Hallo,
ich grüble über folgenden Fall zwischen Vollstreckungs- und Grundbuchrecht:
Sachverhalt: Gläubiger G beantragt unter Vorlage einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners S. Die Zwasi wird eingetragen. Es wird dabei aber übersehen, dass es sich um eine Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung gehandelt hat. S (bzw. sein Anwalt) beschwert sich, dass die Zwasi nicht hätte eingetragen werden dürfen. Es wird ein Amtswiderspruch eingetragen und in der Folge die Zwasi aufgrund öffentlich beglaubigter Urkunden von G und S wieder gelöscht. Eine Gebühr für die Löschung wird nach § 21 GNotKG nicht angesetzt. So weit so gut.
Jetzt beantragt S (bzw. sein Anwalt) hier, „dem G die Kosten der Vollstreckung aufzugeben“. Auf Nachfrage wird erläutert, das G den Antrag auf Eintragung der unzulässigen Hypothek gestellt habe und deshalb auch die „hier“ (also bei S bzw. dessen Rechtsanwalt) entstandenen Kosten zu tragen habe.
Da habe ich jetzt Fragen:
1. Wer ist für die gewünschte Entscheidung zuständig? Nach § 788 ZPO offenbar das Vollstreckungsgericht - also doch die entsprechende Abteilung unseres Amtsgerichts. Dorthin habe ich die Akte auch geschickt. Leider kommt sie von dort aber postwendend zurück: Richter und Rechtspflegerin sind sich einig, dass sie nicht zuständig sind, weil weder § 766 noch § 788 ZPO anwendbar seien. Der Richter schreibt „Da das GBA faktisch der Erinnerung abgeholfen hat, müsste das Grundbuchamt als Vollstreckungsgericht eine Kostengrundentscheidung treffen. Als Rechtsgrundlage könnte z.B. § 891 S. 2 ZPO analog herangezogen werden.“ Da verstehe ich als bisheriger Notar nur Bahnhof….
2. Wenn „mein“ Amtsgericht schon meint dass ich etwas entscheiden soll, will ich mich dagegen nicht wehren (könnte ich überhaupt?). Inhaltlich kann es aber m.E. nicht sein, dass G z.B. Rechtsanwaltskosten des S zahlen muss, die gar nicht entstanden wären, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Zwasi korrekterweise zurückgewiesen hätte. Oder doch? M.E. müsste S vielmehr Amtshaftungsansprüche geltend machen (darauf möchte ich ihn aber nicht hinweisen).
3. Wenn ich also eine ablehnende Entscheidung treffe, was wäre denn das korrekte Rechtsmittel dagegen, über das ich belehren muss?
Für Meinungen und Tipps bin ich dankbar!