UB auch bei Veräusserung an Kinder

  • Bisher reichte mir es, wenn der Notar in seiner Urkunde aufgenommen hat,
    dass an den Sohn oder Tochter veräussert wird.
    Ich habe nie eine UB oder Nachweis, dass es sich bei dem Erwerber
    tatsächlich um den Sohn oder Tochter handelt, angefordert.

  • find ich aus den gleichen Gründen wie #3 tatsächlich sehr interessant. Ich hab mir aber tatsächlich auch schon mal Gedanken darüber gemacht, ob ich die Angaben des Notars einfach so hinnehmen kann. Ich weiß ja nicht, ob der diese einfach nur unreflektiert von den Beteiligten übernommen hat.

    Werden solche Urkunden bzw. alternativ eine UB anderenorts bereits immer erfordert?

  • ...Ich weiß ja nicht, ob der diese einfach nur unreflektiert von den Beteiligten übernommen hat.
    Werden solche Urkunden bzw. alternativ eine UB anderenorts bereits immer erfordert?


    Ich fordere in solchen Fällen keine UB.
    Bei begründetem Zweifel (z.B. Geb.datum liegt zu nah oder zu weit auseinander ☺) kann mE ausnahmsweise eine UB gefordert werden. Das Finanzamt muss diese auf Verlangen erteilen. Im übrigen verlasse ich mich auf die Angaben in der Urkunde, alles andere halte ich für praxisfremd.

  • So habe ich das auch immer gehandhabt.
    Deshalb finde ich die Entscheidung auch interessant.

    Ich frage mich gerade wie die Finanzämter das handhaben, wenn sie prüfen ob Grunderwerbssteuer erhoben wird. Wenn dort keine Urkunden angefordert werden, wäre es absurd wenn das GBA dies machen müsste.

  • Die Entscheidung des OLG Hamm liegt auf der Linie des Beschlusses des KG 1. Zivilsenat vom 20.05.2014, 1 W 234 + 235/14,
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint
    Leitsatz: Ausnahmen von einem nach § 12 Abs.1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis (hier für eine Veräußerung an den Ehegatten) bedürfen des Nachweises in der Form des § 29 Abs.1 S.2 GBO.

    Die Anmerkung von Heinemann dazu in der FGPrax 2014, 194/196, wonach den Ausgleich zwischen Formenstrenge und Billigkeit verschiedene Instanzgerichte bislang in einer dem gesunden Menschenverstand nachvollziehbaren Weise gepflegt haben und das KG und mit ihm weitere OLG (OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 162) diesen Weg leider verlassen haben, bringt es auf den Punkt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • UB wird hier in diesen Fällen verlangt, alternativ kann eine Abstammungsurkunde in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden. Diese Handhabung finde ich persönlich zwar vom "gesunden Menschenverstand" her sehr pingelig, aber formell-rechtlich absolut richtig. Das OLG Hamm hat diese Handhabung dann ja auch ausdrücklich bestätigt.
    Ob und wie die Finanzämter das Verwandtschaftsverhältnis prüfen, ist mir als GBA im Übrigen egal. Ich darf nach der in NRW geltenden AV des JM nur dann ohne UB umschreiben, wenn der Erwerber ein geradliniger Verwandter des Veräußerers ist. Zur Umschreibung ohne UB ist diese Eintragungsvoraussetzung daher in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis ist dann eben eine UB vorzulegen. Die Verantwortung für deren Richtigkeit liegt dann allerdings beim FA und nicht bei mir!
    PS: Weitere zu diesem Fragenkomplex passende Entscheidung: OLG Hamm vom 20.07.2017, 15 W 283/17! Dort geht es um den Nachweis, dass der Ehegatte erwirbt.


  • PS: Weitere zu diesem Fragenkomplex passende Entscheidung: OLG Hamm vom 20.07.2017, 15 W 283/17! Dort geht es um den Nachweis, dass der Ehegatte erwirbt.

    Ist die Entscheidung irgendwo veröffentlicht? Ich finde sie leider nicht

    Ich auch nicht! Scheint tatsächlich nicht veröffentlicht worden zu sein. In der Entscheidung bestätigt das OLG Hamm grundsätzlich das KG Berlin (1 W 234+235/14). Allerdings verlangt das OLG Hamm keine aktuelle Eheurkunde, sondern lässt die Vorlage einer (alten) Heiratsurkunde als Ehenachweis ausreichen, sofern keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Scheidung vorliegen.


  • PS: Weitere zu diesem Fragenkomplex passende Entscheidung: OLG Hamm vom 20.07.2017, 15 W 283/17! Dort geht es um den Nachweis, dass der Ehegatte erwirbt.

    Ist die Entscheidung irgendwo veröffentlicht? Ich finde sie leider nicht

    Ich auch nicht! Scheint tatsächlich nicht veröffentlicht worden zu sein. In der Entscheidung bestätigt das OLG Hamm grundsätzlich das KG Berlin (1 W 234+235/14). Allerdings verlangt das OLG Hamm keine aktuelle Eheurkunde, sondern lässt die Vorlage einer (alten) Heiratsurkunde als Ehenachweis ausreichen, sofern keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Scheidung vorliegen.

    Schade, hätte ich gerne nach gelesen ....

  • Hallo,
    bisher war ich der Meinung, dass dem Grundbuchamt gar keine Prüfungspflicht hinsichtlich der anfallenden Grunderwerbssteuer zusteht.
    Das Finanzministerium hat uns gebeten, von der Vorlage einer UB abzusehen, wenn eine Befreiung (in bestimmt genannten Punkten) besteht.
    Denn die Entscheidung, ob Grunderwerbssteuer anfällt trifft das Finanzamt. Eine Veräußerungsanzeige ist auf jeden Fall zu machen.
    Ansonsten müsste ich ja alle Ausnahmetatbestände prüfen, bzw. es genüge der Vortrag der Vertragsparteien.

    Daher kann ich die Zwischenverfügung und den o.g. Beschluss nicht wirklich nachvollziehen.

    mfg

  • Niemand hat behauptet, dass das GBA ein Prüfungsrecht oder sogar eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Grunderwerbssteuer hat. Aber: § 22 GrEStG schreibt dem GBA nun einmal zwingend vor, dass eine Eigentumsumschreibung grundsätzlich nur vorgenommen werden darf, wenn eine UB vorgelegt wird. Davon können Ausnahmen zugelassen werden, was hier in NRW geschehen ist. Dass jedoch einer dieser Ausnahmetatbestände vorliegt, ist nachzuweisen. Und solche Nachweise bedürfen der Form des § 29 GBO! Warum das nicht nachvollziehbar sein soll, erschließt sich mir nicht.


  • bisher war ich der Meinung, dass dem Grundbuchamt gar keine Prüfungspflicht hinsichtlich der anfallenden Grunderwerbssteuer zusteht.

    Ob ein Erwerb seiner Art nach grunderwerbsteuerpflichtig ist, unterliegt sehr wohl der Prüfungspflicht des Grundbuchs. Ist er es nicht, darf keine UB angefordert werden.

    Dagegen unterliegt es der Prüfungspflicht des Finanzamtes, ob der konkrete Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dann ist eine UB anzufordern.

    Siehe BeckOK GBO/Hügel GBO § 20 Rn. 80.


  • Dagegen unterliegt es der Prüfungspflicht des Finanzamtes, ob der konkrete Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dann ist eine UB anzufordern.

    ... und um es dann wieder spannend zu machen, haben sich wohl verschiedene Finanzverwaltungen gedacht, im Erlaßwege bestimmte Erwerbsvorgänge von der Vorlagepflicht der UB auszunehmen. Hier (MV) z.B. Grundstückerwerbe mit einer Gegenleistung von unter 2.500 €, durch den Ehegatten des Veräußerers oder in gerader Linie mit ihm verwandte Personen einschl. Stiefkinder. Und damit nicht Prof. Boerne eingeschaltet werden muß, wenn geschätzte Kollegen im letzteren Fall den Angaben der Beteiligten nicht trauen, heißt es im Erlaß weiter, daß in Zweifelsfällen und auf Verlangen der Grundbuchämter UB erteilt werden. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob dieses "und" tatsächlich als "und" und nicht doch als "oder" zu lesen ist.

  • Solche Übereinkünfte mit der Finanzverwaltung für bestimmte Ausnahmen gibt es wohl bundesweit,
    https://www.dnoti.de/arbeitshilfen-…ecksgeschaeften

    Vorliegend geht es ja nur um die Frage, ob man sich das Vorliegen einer solchen Ausnahme (z.B. durch Personenstandsurkunden) nachweisen lassen muss. Wenn man auf diesem Standpunkt steht und die Urkunden nicht eingereicht werden, wird man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen müssen. Die Beteiligten haben dann die Wahl, entweder Urkunden oder UB.

  • Solche Übereinkünfte mit der Finanzverwaltung für bestimmte Ausnahmen gibt es wohl bundesweit,
    https://www.dnoti.de/arbeitshilfen-…ecksgeschaeften

    Vorliegend geht es ja nur um die Frage, ob man sich das Vorliegen einer solchen Ausnahme (z.B. durch Personenstandsurkunden) nachweisen lassen muss. Wenn man auf diesem Standpunkt steht und die Urkunden nicht eingereicht werden, wird man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen müssen. Die Beteiligten haben dann die Wahl, entweder Urkunden oder UB.


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