader Linie sind von der Funktion als Übersetzer bei Gericht ausgeschlossen ,kenne ich so nicht und würde meine Arbeit hier auch extrem schwierig machen)

    Der Verdacht der evtl Unwirksamkeit der 1. Ausschlagung durch eventuelle Fehlübersetzung wurde durch die 2. Ausschlagungserklärung widerlegt.

    Ich hätte jetzt keine Zweifel an der Wirksamkeit von einer der beiden Ausschlagungen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (12. Juli 2018 um 13:34) aus folgendem Grund: fehlende Erklärung

  • Ich teile die Auffassung, dass die Erklärung der Mutter nichtig ist, nach §1945 II BGB i.V.m. §§16 III, 6 I Nr. 3 BeurkG.

    Bzgl. der Ausschlagung der Tochter würde ich von der Wirksamkeit ausgehen. Die Erklärungen dürften unabhängig voneinander abgegeben worden seien.

  • So wird das hier auch gesehen, die Erklärung für die Mutter war nicht io, da die Tochter nach § 6 Beurkundungsgesetz ausgeschlossen war als Übersetzer. Aber warum ihre eigene Ausschlagung ungültig sein soll versteh ich nicht.
    Ich bräuchte dazu eine Fundstelle.

  • Die Diskussion würde ich nicht führen: Ausschlagungen prüfe ich nicht im Ausschlagungsverfahren.


    Aber doch wohl dann, wenn eine der Erklärungen durch das Gericht beurkundet wird. Mindestens formell wirksam sollte es schon sein.

    Ob der Dolmetscher einen Vorteil hat oder nicht, ist nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BeurkG iVm § 6 Abs. 1 BeurkG übrigens vollkommen unerheblich. Es reicht aus, dass die betreffende Person an der Urkunde beteiligt ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vllt. wird an eine analoge Anwendung von §139 BGB gedacht, aber das würde auch nicht so richtig auf den Sachverhalt passen.

    Es liegen zwei grundsätzlich voneinander unabhängige Beurkundungen in der selben Urkunde vor. Die Nichtigkeit der Beurkundung der einen Erklärung dürfte keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der andere Erklärung haben. Insbesondere ist ja auch nicht anzunehmen, dass die Unwirksamkeit der Erklärung der Tochter aufgrund der Nichtigkeit der Erklärung der Mutter gewollt ist.

    Sofern ich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Ausschlagung habe, weise ich die betreffende Person schon darauf hin. Eine endgültige Prüfung bleibt natürlich dem Erbscheinsverfahren vorbehalten.
    Allein schon um meine Verpflichtung aus §1953 III BGB zu prüfen muss ich mir die Ausschlagungserklärung anschauen. Dann schaue ich doch nicht weg, wenn ich meine entdeckt zu haben, dass die Erklärung unwirksam sein könnte.

  • Es gibt keinen Zweifel an dem Ausschlagungswillen der Tochter. Die Geschichte Verwandtschaft ist ja behoben.

    Es geht nur noch um die Frage ist die eigene Erklärung der Tochter ungültig, weil der Ausschluss als Übersetzter nicht beachtet wurde.
    Ich bin auch der Auffassung, dass hier zwei unabhängig voneinander abgegebenen Erklärungen in einer Urkunde aufgenommen wurden.

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