Auferlegen von Kosten nach Löschung unzulässiger Zwasi

  • Hallo,

    ich grüble über folgenden Fall zwischen Vollstreckungs- und Grundbuchrecht:

    Sachverhalt: Gläubiger G beantragt unter Vorlage einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners S. Die Zwasi wird eingetragen. Es wird dabei aber übersehen, dass es sich um eine Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung gehandelt hat. S (bzw. sein Anwalt) beschwert sich, dass die Zwasi nicht hätte eingetragen werden dürfen. Es wird ein Amtswiderspruch eingetragen und in der Folge die Zwasi aufgrund öffentlich beglaubigter Urkunden von G und S wieder gelöscht. Eine Gebühr für die Löschung wird nach § 21 GNotKG nicht angesetzt. So weit so gut.
    Jetzt beantragt S (bzw. sein Anwalt) hier, „dem G die Kosten der Vollstreckung aufzugeben“. Auf Nachfrage wird erläutert, das G den Antrag auf Eintragung der unzulässigen Hypothek gestellt habe und deshalb auch die „hier“ (also bei S bzw. dessen Rechtsanwalt) entstandenen Kosten zu tragen habe.

    Da habe ich jetzt Fragen:

    1. Wer ist für die gewünschte Entscheidung zuständig? Nach § 788 ZPO offenbar das Vollstreckungsgericht - also doch die entsprechende Abteilung unseres Amtsgerichts. Dorthin habe ich die Akte auch geschickt. Leider kommt sie von dort aber postwendend zurück: Richter und Rechtspflegerin sind sich einig, dass sie nicht zuständig sind, weil weder § 766 noch § 788 ZPO anwendbar seien. Der Richter schreibt „Da das GBA faktisch der Erinnerung abgeholfen hat, müsste das Grundbuchamt als Vollstreckungsgericht eine Kostengrundentscheidung treffen. Als Rechtsgrundlage könnte z.B. § 891 S. 2 ZPO analog herangezogen werden.“ Da verstehe ich als bisheriger Notar nur Bahnhof….

    2. Wenn „mein“ Amtsgericht schon meint dass ich etwas entscheiden soll, will ich mich dagegen nicht wehren (könnte ich überhaupt?). Inhaltlich kann es aber m.E. nicht sein, dass G z.B. Rechtsanwaltskosten des S zahlen muss, die gar nicht entstanden wären, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Zwasi korrekterweise zurückgewiesen hätte. Oder doch? M.E. müsste S vielmehr Amtshaftungsansprüche geltend machen (darauf möchte ich ihn aber nicht hinweisen).

    3. Wenn ich also eine ablehnende Entscheidung treffe, was wäre denn das korrekte Rechtsmittel dagegen, über das ich belehren muss?

    Für Meinungen und Tipps bin ich dankbar!

  • Die Frage wäre wohl im Subforum Zwangsvollstreckung besser aufgehoben. Im GB-Bereich kommt die Frage der Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung eher sehr selten vor. Daher wohl die bisherige Flut an Antworten.;) Vielleicht kann das ja noch dahin verschoben oder ein Link gesetzt werden.

    Meine Meinung zur Sache: Die Zuständigkeit dürfte in der Tat bei Dir liegen. Bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist das GBA das Vollstreckungsgericht. Im Festsetzungsverfahren kommt es (leider) nur darauf an, welche Seite unterlegen ist. Diese hat die notwendigen (!) Kosten der Gegenseite zu tragen und zwar unabhängig davon, ob sie die Situation verbockt hat oder das Gericht. Den Anspruch auf Schadensersatz gegen den Staat hat dann ggf. die Partei, der die Kosten auferlegt werden (mußten). Rechtsmittel ist wertabhängig die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung jew. binnen zwei Wochen. Den Text hol Dir bei den Vollstreckungskollegen, er ist ja heutzutage etwas länger geraten. Und nicht vergessen, die Gegenseite zum Festsetzungsantrag anzuhören.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch wenn das evtl. nicht die eigentliche Frage beantwortet: Es ist umstritten, ob das Grundbuchamt Vollstreckungsgericht im Sinne von § 788 II ZPO ist (BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 788 Rn. 46.1, Zöller/Geimer, Rn. 19a zu § 788).

  • Die Frage wäre wohl im Subforum Zwangsvollstreckung besser aufgehoben. Im GB-Bereich kommt die Frage der Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung eher sehr selten vor. Daher wohl die bisherige Flut an Antworten.;) Vielleicht kann das ja noch dahin verschoben oder ein Link gesetzt werden.

    Meine Meinung zur Sache: Die Zuständigkeit dürfte in der Tat bei Dir liegen. Bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist das GBA das Vollstreckungsgericht. Im Festsetzungsverfahren kommt es (leider) nur darauf an, welche Seite unterlegen ist. Diese hat die notwendigen (!) Kosten der Gegenseite zu tragen und zwar unabhängig davon, ob sie die Situation verbockt hat oder das Gericht. Den Anspruch auf Schadensersatz gegen den Staat hat dann ggf. die Partei, der die Kosten auferlegt werden (mußten). Rechtsmittel ist wertabhängig die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung jew. binnen zwei Wochen. Den Text hol Dir bei den Vollstreckungskollegen, er ist ja heutzutage etwas länger geraten. Und nicht vergessen, die Gegenseite zum Festsetzungsantrag anzuhören.


    Stimmt schon alles, aber: ;)

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, liegt überhaupt kein Festsetzungsantrag vor.

    Dem RA geht es stattdessen darum, dass das GBA eine Kostengrundentscheidung trifft. Für diese ist es auch zuständig und § 788 ZPO spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

  • :daumenrau Stimme Frog voll zu. Bin auch der Meinung, wir sind hier eher in den §§ 85, 81 FamFG, 103 ff. ZPO zu Hause (s. auch BeckOK GBO/Kramer GBO § 71 Rn. 176) - kein § 788 ZPO.

  • Ihr habt ja so recht, aber warum wartet Ihr dann erst auf mich?:teufel::D

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  • Vielen Dank für die erhellenden Antworten. Das mit der Kostengrundentscheidung geht ja auch in die Richtung dessen, was der Richter gemeint hat. Bleibt für mich noch die Frage des Rechtsmittels. Hier habe ich Bauer/Schaub, GBO studiert - und nach R28, 30 zu § 71 GBO ist man dort der Ansicht, dass § 71 GBO auch für eine solche Entscheidung des Grundbuchamts nach dem FamFG gilt. Dann dürfte sich im Falle einer Beschwerde das OLG damit befassen...

    Einmal editiert, zuletzt von Alpinschussel (26. Juli 2018 um 10:21) aus folgendem Grund: Tippfehler

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