Einstweilige Einstellung ZVS nach Entscheidung in der Hauptsache aufheben?

  • in einem Zwangsvollstreckungsverfahren des Gerichtsvollziehers wegen Abgabe der Vermögensauskunft hat der Schuldner Einwendungen materieller Art erhoben.

    Die Zwangsvollstreckungwurde einstweilen eingestellt und dann entschieden.
    Nach Entscheidung in der Hauptsache durch das Amtsgericht und auch Beschwerdeentscheidung durch das LG wurde der Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen.

    Das Landgericht entschied, dass auch aufgrund der einstweiligen Einstellung des Verfahrens eine Entscheidung in der Hauptsache ergehen kann.

    Nun liegen mir die Akten wiedervor.
    Müsste ich die einstweilige Einstellung noch förmlich aufheben und wenn ja, gibt es dagegen nochmals ein Rechtmittel?

  • Hier dürften die §§ 775, 776 ZPO helfen.

    Wobei aus deinem Beitrag nicht ganz hervorgeht, wer was gemacht hat. Ist die Einstellung durch das Prozessgericht erfolgt, was hat der GV damit gemacht...?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die einstweilige Einstellung der ZVS ging von mir, also AG, aus, da nichtganz auszuschließen war, dass der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.
    Der GVZ hat dann die Eintragungsanordnung erst mal ruhen lassen und nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht weitergeleitet.

  • mit der Zurückweisung des Widerspruchs hat sich die Einstweilige Einstellung des Verfahrens (bis zur Entscheidung über den Widerspruch) erledigt. Einer formalen Aufhebung bedarf es insoweit nicht.

  • Die einstweilige Einstellung der ZVS ging von mir, also AG, aus, da nichtganz auszuschließen war, dass der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.
    Der GVZ hat dann die Eintragungsanordnung erst mal ruhen lassen und nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht weitergeleitet.

    Ich verstehe den SV nicht!
    Wenn Einwände wegen materiellen Rechts erhoben wurden, stellst du doch maximal ein, damit die Entscheidung über die Einstellung vom Prozessgericht erreicht werden kann.
    Wenn der "Widerspruch" wegen materiellen Rechts vom Vollstreckungsorgan bearbeitet wurde, bestand nie Aussicht auf Erfolg und ich verstehe deine Einstellung nicht.

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